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Referat: Todesstrafe aus religiöser, gesellschaftlicher und politischer Sicht.

Alles zu Feste, Feiern und Bräuche

I. Einleitung


Wir haben uns für das Thema Todesstrafe entschieden, weil es ein Thema ist, was immer noch Aktualität besitzt und sich viele Diskussionen damit beschäftigen. Außerdem haben wir uns gefragt, ob es die wirklich absolute Strafe für schwere Verbrechen sein muss und ob es keine Alternative gibt. Wir wollen wissen, ob die Todesstrafe wirklich abschreckt oder ob sie die Kriminalitätsrate erhöht. Desweiteren interessierte uns die Rechtslage in den einzelnen Staaten und welche Straftaten mit der Todesstrafe geahndet werden.
II. Todesstrafe aus politischer Sicht

II.1 Rechtslage
Um die Rechtfertigung der Todesstrafe aus politischer Sicht objektiver betrachten zu können, ist es wichtig einen Blick auf die internationale und europäische Rechtslage zu werfen. Außerdem wird erklärt, wie einzelne Länder die Bestrafung mit dem Tod handhaben und welche Vergehen so bestraft werden.
II.1.1 Internationales Recht mit den Beispielen China und Iran

Auszug aus dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte:
Die Verurteilung zur Todesstrafe ist laut Artikel 6 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 grundsätzlich erlaubt. Dies gilt allerdings nur für besonders schwere Verbrechen. Außerdem darf sie nur auf der Grundlage der Gesetze verhängt werden, die zur Tatzeit gültig waren und mit den Bestimmungen des Paktes übereinstimmen. Die Todesstrafe darf nur von einem zuständigen Gericht erlassen werden und das Urteil muss rechtskräftig sein.
Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.“
– Kinderrechtskonvention der UNO: Art. 37

Der überwiegende Teil der UN-Staaten hat diese Konvention unterzeichnet. Jedoch gibt es immer noch viele Länder, die Minderjährige trotzdem hinrichten lassen, wie z.B. die Demokratische Republik Kongo, Iran und die Volksrepublik China. Dies steht in Widerspruch zu dem 1989 erlassenen „Zweiten Fakultativprotokoll“, das besagt:
„Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden. Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsgebiet abzuschaffen.“

Vergehen die in der Volksrepublik China mit dem Tod bestraft werden:
Befehlsverweigerung (CLPRC Streitkräfte Art. 422)
Diebstahl von Benzin
Brandstiftung (CLPRC Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Art. 115)
Herstellung und Vorführung pornographischen Materials
Plünderung archäologischer Ruinen und Gräber (CLPRC Verbrechen gegen kulturelles Erbgut Art. 328)
schwerer Gemüsediebstahl
Raub (CLPRC Gewaltverbrechen Art. 263)
Handel mit Frauen und Kindern (CLPRC Gewaltverbrechen Art. 240)
Flugzeugentführung (CLPRC Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Art. 121)
illegale Produktion oder Vertrieb von Schusswaffen, Munition oder Sprengstoff(CLPRC Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Art. 125)
Das Strafgesetz der Islamischen Republik Iran

Beispiel:
Bei einer Steinigung wird ein Mann bis zur Taille und eine Frau bis zur Brust in die Erde eingegraben; erst dann beginnt die Steinigung. Die bei einer Steinigung verwendeten Steine dürfen nicht so groß sein, dass der Verurteilte schon durch ein oder zwei Steinwürfe getötet wird; auch dürfen die Steine nicht so klein sein, dass man sie nicht als Steine bezeichnen kann. Auszug aus dem iranischen Strafgesetz.

 Ein Auszug des iranischen Gesetztes:
Art. 27: Ein Mord kann bewiesen werden durch a) eigenes Geständnis b) Zeugenaussage c) Ablegung eines Eides d) Persönliches Wissen des Richters Art. 33: a) Vorsätzliche Tötung gilt als bewiesen durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer. b) Vorsatzähnliche oder irrtümliche Tötung gelten als bewiesen durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer oder eines gerechten Mannes und zweier gerechter Frauen ... Art. 43: Vorsätzliche Tötung zieht Blutrache nach sich; wenn sich jedoch der Bluträcher und der Mörder dahingehend einigen, kann sie durch Zahlung von Dije (Blutgeld) in voller Höhe oder weniger bzw. mehr ersetzt werden. Art. 65: Zur Sicherung der Gleichheit beim Vollzug von Blutrache muss die Größe der Verletzung präzise gemessen werden, und es müssen alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass exakt Gleiches mit Gleichem vergolten wird. Art. 68: Das Instrument, das zur Vollziehung von Blutrache genutzt wird, muss scharf, sauber und zweckdienlich sein. Art. 91: Unzucht gilt als bewiesen durch die Aussage von vier gerechten männlichen Zeugen oder drei gerechten männlichen Zeugen und zwei gerechten weiblichen Zeugen, gleich ob auf die Unzucht Auspeitschung oder Steinigung steht. Art. 99: In folgenden Fällen wird Unzucht mit dem Tode bestraft: c) Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslim mit einer Muslimin – in diesem Fall wird der Nichtmuslim zum Tode verurteilt. Art. 100: In folgenden Fällen steht Steinigung als Strafe an: a) Unzucht eines verheirateten Mannes.... b) Unzucht einer verheirateten Frau.... Art. 119: Die bei einer Steinigung verwendeten Steine dürfen nicht so groß sein, dass der Verurteilte schon durch ein oder zwei Steinwürfe getötet wird; auch dürfen die Steine nicht so klein sein, dass man sie nicht als Steine bezeichnen kann. Art. 135: Wenn jemand wiederholt berauschende Getränke zu sich genommen hat und jedes Mal dafür mit Hadd (im Koran verankerte Strafen, wie Peitschenhiebe) bestraft wurde, wird er beim dritten Mal hingerichtet. Art. 141: Auf Päderastie steht die Todesstrafe; die Art des Strafvollzugs liegt im Kompetenzbereich des islamischen Richters.
Art. 161: Wurde eine Person dreimal wegen Homosexualität verurteilt und Hadd vollstreckt, wird sie beim vierten Mal zum Tode verurteilt.

II.1.2 Europäische Rechtslage:
Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

Artikel 2 Absatz 1:
„Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.“
Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Grundfreiheiten vom 28. April 1983 erklärt die Todesstrafe für abgeschafft. Nach Artikel 2 dieses Protokolls ist die Todesstrafe allerdings für Taten zulässig, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 beseitigte schließlich diese Einschränkung und untersagte die Todesstrafe ausnahmslos.
II.1.3 Rechtslage in Deutschland

Frühere Gesetzeslage in Deutschland:
§139 [Todesstrafe, Züchtigung] aus der Verfassung des deutschen Reiches vom 28.März 1849
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt oder das Seerecht im Fall von Meuterei sie zulässt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.

