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Facharbeit: Recht und Gerechtigkeit in Zusammenhang mit der Ethik

Alles zu Recht und Gerechtigkeit

Ethik Hausarbeit Klasse 12


Bewertung: 14Pkt

Frage 1
Um die Vor- und Nachteile eines solchen Sanktionssystems abwägen zu können, ist es zu vorerst wichtig, sich mit der Gliederung und deren Bedeutung des Jugendstrafrechts auseinanderzusetzen. Auch Jugendliche müssen, genauso wie Erwachsene für ihre Straftaten verurteilt, bzw. betraft werden. Das Jugendstrafrecht stellt dabei ein Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden, dar. Es gilt unbeschränkt für Jugendliche (14- bis 17-jährige), kann jedoch auch auf Heranwachsende (18- bis 21-jährige) angewendet werden.
Das Bedürfnis nach einem besondern Strafrecht für Jugendliche ist dabei auf die Anschauung zurückzuführen, dass es sich bei solchen Delikten um harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die bei jedem jungen Menschen während der Einordnung in die soziale Gesellschaft auftreten können. Dem Täter soll zwar durch Ermahnungen deutlich gemacht werden, dass auch er sich an die Werte und Normen der Gesellschaft zu halten hat, andererseits muss auch berücksichtig werden, dass sich das Strafverfahren bzw. die Strafe an sich erziehungsschädlich auf den Jugendlichen auswirken können.
Weiterhin findet die Annahme Berücksichtigung, dass es Jugendlichen noch an dem Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht mangelt und er überdies noch nicht seiner Einsicht entsprechend handeln könne.
Da man bei solch jungen Tätern noch von vorhandenen, größeren Formbarkeit ausgeht, unterscheiden sich die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts enorm von denen des allgemeinen Strafrechts. Nicht die Abschreckung und Sicherung der Allgemeinheit, sowie Sühne und Vergeltung stehen im Vordergrund, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen das Strafmaß.
Ein weiterer wesentlicher und für die Differenzierung maßgeblicher Unterschied zum allgemeinen Strafmaß ist die Tatsache, dass sich die Höhe der Strafe nicht nach der Schwere der Tat bemisst, sondern die erzieherischen Gesichtpunkte im Vordergrund stehen. Jugendstrafrecht ist sozusagen Täterstrafrecht, nicht die Tat, sondern die ausführlich betrachtete Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.
Insbesondere im Jugendstrafrecht ist dabei das Ziel die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens, welches durch drei verschiedene Rechtsfolgen erreicht werden soll.
Die Erziehungsmaßregeln gelten nicht als Strafe und haben keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge. Sie beinhalten Weisungen, Erziehungsbestand und Fürsorgeerziehung. Den Eltern soll dabei etwas bei der Erziehung unter die Arme gegriffen werden, indem beispielsweise den Jugendlichen Ver- und Gebote auferlegt werden (Annahme einer Lehrstelle etc.) oder diese gegebenenfalls sogar in Erziehungsheimen oder fremden Familien untergebracht werden.
Werden diese Erziehungsmaßregeln als nicht ausreichend erachtet, können so genannte Zuchtmittel oder die eigentliche Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts angeordnet werden.
Zuchtmittel sind kurze Sanktionen mit erzieherischer Wirkung, die dem Jugendlichen (Heranwachsenden) einen Denkzettel verpassen sollen. Zu ihnen gehören Verwarnungen, Auflagen und der Jugendarrest. Auch diese Verwarnungen (förmliche Zurechtweisung), Auflagen z.B. der Dienst in gemeinnützigen Einrichtungen oder die Arreste, die sich nur auf die Freizeit beziehen können aber auch Dauerarreste von bis zu vier Wochen beinhalten, gelten nicht als Strafe.
Wenn selbst diese Zuchtmittel nicht ausreichend sind wird die Jugendstrafe angewandt. Diese wird im Strafverfahren verhängt, wenn beim Täter schädliche Neigungen festgestellt werden oder die Schwere der Schuld dies erfordert. Die Dauer der des Freiheitsentzugs auf unbestimmte Dauer beträgt dabei mindestens sechs Monate und höchstens vier Jahre. Hat der Jugendliche ein Verbrechen begangen, das im allgemeinen Strafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (z.B. Mord), so kann er zu einem Freiheitsentzug von bis zu 10 Jahren verurteilt werden.
