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Würde

Frage: Würde
(7 Antworten)

 
Aufgabe: Erkundigen Sie sich, wie der Begriff im Recht verwendet wird. Suchen Sie Beispiele von Rechten und Gesetzten, in denen von der "Würde" gesprochen wird.


Ich habe hier das Grundgesetzt vor mir liegen und hab Artikel I gefunden ^^ Aber jetzt weiß ich nicht wie ich weiter und wo ich suchen soll. Hat jemand von euch einen Tipp, oder kann etwas zu der Aufgabe sagen? Auf euch ist doch immer Verlass =)
Wär lieb von euch ;D

lg Shi
GAST stellte diese Frage am 22.01.2007 - 19:42

 
Antwort von GAST | 22.01.2007 - 19:50
ach
kommt ich brauche eure Hilfeeee =`( *verzweifel*

 
Antwort von GAST | 22.01.2007 - 19:58
...letzter versuch etwas Aufmerksamkeit von guten, wunderbaren, hilfbereiten und sooooo freundlichen Philosophen zu bekommen.

 
Antwort von GAST | 22.01.2007 - 20:01
jeder mensch ist philosoph..so müsste die definition jedes menschen bezüglich würde richtig sein..nur untereinander kann man seine differenzen bezüglich dieses wortes ändern...jeder mensch hat würde auf seine eigene art...der der behauptet das ein anderer sie nicht hätte...spricht von sich ^^

 
Antwort von GAST | 22.01.2007 - 20:09
daaaaanke für deine Antwort ^^
aber weiß denn niemand, wo das wort "Würde" in irgendeinem Gesetz oder Recht vorkommt?

 
Antwort von GAST | 22.01.2007 - 20:11
vlt wissen es welche, nur haben sie keinen bock zu antworten? OO

 
Antwort von GAST | 24.01.2007 - 08:18
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Eine allgemeine Definition der Menschenwürde besteht nicht, sie ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzelfallbezogen auszulegen.

Die Menschenwürde ist der Mittelpunkt der Verfassung . Sie wird konkretisiert durch die anderen Grundrechte , insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit .

Konkretisiert wird die Menschenwürde daneben z.B. durch


die Pressefreiheit

die Glaubens- und Gewissensfreiheit

die Rechtsweggarantie

den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz


DieGrundrechte sind die wesentlichen Leitlinien unserer Verfassung und damit der gesamten Rechtsordnung, die unmittelbar im Verhältnis Staat - Bürger wirken.

Sie haben eine Abwehrfunktion: Eingriffe z. B. in Freiheit und Eigentum sollen abgewehrt werden. Sie haben eine Vornahmefunktion: Geben dem Bürger einen Anspruch gegen den Staat, auch auf Schutz gegen Dritte. Sie gewähren die Teilhabe an der staatlichen Willensbildung, so z.B. Art. 38 GG .

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt.

Das BVerfG interpretiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit: Geschützt ist nicht nur ein begrenzter Bereich (Kernbereich) der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht die Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung hat.

Das Persönlichkeitsrecht gehört als "sonstiges Recht" zum Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB .

Es wird zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den besonderen Persönlichkeitsrechten unterschieden.

Besondere Formen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind z.B. der Schutz der Privatsphäre , das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Besondere Persönlichkeitsrechte sind z.B. das Urheberrecht oder das Namensrecht.

Das OLG München hat im August 2002 der Tochter von Marlene Dietrich auf Grund der Vererblichkeit des postmortalen Persönlichkeitsrechts Schadensersatz für die Veröffentlichung von Nacktfotos der Schauspielerin zugesprochen.

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe stellt die Anfertigung heimlicher Videoaufnahmen einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Die Aufnahmen können wegen des Verstoßes gegen Beweiserhebungsverbote nicht verwertet werden. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Beschädigung eines PKWs auf einem Videoband aufgezeichnet war.

Im Arbeitsrecht beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Beachtung des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers .

Die ständige Überwachung der Arbeit ist zulässig, solange dadurch nicht auch das Verhalten des Arbeitnehmers kontrolliert wird. Die Überwachung durch Videokameras etc. ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn nur so Kassenfehlbestände oder Warenverluste aufgeklärt werden können.

Das Abhören bzw. das Mithören von Telefongesprächen ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig.

 
Antwort von GAST | 24.01.2007 - 08:30
Recht bedeutet nicht immer auch Gerechtigkeit.

Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!

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