Auszug aus dem Grundgesetz:
Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 102 - Abschaffung der Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft. Artikel 31 - Bundesrecht und Landesrecht Bundesrecht bricht Landesrecht.
Hessische Verfassung vom 1. Dezember 1946 Artikel 21 Gesetzliche Strafen (1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. (2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat. (3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Die hessische Verfassung hat die Todesstrafe noch immer in ihrem Gesetz verankert (Artikel 21 Absatz 1 Satz 2), denn die Verfassung des Landes Hessens ist älter als das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die hessische Verfassung stammt aus dem Jahre 1946, damals war die Todesstrafe in den einzelnen Bundesländern noch gebräuchlich. Erst mit dem Grundgesetz von 1949 wurde die Todesstrafe landesweit abgeschafft.
II.2 Politisches/staatliches und strafrechtliches Pro und das Contra der Öffentlichkeit/ Todesstrafengegner
Vergeltung/ Die Angehörigen der Mordopfer haben ein Recht auf die Hinrichtung des Täters
Die Hinrichtung des Täters macht weder das Opfer wieder lebendig noch lindert sie das Leid der Hinterbliebenen. Außerdem erleiden auch die Angehörigen des Täters einen Verlust. In Amerika ist die Vorstellung weit verbreitet, dass die Hinrichtung des Täters bei der Trauerbewältigung der Angehörigen hilft. In vielen US Staaten haben die Angehörigen des Opfers sogar das Recht die Hinrichtung mit zu erleben. Die Hinrichtung selbst wird unterschiedlich erlebt. Viele sind enttäuscht und behaupten, der Verurteilte habe viel zu wenig gelitten. Andere sind schockiert oder traumatisiert, Zeuge davon geworden zu sein, wie ein Mensch planvoll getötet wird. Manche werden aufgrund dieser Erfahrung aktive Todesstrafengegner.
Die Todesstrafe kostengünstiger als eine Haftstrafe
"Die gegenwärtigen Kosten einer Hinrichtung, die Kosten für den maximalen Sicherheitsapparat, die Zeit, bis zur Vollstreckung des Urteils, zusammen mit Anteil an der Besoldung der Sonderbeamten für die Verwaltung dieser besonderen Aufgabe übersteigen die Kosten für einen lebenslänglich Verurteilten".
(Richard McGae, ehemaliger Gefängnisverwalter, Kalifornien / in: Brown, Statement on Capital Punishment. 1963
Vielfach wird argumentiert, eine Hinrichtung koste den Staat weitaus weniger als eine lebenslange Haftstrafe. Dies stimmt aber nicht, denn in Texas beispielsweise kostet die Hinrichtung eines Gefangen knapp drei Millionen Dollar, eine lebenslange Haftstrafe „nur“ eine Million Dollar.
Die Todesstrafe wirkt abschreckend
„Als ob ich an die Konsequenz gedacht hätte. Das ist, wie wenn die Leute denken, die Todesstrafe sei ein Abschreckungsmittel gegen Verbrechen. Sie ist es nicht, denn ich habe nicht einmal daran gedacht, dass ich erwischt werden könnte. Wenn ich daran gedacht hätte, dass ich erwischt werden könnte, nachdem ich gerade elf Jahre im Gefängnis war und erst 28 Tage draußen, hätte ich den Raub gleich gelassen. Niemand raubt oder stiehlt und denkt dabei, er könnte gefasst werden. Sie tun es, weil sie glauben, sie würden nicht gefasst."
(Richard Harris, 33, Todeskandidat im Tennessee State Prison, USA - in Weltwoche Magazin Nr. 45/1982)
Das Ziel der Todesstrafe soll sein, dass potenzielle Täter abgeschreckt werden und sich zweimal überlegen, ob sie die Tat wirklich verüben wollen oder nicht. Das oben genannte Beispiel, dass die Todesstrafe nicht wirklich abschreckt, denn viele Taten werden im Affekt verübt und der Täter macht sich währenddessen keine Gedanken über mögliche Konsequenzen. Außerdem wurde in den Ländern, in denen die Todesstrafe abgeschafft wurde, kein nennenswerter Anstieg der Anzahl an Gewaltverbrechen registriert. Im Gegenteil: In einer Studie aus dem Jahr 1983 wird die Anzahl der Morde in 14 Ländern nach der Abschaffung der Todesstrafe untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass nach der Abschaffung die Morde um die Hälfte abnahmen. Eine New Yorker Studie über Morde aus dem Jahr 1980 zeigt auf, dass zwischen 1903 und 1963 nach jeder Hinrichtung eine Zunahme um zwei Morde pro Monat erfolgte.
Schon Albert Pierrepoint, der in Großbritannien 25 Jahre lang (1932 bis 1956) 1. Henker war, sagte: "All die Männer und Frauen, denen ich in ihrem letzten Augenblick gegenüberstand, haben mich davon überzeugt, dass ich mit meiner Tätigkeit keinen einzigen Mord verhindern konnte." Ein anderes Beispiel dafür, dass die Todesstrafe keinerlei abschreckende Wirkung zeigt, ist aus dem 18. Jahrhundert. Zu dieser Zeit wurde in England sogar Taschendiebstahl mit dem Tod durch den Strang bestraft. Während der öffentlichen Hinrichtungen von Taschendieben benutzen immer wieder "Berufskollegen" die günstigen Gelegenheiten im Gedränge, um die Taschen der Schaulustigen zu leeren.
Schutz der Bevölkerung/ Todesstrafe garantiert Sicherheit vor Schwerverbrechern
Ein toter Mörder kann nicht noch einmal morden - dieses Argument ist auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Ohne Zweifel muss die Gesellschaft vor gefährlichen Menschen geschützt werden. Der Prozentsatz an Ausbrechern ist verschwindend gering. Andererseits wird es eine absolute, rundumgreifende Sicherheit nie geben können. Sicherheit erlangt man nicht durch die Todesstrafe, sondern durch präventive Verbrechensbekämpfung. Ein gut funktionierender Polizei- und Justizapparat sind wichtige Voraussetzungen hierfür.
Öffentlichkeit verlangt die Todesstrafe
Ein demokratischer Staat muss auf den Willen seines Volkes Rücksicht nehmen. In den meisten Staaten spricht sich eine Mehrheit für die Todesstrafe aus. Dies wird aber auch vielfach durch die Medien hervorgerufen, denn nach Berichten über vergewaltigte und ermordete Kinder und Frauen tendieren die Menschen eher zur Bestrafung mit dem Tod. Ein weiterer Punkt ist, dass die Öffentlichkeit oftmals nicht die wahren Bedingungen kennt und sich die Grausamkeiten der Strafvollstreckung nur sehr schwer oder gar nicht vorstellen kann. Schon Albert Camus, ein französischer Philosoph und Schriftsteller sagte: „ Einer, der genießerisch seinen Morgenkaffee trinkt und in der Zeitung liest, dass der Gerechtigkeit genüge getan worden sei, würde seinen Kaffee wieder von sich geben, erführe er auch nur die kleinste Einzelheit.“
II.3 Problematik bei der Durchführung
Befürworter und Gegner der Todesstrafe verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen und entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass dem Staatswesen dies idealerweise fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen jedoch darauf das Menschen Fehler machen und das die vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme ebenfalls fehlerhaft sein können. Staaten sind von Menschenhand geschaffene, künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei so funktionieren, dass sie den Tod von Menschen verantworten können.
Staaten, die die Todesstrafe ausführen, nehmen die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf. Weder die Polizei noch die Justiz arbeiten immer fehlerfrei, und so kommt es auch in Rechtsstaaten immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen kommt. Oftmals stellt sich die Unschuld des Täters erst nach dessen Tod heraus und eine nachträgliche Wiedergutmachung, wie bei einer Haftstrafe ist unmöglich, da die Todesstrafe endgültig ist. Diese Fehlurteile beschädigen den Glauben der Bürger in ihr Rechtssystems.
Außerdem gibt es die Problematik der rechtlichen Würdigung von Straftaten. Viele Länder haben keine genauen Gesetzeskriterien gegenüber den Straftaten, die mit dem Tod bestraft werden: Laut einigen Gesetzen gilt eine Gewalttat als todeswürdig, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ (Tatantriebe die sittlich auf niedrigster Stufe stehen und nach allg. Wertmaßstäben besonders verwerflich sind) heraus begangen wurde. Einige kritische Wissenschaftler argumentieren jedoch, dass die Definition niederer Beweggründe den ständig wechselnden gesellschaftlichen Werturteilen unterliege.
In Kapitalverfahren wie z.B. Mord geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark abhängig von den Gefühlen der Beteiligten: Die Angehörigen der Opfer treffen zum ersten Mal auf den oder die Täter und ihre Angehörigen. Bei besonders spektakulären Fällen ist die Öffentlichkeit ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein zu hartes oder auch zu mildes Urteil überzeugen wollen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.
Desweiteren gibt es keine Hinrichtungsmethode bei der der Täter völlig human und ohne Schmerzen getötet wird. Jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden, auch die in den USA vorherrschende tödliche Giftinjektion, kann unvorhergesehene Nebenwirkungen oder Qualen hervorrufen.
III. Todesstrafe aus gesellschaftlicher Sicht
III.1 Ethische und humanistische Argumente
Das Recht auf Leben ist ein grundsätzlicher Wert, der sich auch in den Gesetzen wiederfindet vgl. Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 Art.2). Viele Organisationen sind gegen die Todesstrafe, weil sie ihrer Meinung nach diese Gesetze verletzten.
Die Todesstrafe ist unmenschlich
Kein Mensch und auch kein Staat hat das Recht zu töten. Ein Land kann seinen Bürgern das Töten nicht per Gesetz verbieten aber gleichzeitig die Todesstrafe als Bestrafung ausüben. Gewalt erzeugt häufig wiederum Gegengewalt und führt dazu ,dass eine Gesellschaft verroht.