Handelt es sich bei den vorliegenden Straftaten um Missbrauchsdelikte, wie zum Beispiel Drogen- oder Alkoholmissbrauch, kommt zu den normalen Rechtsfolgen noch begleitend Maßregeln zu Besserung und Sicherung hinzu, wie z.B. Entziehungskuren oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
Einen klaren Vorteil sehe ich in dieser Differenzierung, da sich die Wahl der passenden Sanktion nach der Persönlichkeit des Täters richtet, d.h. welche den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht. Wenn mehrere Maßregeln den gleichen Erfolg versprechen, ist diejenige zu wählen, die den geringsten Eingriff darstellt. Wenn beispielsweise ein Jugendlicher zum ersten Mal beim Diebstahl erwischt wurde, so reicht es aus, wenn man ihm eine Weisung erteilt und er ein Hausverbot bekommt. Als eine andere Möglichkeit könnte man ihn natürlich auch zu einem Jugendarrest verurteilen, da jedoch beides seine Wirkung auf den Täter (Einsicht etc.) zeigen würde, entscheidet man sich für das weniger Schwere. Ein weiterer Vorteil dieses Täterstrafrechts ist der Fakt, dass auch uneinsichtige Wiederholungstäter nicht zu lasch behandelt oder verurteilt werden. So kann auch ein Ladendiebstahl zu einem Jugendarrest führen, wenn man anhand von vorangegangenen Sanktionen (Weisungen o.ä.) feststellen muss, dass diese nicht zu einer Einsicht oder Besserung geführt haben, man also zu härteren Maßnahmen greifen muss. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass solche Verwarnungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden nicht ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden, sofern die Jugendstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Somit haben sie im späteren Berufsleben keine Einschränkungen zu befürchten, da sie als noch nicht vorbestraft gelten. Ein Problem bzw. einen relativ großen Nachteil sehe ich in Hinsicht auf die Erziehungsmaßregeln. Gerade bei einer Jugend, die zunehmend durch den Umgang in der Gesellschaft und natürlich auch durch den Einfluss diverser Fernsehserien immer gewaltbereiter wird und immer seltener gewillt ist, sich an die Werte und Normen der Gesellschaft zu halten, scheinen diese Regeln als zu lasch. Ein Hausverbot für eine spezielle Ladenkette zeigt bei einem großen Teil der Täter jedoch keine ausschlaggebende Wirkung. Allenfalls meiden sie dieses eine spezielle Einkaufsgebäude und weichen auf ein anders aus. Werden sie dann jedoch wieder erwischt, so schätzt man ihre Täterpersönlichkeit schon anders ein und er wird höchstwahrscheinlich etwas härter „bestraft“ bzw. erzogen. Sehr gut ist meiner Meinung auch die Prävention gerade bei jungen Straftätern. Da bei einem Delikt eines Jugendlichen auch immer das Gespräch mit den Eltern gesucht wird, ist es dem Jugendgericht also möglich, Einblicke in das familiäre Umfeld zu erhalten. Sollte dabei festgestellt werden, dass hier Probleme und soziale Missstände, wie zum Beispiel Armut, Arbeitslosigkeit, Alkoholismus und Gewalt oder andere, den Jugendlichen negativ beeinflussende Faktoren existieren, wird meist schon bei geringfügig schlimmen Delikten (Ladendiebstahl) ein Erziehungsbeistand zur Verfügung gestellt, bzw. gerichtlich angeordnet, da davon auszugehen ist, dass die Bereitschaft, eine Straftat zu begehen, in einem solchen Umfeld höher ist.
Alles in allem denke ich, ist die Differenzierung in dem Jugendstrafrecht in der BRD sehr sinnvoll, sehr ausführlich durchdacht und in sich schlüssig.

Frage 2
Um den Sinn des Verzichts auf Freiheitsstrafe klären zu können, steht meiner Meinung nach die zentrale Bedeutung von Strafen, ihren Folgen und deren Nutzen, sowohl für die Gesellschaft als auch für den Bestraften, im Allgemeinen und der Freiheitsstrafe im Besonderen, im Mittelpunkt.
