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Über die Rechtsphilosophie

Frage: Über die Rechtsphilosophie
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Nach einer langen Pause bin ich wieder da...


Wie mir aufgefallen haben wir bestimmte Zweige der Philosophie nicht erwähnt, z.B. Rechtsphilosophie.

Nun meine Frage:

War der NS-Staat ein Rechtsstaat -was ist ein Rechtsstaat?
Frage von Philos18 (ehem. Mitglied) | am 11.03.2006 - 18:34

 
Antwort von GAST | 11.03.2006 - 18:37
Die Definition eines Rechtsstaates nach Wikipedia:

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die öffentliche Gewalt an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Rechtsordnung gebunden ist.
In einem Rechtsstaat ist im Vergleich zum absolutistischen Staat die Macht des Staates umfassend durch Gesetze determiniert, um die Bürger vor gesetzloser Willkür zu schützen. Ein Rechtsstaat moderner Prägung ist auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustands gerichtet.

Demnachwar der NS-Staat kein Rechtsstaat.

Kompletter Eintrag:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat


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Antwort von Philos18 (ehem. Mitglied) | 11.03.2006 - 18:47
Im Grunde genommen gibt es zwei Ansätze für einen Staat:

-Macht als Maßstab für das Recht (kein Rechtsstaat)

-Recht als Maßstab für die Macht (Rechtsstaat)

Somit wäre ich damit einverstanden, dass der NS-Staat kein Rechtsstaat ist. Zwar war ein Recht fixiert (positiv), doch es fehlte der Bezug zum präpositiven Recht (z.B. Art.I, Abs.I: Würde des Menschen).

 
Antwort von GAST | 12.03.2006 - 20:22
Falls meine Annahme falsch ist, so sei dieser Beitrag nichtig.

Gesetzt, im NS-Staat wurden die festgeschriebenen Rechte des Menschen eingehalten (vieles wurde ja gesetzlich abgesichert), so könnte man ihn als Rechtsstaat beschreiben. Allerdings sagt mir mein Gedächtnis, dass es dahingehend vielfältige Überschreitungen gab...

Schwacher Beitrag, aber ich wollte den Gedankengang hinzufügen.

@philos
War in der Weimarer Verfassung schon die Würde des Menschen beinhaltet? Ist ein Vergleich heutiger Rechte mit damaliger Auffassung überhaupt objektiv möglich?

Hochachtungsvoll
klaudanus

 
Antwort von GAST | 15.03.2006 - 15:34
Die Rechtsstaatlichkeit nach Art. 20 GG wird durch folgendes gekennzeichnet:
- horizontale Gewaltenteilung
- Gewährleistung von Grundrechten
- Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
- Rechtssicherheit
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Rechtsschutz durch unabhängige Gericht

von daher würde ich der Subsumtion zur Folge nicht von einem Rechtsstaat in der NS-Zeit ausgehen (siehe dazu Art. 3 I GG).

Jedoch muss man bedecken, dass rein materiell ein Rechtsstatt auf einer Rechtsordnung basiert und von daher ist das der Fall gewesen

Formell muss außerdem jedes staatliche Handeln auf einer Rechtsnorm basieren und das war auch der Fall (Vorrang/Vorbehalt des Gesetzes)

es ist also wie immer Ansichtssache

Hochachtungsvoll

Feaheru

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