Die Todesstrafe ist grausam
Es gibt keine humane Form der Todesstrafe. Jede Hinrichtungsmethode kann zum qualvollen Tod führen, und das Warten auf den Tod kommt der Folter gleich. Die Todesstrafe lässt keine Möglichkeit, ein Verbrechen durch Reue, Wiedergutmachung oder Besserung zu sühnen. 
Die Todesstrafe verhindert keine Verbrechen
Die Todesstrafe ist nicht in der Lage Verbrechen zu verhindern. Keine wissenschaftliche Studie hat bisher beweisen können, dass die Todesstrafe abschreckend wirkt. In Kanada zum Beispiel ist die Mordrate seit der Abschaffung der Todesstrafe zurückgegangen. Um Verbrechen wirksam zu verhindern, braucht es ein fähiges, rasch und konsequent arbeitendes Justizsystem.
Die Todesstrafe ist unwiderruflich
Menschen machen Fehler. Die Todesstrafe nicht. Einmal vollstreckt, gibt es keine Möglichkeit die Todesstrafe rückgängig zu machen. Falsche oder auch erzwungene Geständnisse, Falschaussagen der Zeugen und fehlerhafte Gutachten von Psychologen können dazu führen, dass Leute zu Unrecht sterben. In manchen Ländern haben Angeklagte nicht einmal einen Anspruch auf eine qualifizierte Verteidigung.
 Die Todesstrafe ist ungerecht
Die Todesstrafe wird oft willkürlich angewandt. Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten oder sozial unterprivilegierte Menschen werden im Verhältnis zur ursprünglichen Bevölkerung eines Landes häufiger mit dem Tod bestraft. In den USA z.B. werden Afro-Amerikaner viel eher mit dem Tod bestraft als Weiße. Viele Arme haben nicht das Geld, um sich einen guten Anwalt zu leisten. In einigen Staaten wird die Todesstrafe auch für politische Zwecke missbraucht, um für die Regierung unbequeme Personen loszuwerden.

III.2 Öffentliche Meinung
Die Meinungen über die Todesstrafe in Deutschland liegen weit auseinander. Viele Menschen sprechen sich gegen die Todesstrafe aus, weil sie der Meinung sind, jeder habe eine zweite Chance verdient und viele Täter können sich verändern und nach ihrer Strafe ein normales Leben führen. Für sie sollte die Todesstrafe keine ständige Lösung sein. Vorher sollten verschiedene andere Lösungen ihre Anwendung finden, wie Therapien, Gefängnisstrafen oder gemeinnützige Arbeit. Auch halten viele eine Gegenüberstellung mit den Angehörigen der Opfer für sinnvoll. Diese Art von Schocktherapie könne für beide Seiten hilfreich sein. Außerdem sind sie der Ansicht die Todesstrafe solle die äußerste Lösung sein, denn einen Menschen zu töten, der Menschenleben auf dem Gewissen hat, holt die Opfer nicht zurück. Für sie sei die Tatsache, dass der Mörder für immer mit seiner Tat und seinem Gewissen leben muss, schon Strafe genug. Nur bei unbelehrbaren Fällen und Verbrechen an Kindern würde würden viele eine solche Strafe in Betracht ziehen. Auf der anderen Seite gibt es Menschen, die die Todesstrafe befürworten, da sie in ihr eine gerechte Strafe sehen und es die einzige Möglichkeit ist, dass die Täter nicht mehr rückfällig werden können. Manche Menschen sind in ihrer Meinung eher unentschlossen und wissen nicht so genau, was sie von der Todesstrafe halten sollen. Es gibt aber eine Meinung, die der Großteil der Bevölkerung vertritt. Bei grausamen Sexualdelikten oder Verbrechendie Kinder betreffen, sind sie für eine Todesstrafe, weil sie der Meinung sind, dass der Täter auch so leiden soll wie sein Opfer.
IV. Geschichte der Todesstrafe