Eine Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht eingestuft wird. Grundlegend kann eine Strafe gegenüber einer Person nur verhängt werden, indem ihr eine tatbestandsmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Solch eine Strafzumessung erfolgt vor allem nach Schwere der vorliegenden Tat, sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit dem Blick auf die Persönlichkeit des Täters. In erster Linie verfolgen Strafen bzw. strafrechtliche Verbote dabei bestimmte Ziele, z.B. den Schutz bestimmter öffentlicher und privater Rechtsgüter, zum anderen soll der Täter durch die ihm auferlegte Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden. Dies ist meines Erachtens nach sehr sinnvoll, wenn es sich um kleinere (Erst-)Delikte, wie Bußgeldverfahren oder Diebstähle handelt. In den meisten Fällen wird dem Täter dann eine, meiner Meinung nach angemessen hohe Strafe auferlegt, z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Geldstrafe, die den Bestraften davon abhalten soll, erneut strafrechtlich auffällig zu werden bzw. über sein Fehlverhalten nachzudenken. Diese Art der Sanktion sehe ich jedoch in diversen Fällen als nicht mehr zureichend an. Nehmen wir beispielsweise an, der Halter eines Fahrzeuges ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, oder seines Partners auf das Auto angewiesen, so ist, denke ich, die Wirkung eines Fahrverbotes enorm, ebenso eine Geldstrafe, die einem nicht sehr wohlhabenden oder gar arbeitlosen Bürger auferlegt wird. Einschränkend muss man dazu sagen, dass die Behörden natürlich die Lebensumstände nicht völlig außer Acht lassen und es auch zu einem Ermessensentscheid kommen kann, das heißt das Fahrverbot wird in ein Bussgeld umgewandelt. Man muss sich jedoch nach dem Sinn und der Wirkung fragen, die ein Fahrverbot auf einen Gelegenheits-(urlaubs)fahrer hat. Ihm macht der Entzug des Führerscheins nicht allzu viel aus und somit scheint mir diese Sanktion nicht angemessen hoch und vor allem nicht wirkungsvoll. (Ebenso ein Bußgeld bei einem Hochverdienenden Unternehmer) Ich denke deshalb man sollte nicht nur bei der Verurteilung oder der Einschätzung des Strafmaßes die persönlichen Umstände berücksichtigen, sondern auch bei der Festlegung der Höhe der Sanktion.
Ebenso verhält es sich meiner Meinung nach auch bei der Freiheitsstrafe im Besonderen. Hierbei ist es jedoch wichtig zwischen den zwei Arten? der Freiheitsstrafe zu unterscheiden. Zum einen die lebenslängliche Freiheitsstrafe und zum anderen die zeitlich begrenzte, die maximal 15 Jahre und minimal einen Monat dauern kann. Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne, als auch den Resozialisierungsgedanken, d.h. Die Wiedereingliederung in die soziale Gesellschaft. Vollzugsziele sind sowohl der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten, als auch die Befähigung des Gefangenen, sich nach der Freiheitsstrafe wieder an die gesellschaftlichen Normen/ „Spielregeln“ halten zu können und auch zu wollen.
Zieht man nun den Verzicht auf Freiheitsstrafe in betracht, so muss man dies getrennt beurteilen. Ich denke der Verzicht des Urteils LL d.h. der lebenslangen Freiheitsstrafe ist sehr sinnvoll. Erst recht wenn man sich einmal vor Augen führt welchen Nutzen ein solches Urteil sowohl für die Gesellschaft als auch den Häftling hat. Auf der einen Seite würde die Gesellschaft vor einem gewalttätigen oder sogar psychisch gestörten Menschen geschützt werden, aber man sollte auch den finanziellen Aspekt nicht komplett vergessen. Selbst bei dem Ableisten eines Ersatzfreiheitsstrafe, die vergleichsweise preiswert sind, kostet der Gefängnisplatz zwischen 80 und 90 Euro am Tag. Kann der Verurteilte ein Bußgeld von z.B. 500 Euro nicht bezahlen, wird er zu einem Tagessatz von 10 Euro verurteilt. Ingesamt muss er demzufolge 50 Tage im Knast bleiben und kostet dem Staat damit 4000 Euro. Auch für die Häftlinge ist der Nutzen dieses Strafmaßes anzuzweifeln. So kommen beispielsweise in dem 1998 erschienen Buch "Lebenslänglich. Texte von zu lebenslanger Haft Verurteilten" die Gedanken und Gefühle solcher Personen zum Ausdruck. Diese Personen haben keinerlei Lebensperspektiven und manchmal kommt es auch zum Selbstmord solcher Inhaftierten. Zwar ist sie mit der sofortigen Tötung (wie bei der Todesstrafe) des Verurteilten nicht zu vergleichen, wird jedoch von vielen Betroffenen wie eine Todesstrafe auf Raten oder schlimmer empfunden. Nicht selten, so sagen die Personen in dem Buch, fänden sie die sofortige Tötung humaner als die langsame psychische Folter bzw. der psychische Tod, dem dann schließlich nach vielen Jahrzehnten der körperliche Tod folgt. Eine weitere Frage stellt sich mir wen ich gerade über diese Perspektivlosigkeit solcher Personen nachdenke. Denken sie überhaupt so intensive über die von ihnen begangene Tat nach? Erübrigt sich dies für viele vielleicht in Hinblick auf ihrer Zukunft? Ich bin der Meinung, dass man deswegen die lebenslängliche Strafe abschaffen und stattdessen nur noch die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe mit einer maximalen Dauer von 15 Jahren beibehalten sollte. Wenn sich nun Mancher in Hinblick auf die schwere der Straftaten, z.B. Sexualstraftaten oder Morde, denkt, dass eine Zeitspanne von 15 Jahren nicht ausreichend ist, so sollte sich dieser einmal bewusst werden WIE lang 15 Jahre wirklich sind. Wenn man einmal nachdenke und ganze 15 Jahre seines Lebens ausblendet und man sich dann bewusst wird, was man alles verpasst hätte, wenn man beispielsweise die zeit seiner Jugend, vom fünften bis zum zwanzigsten Lebensjahr nicht in dem maße verbracht hätte, so wird sicherlich jedem klar wie lang 15 Jahre sein können. Aus diesem Grund betrachte ich diese zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe als ausreichend.