IV.1 Altertum
Die Todesstrafe entwickelte sich aus der sogenannten „Blutrache“. Das war ein Art ungeschriebenes Gesetz, dass es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache am Täter auszuüben. Die Folge waren endlose Morde bis hin zur Ausrottung ganzer Gemeinden.
Je mehr der damaligen Nomadengruppen sesshaft wurden, umso dringender brauchte man einheitlich Schadensregelungen. Es entwickelten sich nach und nach öffentliche Beweis- und Strafverfahren. Bei einer Verurteilung durfte jedoch weiterhin eine ausgewählte Person aus der geschädigten Gemeinde oder Sippe die Todesstrafe verüben. Diese ausgewählte Person wurde als „Bluträcher“ bezeichnet. Die Todesstrafe wurde also anfangs nur eine Form der Rache, die jedoch auch zum Schutze ganzer Sippen diente, da sie verhinderte, dass sich ganze Familien gegenseitig ausrotten.
Während die Bandbreite der zu bestrafenden Taten zunächst nicht klar begrenzt war, definierte die Torah das Prinzip Todesstrafe weiter, indem sie eine der Tat angemessene Verurteilung fordert. So steht in der Torah geschrieben:„Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben …“. Hiermit wurden die Geschädigten Familien nicht zu Rache aufgerufen, sondern die Täterfamilie dazu, eine Ersatzleistung zu bringen, es wurde möglich ein getötetes Leben auch auf andere Weise als durch Tötung des Täters auszugleichen.
Die Torah forderte die Todesstrafe für eine Reihe sexueller, religiöser, und sozialer Vergehen, die als Bedrohung für das gesamte Volk galten. Z.B. Mord, Zauberei, Anbetung von anderen Göttern, Menschenopferung, Beschwörung von Geistern, Ehebruch. Hier wird deutlich, dass trotz der schon guten Ansätze zum Schutz der Volksexistenz trotzdem noch unsinnige Strafen für Zauberei und Geisterbeschwörung verhängt wurden.
Bei Todesdelikten unterschied die Torah bereits vorsätzlichen Mord, unbeabsichtigte Körperverletzung und Notwehr. Es wurde bereits ein öffentliches Gerichtsverfahren geregelt und zur Verurteilung zur Todesstrafe waren 2 unabhängige Augenzeugen nötig, deren Aussage gründlich geprüft wurde.
Die jüdische Rechtstradition ist also eine der ersten, die von der alten Regel „Auge um Auge, Zahn um Zahne“ wegkam zu einem geregelten, fairen Gerichtsprozess.
Viele antike Reiche praktizierten neben der Todesstrafe nur Geldstrafen und Versklavung, aber keine Freiheitstrafen, weil eine sichere, dauerhafte Gefangennahme damals kaum sicher durchzuführen war. Viele Verurteilte wurden auch öffentlich hingerichtet, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Es gab neben den Jude aber auch weitere Völker, die die Todesstrafe ablehnten, so prägte sich z.B. im antiken Athen schon 600 v. Chr. Ein Rechtsverfahren ähnlich dem jüdischen aus, wobei hier jedoch noch zwischen Vollbürgern, Zugezogenen und Sklaven unterschieden wurde.
Im Römischen Reich wurden römische Bürger nur für besonders schwere Vergehen wie Verwandtenmord, Gotteslästerung und Landesverrat mit dem Tod bestraft. Die Kreuzigung wurde zur Abwehr gegen Staatsfeinde, Sklaven und Nichtrömer angewandt, um eroberte Gebiete durch Abschreckung unter Kontrolle zu bringen.

IV.2 Christliches Mittelalter
Nachdem das Christentum 313 offiziell von Konstantin I erlaubt wurde und 380 zur Staatsreligion wurde, nahmen die Todesstrafen rapide zu. Die Kirche war aktiv daran beteilig diese durchzuführen und zu rechtfertigen.
Die Römisch-Katholische Kirche rechtfertigte ihren Gebrauch gegen das Heidentum. Das Oströmische Reich reduzierte Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben.
Im 13. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. die Hinrichtungen von „Ketzern“ durch. Selbst Bischöfe und Kardinäle konnten Todesurteile verhängen, die dann von den staatlichen Behörden durchgeführt wurden.. Der bekannte Satz Ecclesia non sitit sanguinem („die Kirche dürstet nicht nach Blut“) ist teilweise gelogen, da die meisten Kirchenvertreter auch politische Ämter inne hatten und somit im eigenen Herrschaftsbereich Hinrichtungen gestatteten oder anordneten.
Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel durch die Reformation zunehmend bedroht war, nahmen die Grausamkeit der Art der Hinrichtung und das Maß der Straftaten, die damit belegt wurden stetig zu.

IV.3 Neuzeit
Die Reformation ließ anfangs auf eine zunehmend humane Kirche und Politik hoffen. Martin Luther stellte Gottes bedingungsloses Gnadenurteil für alle Menschen in den Mittelpunkt des Christlichen Glaubens und trennte die geistliche von der weltlichen Macht. Es wurde denkbar das alte Strafrecht dem neuen Evangelium anzupassen, es ebenfalls zu reformieren, tatsächlich jedoch stärkte dies zunächst die Fürsten. Bauernaufstände, die Ausdruck der verelenden Bevölkerung waren wurden mit immer mehr Gewalt niedergeschlagen.
In der Frühen Neuzeit zwischen 1525 und 1648 wuchs die Bandbreite der Straftaten, die zur Todesstrafe führten, sowie das Ausmaß der Grausamkeiten während der Hinrichtung. Selbst kleine Vergehen sogar kleine Diebstähle wurden mit dem Tode bestraft. Keine der Christlichen Konfessionen wiedersprach dieser Entwicklung, sondern vielfach wurden sie sogar von Seiten der Religion gefordert.

Erst mit der Epoche der Aufklärung im 18. Jahrhunderts entstand eine wirksame Opposition gegen die Todesstrafe. Der Italiener Cesare Beccaria schrieb die bis heute gültigen Argumente erstmals auf (Von Verbrechen und Strafen 1764):
„Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, dass die Gesetze klar und einfach sind, (…) Sorget dafür, dass die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, dass die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genusssüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. (…) Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, dass die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.“

Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze und die Befreiung von der Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:
„Aus der einfachen Betrachtung (…) geht deutlich hervor, dass die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. (…) Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.“
Beccari lehnte damit die Todesstrafe als Sühnemittel strikt ab zugunsten eines auf Rechtsschutz Verbrechensbekämpfung und einer nachhaltigen Humanisierung des Strafrechts. Ein weiterer bekannter Verfechter der Todesstrafe zur Zeit der Aufklärung war G. E. Lessing.

Diese Einstellungen gegen die Todesstrafe war allerdings unter den bekannten Vertretern der Aufklärung eher die Ausnahme: John Locke, Montesquieu, Voltaire und Rousseau waren allesamt für die Todesstrafe. E. Kant begründete die Richtigkeit der Todesstrafe wie folgt:
„Hat er aber gemordet so muss er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung.“
Die Französische Revolution setzte erstmals die allgemeinen Menschenrechte in einem Nationalstaat durch, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden sollten, sowie verhängte Todesstrafen nur noch ohne unnötige Grausamkeit und Leid durchgeführt werden.
Im Zeitalter des Kolonialismus und der Nationalkriege europäischer Staaten (1789-1918) wurde die Todesstrafe häufig und brutal angewandt um politische Interessen abzusichern, unerwünschte zu zerschlagen und das Volk einzuschüchtern.
Im deutschen Kaiserreich fanden zwar noch Hinrichtungen statt, jedoch nicht mehr so gehäuft und ab 1877 nur noch nichtöffentlich.
IV.4 Bundesrepublik Deutschland
Nach der Zeit des Nationalsozialismus, in der die Todesstrafe offiziell wieder uneingeschränkt als Strafe eingeführt wurde, wurde in Westdeutschland am 18.2.1949 in Thüringen das letzet Todesurteil verhängt, das letzte Opfer der Todesstrafe war der Mörder Richard Schuh. In der DDR wurde weiterhin die Todesstrafe verhängt, wobei eine genaue Zahl der Opfer bis zur Wiedervereinigung 1990 nicht möglich ist, da diese strikt geheim gehalten wurden.
V. Todesstrafe aus religiöser Sicht
V.1 Christentum und Todesstrafe?
Um zu verstehen, was die Christen von der Todesstrafe halten, muss man Gottes Ansicht dazu versuchen zu deuten. Dabei ist es notwendig zwischen dem alten und dem neuen Testament zu differenzieren. Im Alten Testament ist Gottes Bild von Rachsucht und ,Brutalität“ geprägt. So steht es in Bibel (Gen 9,6 EU): „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht.“ , oder auch der berühmte Ausspruch: ,Auge um Auge, Zahn um Zahn.“. Es war nach seinem Wunsch, dass bei einem Bruch seiner zehn Gebote, derjenige zu Tode gesteinigt wurde. Das ist der,alte“ Gott, von dem man beruhigt sagen kann, dass er sich für die Todesstrafe ausgesprochen hätte. Doch das Christentum basiert auf dem neuen Testament, geprägt durch die Nächstenliebe, in dem Gott, in dem er durch Jesus spricht als liebevoller, sanftmütiger, vergebender Gott gezeigt wird. Die Todesstrafe ist unter keinen Umständen mit dem christlichen Leben vereinbar. Denn wie sonst sollte man Jesus' Aussage: "Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Auge für Auge, Zahn für Zahn. Ich aber sage euch: Leistet dem, der euch etwas Böses antut, kein Widerstand, sondern, wenn dich einer auf die rechte Wange schlägt, dann halt ihm auch die andere hin.", zu Deutsch: Du sollst nicht gleiches mit gleichem vergelten. Das ist der,neue“ Gott der dort sprach. Dies wird auch deutlich, wenn man sich weitere Textstellen der Bibel ansieht. So geht Jesus zur Steinigung der Ehebrecherin und sagt: „Derjenige von euch, der ohne Sünde ist, soll als erster einen Stein auf sie werfen!“. Das bedeutet, bezogen auf die Todesstrafe, dass nur der Staat, das Staatsoberhaupt, der Richter, die Geschworenen, jemanden zu Tode verurteilen dürfen, bzw. dieses Urteil vollstrecken dürfen, die selbst frei von jeder Schuld sind. Die Todesstrafe ist nur dann richtig, wenn er sie will, was bedeutet, dass auch er sie verhängt, denn ,Gott hat dem Menschen das Leben gegeben, und nur er allein darf es ihm wieder nehmen.“ Denn Jesus ist für unsere Sünden am Kreuz gestorben. Das bedeutet, wer um Vergebung bittet, der bekommt sie. Gott lässt die Schuld von uns verschwinden: , So fern, wie der Osten vom Westen liegt, so weit wirft Gott unsere Schuld von uns fort!“. Und wann weiß der Mensch, ob Gott ihm bzw. dem zu tötenden Verbrecher verziehen hat?
Und schließlich sind wir ein Teil von ihm, und wäre es richtig ein Teil Gottes zu töten und es dann auch noch rechtmäßig zu nennen?!
Zudem kommt der bewusste Verstoß gegen eines der zehn Gebote: ,Du sollst nicht morden!“. Wie kann man sich Christ nennen, ohne dabei die ,Richtlinien“ einzuhalten, die einen dazu machen?!
Aber natürlich gibt es auch Erklärungsversuche von Seiten der Christen, die die Todesstrafe befürworten. Schon Martin Luther deutete den Prozess der Gerichtsbarkeit durch den Menschen so: "Gott hat das Recht der Bestrafung von Verbrechern an menschliche Gerichte übertragen", und Christen haben deshalb das Recht: "als Fürsten oder Richter zu handeln, zu entscheiden und zu urteilen..., Verbrecher mit dem Schwert zu bestrafen." Und sollte Gott diese Entscheidung doch nicht befürworten, so hat er immer noch die Möglichkeit, den Verurteilten durch das Reißen des Strickes, das Klemmen der Guillotine, Das Versagen des Stuhles zu begnadigen.
Die Rechtfertigung geschieht auch sehr oft, indem man das alte Testament zitiert. So zum Beispiel, Auge für Auge, Zahn für Zahn“. Müsste dann aber nicht demjenigen, der den Sohn eines anderen tötet auch seiner genommen werden? Oder müsste der Vergewaltiger, der sein Opfer danach stranguliert hat auch vergewaltig und zu Tode stranguliert werden?
Als abschließendes (christliches)Fazit kann man sagen, dass trotz der zuletzt erläuterten, Befürwortenden Auslegungen, das christliche Leben auf dem neuen Testament begründet. Dies hat zur Folge, dass es die Rachsucht und die Vergeltung gar nicht geben darf, zumindest nicht für eine christliche Gesellschaft. Schließlich ist Jesus für unsere Sünden am Kreuz gestorben und wer sind wir, dass wir dieses Opfer ignorieren und die, schon vergebenen Sünden, anderer mit dem Tode bestrafen?

V.2 Judentum und Todesstrafe?
Das Thema Todesstrafe hat sich im Judentum von der Bibel weiterentwickelt. Seit der Torah hat sich die Todesstrafe, wie auch der Umgang mit ihr weiterentwickelt. In Gen. 9,6 wird ihre Anwendung als Strafe für einen Mord beschrieben. Wichtig hierbei ist, dass die Tat nicht selbst verübt, also aus Motiven der Blutrache, wird, sonder es in die Hand des Gesetzes übergeben wird, welches den Mörder erst einmal verurteilen muss. Nicht jeder, der beschuldigt wird, einen Mord begangen zu haben, ist tatsächlich ein Mörder. Mit dem Prozess kam das erste Mal der Zeitpunkt, an dem eine gerechte Verhandlung gegeben war, die den Angeklagten gegebenenfalls sogar entlasten konnte. Eine Errungenschaft des jüdischen rechts ist die Unterscheidung zwischen Mord(Todesstrafe) und fahrlässiger Tötung(Verbannung). Auf diversen Verbrechen stand die Todesstrafe, wie zum Beispiel auf Notzucht, Inzest und Ehebruch. Es gab verschiedene Formen der Todesstrafe, wobei die Steinigung als die schlimmste galt .

Um einem ungerechten Urteil vorzubeugen, mussten einige Bestimmungen und Regelungen erfüllt sein. So zum Beispiel folgende:
Der Nachweis des Vorsatzes musste erbracht werden
Der Nachweis der vorherigen Warnung vor der Tat musste erbracht werden.
Das Wissen des Täters über die Strafbarkeit seiner Handlungen musste durch Zeugen nachgewiesen werden.
Das Geständnis eines Angeklagten gilt nicht als Verurteilungsgrund.
Es mussten mindestens zwei oder mehr Zeugen die Tat bezeugen.
Ein Todesurteil konnte nur durch einen aus 23 Richtern bestehenden Gerichtshof ausgesprochen werden bei einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei für die Todesstrafe.
Ein einstimmiges Urteil für die Todesstrafe galt als Zeichen von Voreingenommenheit der Richter und durfte daher nicht vollstreckt werden.
Ein Strafprozess durfte niemals weniger als zwei Tage dauern, damit die Richter vor dem Urteil noch einmal die Sachlage überdenken konnten.
Ein Gerichtshof, der mehr als ein Todesurteil innerhalb von 7 Jahren fällt wurde von der Mischnah als mörderischen Gerichtshof bezeichnet. Draus wird deutlich, dass die Todesstrafe keine häufige und beliebte Strafe war.