Die Abschaffung der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe sehe ich jedoch auch nicht vollständig als Utopie an. So ist es meiner Meinung nach für die Gesellschaft nicht sehr sinnvoll, wenn eine Person, die ein Bußgeld zu bezahlen hat, auch wahlweise für eine kurze Dauer inhaftiert werden kann. Dies fügt dem Staat und damit verbunden der Gesellschaft aufgrund der angesprochenen, hohen Gefängniskosten mehr Schaden zu als man Nutzen hat. Sinnvoller wäre da das Verrichten eines Arbeitsdienstes in einer sozialen oder allgemeinen Einrichten oder der Strafvollzug in einem Arbeitslager oder einer Fabrik.
Teilweise könnte bzw. sollte die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe auch ersetzt werden, z.B. dann wenn die Person aufgrund seiner Tat schon genug gestraft wurde. Beispielsweise bringt es meines Erachtens wenig, eine Mutter die ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und der dadurch ihr eigenes Kind zu Tode kommt, noch zusätzlich mit einer Inhaftierung zu strafen, da diese vermutlich sowieso schon vor einem nervlichen Zusammenbruch steht. Da fände ich es angebrachter solche Personen in einer, eventuell auf ihr Schicksal/ Vergehen bezogenen, sozialen Einrichtung arbeiten zu lassen, gekoppelt mit psychologischen Gesprächen, damit diese Personen auch aus ihren Fehlern lernen können.
Die generelle Abschaffung der Freiheitsstrafe für Mörder o.ä. halte ich jedoch nicht für ein erstrebenswertes Ziel einer demokratischen Gesellschaft. Leider gibt es in unserer Gesellschaft genug Bespiele an denen deutlich wird dass man mit Gesprächen und Therapien nicht immer weiter kommt bzw. nicht immer die Einsicht des Täters folgt, sondern eher im Gegenteil mit einer solch laschen Bestrafung ( Zwangsgespräche/-therapien) nur die Bereitschaft gegenüber solchen Taten steigen würde. In solchen Fällen sollte man also auf gar keinen Fall auf die Freiheitsstrafe verzichten. Zusätzlich würde ich es jedoch wichtig finden, wenn verstärkt Psychologen eingesetzt werden würden, vielleicht sogar im getarnten Zustand, da denke ich die Bereitschaft höher ist, sich von Häftling zu Häftling zu unterhalten und dann sogar mal darüber nachzudenken. Dagegen würde ein Gespräch zu einem Psychologen/Arzt vielleicht nur ein inneres Abblocken im Gefangenen verursachen.
Alle in allem bin ich der Meinung dass man an diese Frage nur so differenziert herangehen kann und man deshalb auch keine eineindeutige schwarz-weiß antwort geben kann.
Quelle: Wikipedia, Internet
Inhalt
Zwei Aufgaben werden umfangreich beantwortet:
1.Bennen Sie Vorteile und gegebenenfalls Nachteile der Differenzierung des Sanktionssystems des Jugendgerichtsgesetzes!
2. Der Verzicht auf Freiheitsstrafe - eine Utopie oder langfristiges Ziel einer demogratischen Gesellschaft? (2236 Wörter)
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