Nach dem Urteil folgten weitere Regelungen, die es ermöglichten den Verurteilten letztendlich doch vor der Todesstrafe zu bewahren. So unter anderem:
Die Hinrichtungsstätte sollte weit außerhalb der Stadt liegen, so dass noch genügend Zeit war, ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen.
Der Verurteilte selbst konnte eine Wiederaufnahme beantragen.
Wurde mit dem Vollzug der Todesstrafe tatsächlich begonnen, so bekam der Verurteilte vorher Wein zu trinken, damit er den Schmerz nicht so stark merkte.
Die Richter mussten am Tag der Hinrichtung fasten.
Der erste Belastungszeuge musste den Verurteilten selbst vom Richtplatz hinunter stoßen, so dass sich dieser das Genick brach und starb. Gelang dies nicht, so musste der zweite Belastungszeuge den ersten Stein werfen, und daraufhin dann die weiteren Angehörigen des Volkes, bis der Verurteilte starb.
Die Steinigung ist heutzutage immer noch in der Torah verankert, findet aber keine Anwendung mehr in der Realität.
Die Frage ist nun, ob sich das heutige jüdische Volk gegen die ,Lehre der Torah“ ausspricht.
Da es, wie in jedem anderen religiösen ,Text“, in diesem Fall auch so ist, dass die Torah viel Platz für Deutungen lässt, gibt es Menschen, die sich rund um die Uhr mit der jüdischen Lehre auseinandersetzen, und sie an die aktuellen Gegebenheiten anpassen. Sie wird quasi jeden Tag neu geschrieben– was nicht bedeutet, dass auch nur ein Buchstabe von ihr verändert würde. So wird der Ehebruch, der sich in den Konsequenzen der Tat(Bezogen auf die Opfer-Kinder, Ehefrau...) nicht verändert hat, nicht mehr mit dem Tode geahndet.
V.3 Islam und Todesstrafe?

Es gibt 5 grundlegende Säulen im Islam:
Es gibt keinen anderen Gott als Allah, dessen Prophet Mohammed ist
Gebet
Bedürftigen helfen
Fasten

Wallfahr
Als weitere Säulen könnte man die religiösen Pflichten, als auch die Pflichten seinen Mitmenschen gegenüber, sprich der Familie, Freunden, Fremden, Armen und Kranken, betrachten.
Die Gesetzte des Islam dienen also dazu, das soziale Miteinander und das Gemeinwohl zu fördern. Dennoch gibt es auch Richtlinien zur Strafausführung.
Somit ist auch in dieser Religion die Todesstrafe eine, von heiligen Schriften, geforderte Maßnahme.
Es gibt mehrere Straftatbestände, bei denen die Todesstrafe verhängt werden kann, doch ist man sich uneinig, wann sie verhängt werden soll. Eine Verurteilung durch den Islam ist also nicht gleichbedeutend mit der Verhängung der Todesstrafe. Zu diesem Thema gibt es in moslemischen Kreisen und Gesellschaftsschichten viele Unterschiedliche Auffassungen.
Aber sollte die Todesstrafe in Betracht gezogen werden, gibt es bestimmte Auflagen, die zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen. So darf niemand des Ehebruchs schuldig gesprochen werden, sollten dafür nicht vier Zeugen vorhanden sein.
Taten bei denen die Todesstrafe verhängt werden kann und eine Auswahl an Sanktionen gegeben ist, sind zum Beispiel  vorsätzlicher Mord oder schwere Körperverletzung. Diese werden entweder durch Hinrichtung bzw. Verstümmelung, oder durch die Bezahlung eines Bußgeldes an die Verwandten des Opfers bestraft. Die Verwandten können jedoch darauf bestehen, dass der Verurteilte hingerichtet wird.
Dennoch stehen im Koran Sühne und Vergebung im Vordergrund, was letzteres zu einem der selteneren Fälle macht.
Weitere Verbrechen, auf denen die Todesstrafe stehen kann sind der bewaffneten Raub und der Abfall vom Islam. Die Alternativen zum Tod sind die kreuzweise Amputation von Gliedmaßen, die Verbannung oder beides. Jedoch darf die Todesstrafe nur dann verhängt werden, wenn der Verurteilte nach einem festgelegten Zeitraum seine Tat noch immer nicht bereut hat.
Da im Koran geschrieben ist, dass Gott vergebend und barmherzig ist, sollte es das Gesetz ebenfalls sein. Es steht geschrieben: "Tötet die von Gott geheiligte Seele nicht, außer es ist gerechtfertigt". Dies gibt autorisiert einerseits die Todesstrafe, jedoch wird auch die Gerechtfertigkeit in Frage gestellt. Ab wann ist es Gerechtfertigt? So gibt es viele, die dieses Zitat so auslegen, dass bei dem kleinsten Zweifel an der Rechtfertigung der Todesstrafe, die Barmherzigkeit siegen sollte.
V.4 Todesstrafe im Buddhismus und im Hinduismus
In diesen Religionen ist die Position zur Todesstrafe eindeutig. Sie sprechen sich gegen sie aus. Beide besagen in ihren Schriften, dass die Praktizierung von der Todesstrafe und generell das Morden verboten ist.
Buddhisten beschreiten den Weg des Nicht-Schädigens(ahisma). Dieses Gilt insbesondere gegenüber allen Lebewesen, also fühlende, wie auch pflanzliche Wesen.
Darüber hinaus wird jede Form der Gewalt als leidensverursachend angesehen. Dies gilt auch bezogen auf die Administrative Gewalt. Schützt also ein Soldat sein Dorf vor Plünderung und Mord, indem er Gewalt einsetzt, so sein Karma schädigt und dafür büßen wird.
So kann man nun stellvertretend für den Buddhismus ein Zitat aus der Buddhistischen Lehre anbringen: "Verletze nicht andere auf Wegen, die dir selbst als verletzend erschienen." (Udana-Varga 5).
Im Hinduismus gilt ebenfalls die ahisma, also die Gewaltlosigkeit. Dort heißt es: "Dies ist die Summe aller Pflicht: Tue anderen nichts, das dir Schmerz verursachte, würde es dir getan." (Mahabharata 5, 1517)
Der Gott Sri Krischah (Hinduismus) sagt im Bagavadgita, dem Credo der Hindus, zu seinem Schüler die Übeltäter kommen nicht zu mir.... Das bedeutet soviel, dass Mörder erst gar nicht dem Hinduismus beitreten, was zur Folge hat, dass kein Hindu jemals zu Kriminalität und damit zum Mord und damit zur Ausführung oder Forderung der Todesstrafe fähig wäre.
Im Buddhismus besagt eine der fünf Silas kein Lebewesen zu töten oder zu verletzen.
VI. Rechtfertigung der Todesstrafe aufgrund der Religion
Beispiele für die Anwendung der Todesstrafe, legitimiert durch die eigene Religion, lassen sich in der Geschichte, sowie in der Gegenwart häufig finden. Angefangen bei den Christen, die ab dem Jahre380 nach Christus den Tod als Strafe gezielt einsetzt. Die Römisch Katholische Kirche ging gezielt gegen das Heidentum vor und rechtfertigte die Massentötung als Mission Gottes. So töteten sie tausende Heiden, unter anderem bei den Kreuzzügen oder der Christianisierung der Sachsen. Gerechtfertigt wurde das, genauso wie die Tötung der Indianer mit dem Grund, dass gottesungläubige kein Recht zu leben hätten.
Im 13. Jahrhundert kommt die Hinrichtung von Ketzern dazu, was jedoch in jeder der hier vorgestellten Religionen der Fall war. Alle, die Gott anzweifelten, bzw. gegen die bestehenden Regeln verstoßen wurden zum Tode verurteilt.
Die Christen gingen aber nicht nur gegen ,Religionsfremde“ und -verräter vor. Ab dem Spätmittelalter nahm die Zahl der Toten, die auf das Konto der Kirche gingen drastisch zu. Grund dafür war die kirchliche Inquisition und die Hexenverbrennung.
Ein weiterer, religiöser Massenmord“ geht auf das Konto von Hitler und seinen damaligen Anhängern. Er versuchte die Juden auszurotten, mit dem einfachen Grund, dass diese von Grund auf schlecht waren. In sein Schussfeld gerieten zudem noch alle anderen Religionen, abgesehen von derjenigen der Christen.
Aber auch heute ist es manchen Religionen immer noch nicht fremd, die Religion zur Rechtfertigung der Todesstrafe zu nutzen. So wurde in Israel ein Muslim zum Tode verurteilt worden, weil er zum Christentum konvertiert ist. Gerechtfertigt wurde das mit dem Verrat an Gott. Denn Mohammed sagt: „Wer die Religion wechselt, den tötet.“.
VII. Bemühungen um Abschaffung der Todesstrafe auf internationaler Ebene und ihre Umsetzung in einzelnen Staaten
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen ist das Recht auf Leben und auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verankert. Ziel der Vereinten Nationen ist es, die Zahl der Straftatbestände, die unter Todesstrafe stehen, weiter zu reduzieren, um letztlich eine endgültige Abschaffung der Todesstrafe in allen Ländern zu erreichen.
Schon 1977 setzte sich die UN-Generalversammlung für die Abschaffung der Todesstrafe ein. Auf der Grundlage einer von ihr verabschiedeten Resolution setzt sich die UN-Menschenrechtskommission für ein weltweites Verbot dieser Strafe ein und entwickelt Maßnahmen, die der Überprüfung seiner Einhaltung dienen.
Die Zahl der Staaten, die bislang schon zum Teil unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern, nimmt immer mehr zu. So ist sie gemäß der von der Amnesty-International-Koordinationsgrupppe gegen die Todesstrafe veröffentlichten Zahlen heute noch in 64 Staaten gesetzlich erlaubt und wurde dort auch im Verlauf der vergangenen zehn Jahre vollstreckt. In nur wenigen dieser Staaten wird sie jedoch regelmäßig angewandt, so z. B. in China, Japan, Pakistan, Iran sowie in 32 Bundesstaaten der USA.
In vielen Ländern ist jedoch aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Strukturen eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Verbots der Todesstrafe kaum durchführbar. Darüber hinaus erschwert auch die kulturell unterschiedliche Auslegung der Menschenrechte die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards. Häufig lässt sich die rechtlich legitimierte Todesstrafe von illegalen Tötungen insbesondere in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen nur sehr schwer abgrenzen.
Alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats haben bis 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, wonach die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft ist. Nach dem sogenannten 13. Fakultativprotokoll der EMRK aus dem Jahre 2002 gilt die Todesstrafe auch in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland ratifizierte dieses Protokoll 2004. Auch die im Oktober 2004 unterzeichnete EU-Verfassung verbietet die Todesstrafe. Die Abschaffung gilt als Aufnahmekriterium für neue Mitgliedsstaaten. So ist sie seit 2004 auch in der Türkei abgeschafft, wo es jedoch immer noch zu illegalen Hinrichtungen kommt.
Auch in Weißrussland, das dem Europarat nicht angehört, wird die Todesstrafe weiter praktiziert. Bis 2003 konnte sie dort für 12 Straftatbestände verhängt werden; seither nur noch im Falle schwerer Mordfälle. Die Zahl der Hinrichtungen (134 zwischen 1996 und 2001) nimmt dort ab.
Auch die USA haben diese Menschenrechtsabkommen unterzeichnet, aber bislang noch nicht ratifiziert, d.h. vom Parlament gebilligt und vom Präsidenten abgesegnet. Erst dann wird ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch wirksam.
Für Länder, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, gelten besondere Menschenrechtsnormen, die durch die Gesetze zur Todesstrafe und ihre Anwendung in einigen Bundesstaaten der USA verletzt werden (z. B. die Verhängung der Todesstrafe gegen Menschen, die beim Begehen der Tat jünger als 18 Jahre alt waren). Gegen diese Konvention der UNO wird auch im Kongo, Iran, und Jemen, sowie in China, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien und Somalia verstoßen, wo es immer wieder zu Hinrichtungen minderjährige Straftäter kommt.
VII.1 Verhängung und Vollzug der Todesstrafe in den USA
In den Vereinigten Staaten von Amerika wird die Todesstrafe noch in 32 Bundesstaaten verhängt. Ausgesprochen wird dieses Urteil insbesondere im Falle von Morden in Tateinheit mit anderen Verbrechen, wie z.B. Raub, Einbruch und Vergewaltigung. Bei der Strafzumessung werden die erschwerenden Tatumstände zu den mildernden Umständen in Relation gesetzt. In den meisten Bundesstaaten entscheiden dann Geschworene, zum Teil überprüft durch Richter, über das Schicksal des Angeklagten. Etwaige Berufungsverfahren werden von den Obersten Gerichten der Bundesstaaten durchgeführt. Im Falle von erneuten Ablehnungen besteht das Recht auf Berufung durch sogenannte Habeas-Corpus-Anträge (Anträge auf Haftprüfung). Dabei können Gründe vorgebracht werden, die über die Prozessprotokolle hinausgehen (z.B. die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte). Als letzte Instanz urteilt der Oberste Gerichtshof der USA über den Angeklagten.
Es bestehen große regionale Unterschiede bei der Verhängung der Todesstrafe. So entfallen 2/3 aller vollstreckten Todesurteile auf die Bundesstaaten Florida, Texas und Georgia.
1984 waren 63 % aller zum Tode Verurteilten in den Südstaaten inhaftiert, 21 % in westlichen Bundesstaaten, 12 % in nördlichen und 4 % in den nordöstlichen.
Auch zwischen Stadt und Land bestehen große Unterschiede hinsichtlich der Verhängung der Todesstrafe. So besteht z.B. in Georgia in ländlichen Gebieten eine sechsmal höhere Wahrscheinlichkeit zum Tode verurteilt zu werden als in städtischen.
Auch soziale Faktoren spielen eine bedeutende Rolle. So werden eher Angehörige der unteren gesellschaftlichen Schichten verurteilt, denen häufig unerfahrene Verteidiger beigeordnet werden, die die Prozesse nur unzureichend begleiten können. In den meisten Bundesstaaten werden Pflichtverteidiger in Todesstrafenprozessen nur bis zur ersten Berufungsinstanz bezahlt. Wird das Todesurteil aber vom Obersten Gerichtshof des Bundesstaates bestätigt, so steht der meist mittellose Verurteilte im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne Rechtsbeistand da.
Männer aller gesellschaftlichen Schichten sind, so kann man feststellen, eher von der Verhängung der Todesstrafe betroffen als Frauen.
1985 waren 48 % aller Todestraktinsassen Farbige oder Angehörige anderer Minderheiten, obwohl deren Anteil an der Gesamtbevölkerung der USA nur 12 % beträgt.
Auch eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Hautfarbe des Opfers ist festzustellen. Von 66 Gefangenen, die seit 1977 hingerichtet wurden, waren 59 wegen Mordes an Weißen verurteilt. Hat hingegen ein Weißer einen Farbigen ermordet, ist ein Todesurteil eher unwahrscheinlich.
In vielen Bundesstaaten werden Gegner der Todesstrafe in entsprechenden Prozessen systematisch von der Geschworenenbank ausgeschlossen, u.a. weil sie als Jurymitglieder einstimmige Entscheidungen verhindern können. Besorgniserregend ist auch, dass Farbige von Staatsanwälten systematisch von der Geschworenenbank ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn der Angeklagte selbst ein Farbiger ist.
Auch die Akzeptant der Todesstrafe ist in den USA immer noch sehr groß. 1985 sprachen sich 72 % der Bevölkerung dafür aus. Wurden allerdings Alternativen genannt (z.B. Haft ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung), so verringerte sich die Zustimmungsrate auf 56 %. Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 befürworten immer noch über 60 % der US-Bürger die Todesstrafe. Deshalb wagte es kein Bewerber um das Präsidentenamt, ihre Abschaffung in sein Programm aufzunehmen. Entgegen dieser Entwicklung sprach sich der Gouverneur des Bundesstaates New Jersey Jon Corzine gegen die Todesstrafe aus. Ein entsprechendes Gesetz wurde bereits verabschiedet und ist seit dem 13.12.07 in Kraft.

Besonders die Kirchen haben ihre Ablehnung der Todesstrafe aus religiösen, moralischen, humanitären und sozialen Gründen immer wieder deutlich gemacht. So verabschiedete das General Board of the National Council of Churches of Christ schon 1968 eine Erklärung, in der sie die Todesstrafe u.a. aus folgenden Gründen ablehnt:
Institutionelle Missachtung der Unverletzlichkeit des menschlichen Lebens führt zu einer weitergehenden Brutalisierung der Gesellschaft
Zweifel an abschreckender Wirkung der Todesstrafe
VII.2 Haltung einzelner Staaten zur Todesstrafe
Im Irak wurde die Todesstrafe nach dem Sturz Saddam Husseins abgeschafft, im Jahre 2004 jedoch wieder eingeführt. Nach Angaben von Amnesty International wurden zwischen August 2004 und April 2007 mindestens 270 Menschen zum Tode verurteilt und 100 hingerichtet. Viele dieser Urteile sollen nach unfairen Prozessen zustande gekommen sein.
Der Iran weist weltweit eine der höchsten Hinrichtungsraten auf. Die Exekutionen werden vielfach öffentlich durch Erhängen vollstreckt.
In Israel wurde die Todesstrafe im Zivilstrafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht aber beibehalten. In Bezug auf Nazi-Verbrechen bestanden seit 1950 Ausnahmegesetze. Zum letzen Mal wurden diese 1962 im Falle Adolf Eichmann angewandt.
In Japan wir die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Oft warten die zum Tode Verurteilten mehrere Jahrzehnte auf die Hinrichtung. Kontakte zur Außenwelt werden ihnen weitgehend vorenthalten. Angehörige von Todeskandidaten werden oft nicht einmal informiert, ob der Verurteilte noch lebt oder bereits hingerichtet wurde.
In Libyen wird die Todesstrafe für eine Vielzahl von Delikten verhängt, u.a. für Drogen- und Alkoholhandel. Die internationales Aufsehen erregenden Todesurteile gegen mehrere bulgarische Krankenschwestern wurden im Juli 2007 in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt und die Verurteilten nach Vermittlung des französischen Staatspräsidenten Sarkozy freigelassen.
In Saudi-Arabien ist, da die Scharia in der Verfassung verankert ist, keine Gewaltenteilung vorgesehen. Todesurteile werden für zahlreiche religiöse Vergehen ausgesprochen. Auch sexuelle Vergehen wie Ehebruch, Homosexualität, Vergewaltigung und Prostitution können ein Todesurteil begründen. Die Todesstrafe wird durch Enthauptung mit dem Schwert vollstreckt und die Hinrichtung ist üblicherweise öffentlich.
In Singapur ist das Todesurteil bei Mord, Mordauftrag, illegalem Schusswaffengebrauch, Landesverrat und Drogenhandel zwingend vorgeschrieben. Auch zahlreiche ausländische Staatsbürger wurden infolge illegalen Drogenbesitzes zum Tode verurteilt und hingerichtet.
In keinem anderen Land werden jedoch so viele Hinrichtungen vollzogen wie in China. Todesurteile werden in der Volksrepublik für 68 verschiedene Delikte verhängt, darunter auch Geld- und Scheckfälschung, Steuerhinterziehung, einzelne Diebstahlsdelikte und Zuhälterei.
VIII. Schluss/Fazit
VIII.1 Fazit aus religiöser Sicht
Sieht man die Sicht der Religionen: Judentum, Christentum und Islam im Vergleich, so wird deutlich, dass sie in den Grundzügen nicht abgeneigt gegenüber der Todesstrafe sind, bzw. sie fordern.
Wohingegen der Buddhismus und der Hinduismus stehen. Dort kann man relativ schnell sehen und darstellen, dass die Todesstrafe keine Option für dessen Anhänger darstellt, da die Anwendung von Gewalt, sei es auch die administrative, abgelehnt wird.
Im Christentum ist es so, dass die Herangehensweise an die Bestrafung sich mit dem neuen Testament geändert hat. Es schließt die Todesstrafe aus, da es dort keinen „Rachegott“(wie im Alten Testament) mehr gibt, der den Tod fordert, sondern einen gnädigen Gott, der für Nächstenliebe plädiert. Hier fällt also die Option der Todesstrafe weg.
Im Judentum sieht es da wieder anders aus. Dort sind in der Thora die Delikte festgelegt, auf welche die Todesstrafe zu drohen hat. Doch auch hier ist der Trend mit fortschreitender Zeit eher in die Richtung von der Todesstrafe weggegangen. Die Forderungen werden ständig neu interpretiert und gedeutet.
Im Islam genau das Gleiche. Im Bezug auf die Todesstrafe richtet man sich heutzutage eher nach dem Gesetz, als nach der Forderung der Religion, wobei es in manchen Ländern(z.B. Israel) auch immer noch Gang und Gebe ist, die Todesstrafe auf religiöse Missetaten zu verhängen.
Schlussendlich wird aber die Tendenz deutlich, dass sich die Religionen von der Todesstrafe distanzieren.

Anhang:

Quellenverzeichnis:
Amnesty International, Todesstrafe in den USA, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/Main, April 1989.
Amnesty-International-Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe, Staaten mit und ohne Todesstrafe.
Karl Bruno Leder: Todesstrafe -- Ursprung, Geschichte, Opfer, Deutscher Taschenbuch Verlag, München, 1986.
www.Wikipedia.org : Stichwort Todesstrafe
www.initiative-gegen-die-todesstrafe.de
www.todesstrafe.de
www.todesstrafe-usa.de
www.todesstrafe-fuer-kinderschaender.de
www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe
www.todesstrafe.at
Inhalt
In diesem Referat findest du alles über die Todesstrafe: die Rechtslage in Deutschland, Europe und International, in welche Länder sie angewandet wird, die Geschichte der Todesstrafe, den Bezug zu den verschiedenen Religionen, Bemühungen um Abschaffung, Argumentation der Staaten,meinung der Gesellschaft, Argumente der Menschenrechtler, Vergehen die mit der Todesstrafe geahndet werden ...


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