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Referat: Zusammenfassung zum Thema Wettbewerbspolitik

Alles zu Markt und Marktprozesse

Wettbewerbspolitik



Unternehmen schliessen sich zu Unternehmenszusammenschlüssen zusammen, um den Konkurrenzkampf zu mildern.

Kooperation: Ist eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (wobei die einzelnen Kooperationsformen als Unternehmenszusammenschlüsse oder Unternehmensverbindungen bezeichnet werden).

Konzentration: Machtzusammenballung durch Unternehmenszusammenschlüsse.
Ziele: Das eigentliche und größte Ziel ist die Sicherung der Existenz, durch Gewinnerhöhung oder Verlustverminderung.
- Sicherung der Rohstoffversorgung
- Angestrebte Kostensenkungen
- Sicherung der Absatzmärkte
- Ausschaltung oder Beschränkung des Wettbewerbs
- Gemeinsame Finanzierung größere Aufträge
- Erhöhung der wirtschaftlichen Macht

Arten:
- Horizontaler Zusammenschluss: Gleiche Wirtschaftsstufe
Beispiel - Mehrere Brauereien schließen sich zusammen.
- Vertikaler Zusammenschluss: Verschiedene Wirtschaftsstufen
Beispiel - Zusammenschluss von Forstwirtschaft, Sägereien, Möbelfabrik und Möbelgeschäft.
- Diagonaler Zusammenschluss: Unterschiedliche Branchen
Beispiel - Chemiefabrik und Maschinenfabrik.
Horizontale und vertikale Zusammenschlüsse sind organische Zusammenschlüsse, denn zwischen ihnen besteht ein Zusammenhang. Diagonale Zusammenschlüsse sind anorganisch, denn es besteht keine Beziehung zwischen den Beteiligten.

Negative Folgen:
- Einschränkung des Wettbewerbs
- Unzureichende Leistungsauslese unter den Unternehmen
- Nicht leistungsbezogene Einkommensverteilung
- Wirtschaftliche Macht kann zur politischen Macht werden

Ordnungspolitik: Unternehmen haben aufgrund der zunehmenden Fixkostenbelastung das Ziel, vor allem bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einem freien Wettbewerb durch Zusammenschlüsse auszuweichen. Deshalb muss der Staat den Wettbewerb durch eine aktive Wettbewerbspolitik fördern und alle Unternehmenszusammenschlüsse, die erkennbar gegen die Prinzipien eines freien Wettbewerbs verstoßen, verbieten und unter Strafe stellen.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) versucht die Konzentration zu kontrollieren ohne die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft zu beeinträchtigen.

Fusion: Zusammenschluss oder Verschmelzung von zwei oder mehreren Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen und somit eine Form einer Unternehmensübernahme

Missbrauchsaufsicht: Die Missbrauchsaufsicht übernimmt das Bundeskartellamt.

Missbrauch liegt vor wenn...:
- Andere Unternehmen erheblich ohne sachlich gerechtfertigten Gründen beeinträchtigt wird.
- Verweigerung in die Einsicht in die Infrastruktureinrichtungen, gegen Entgelt.
- Anderen Unternehmen das "Überleben" im Markt nicht mehr möglich ist.

Arbeitsordnung

Tarifpartner: Tarifpartner werden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bezeichnet die, die Interessen der einzelnen Arbeiter / Arbeitgeber gegenüber der anderen Partei vertreten und verhandeln bei Unstimmigkeiten.

Tarifautonomie: Als Tarifautonomie wird das Recht der Tarifpartner bezeichnet, selbstständig und ohne staatliche Einmischung, Arbeitsbedingungen vereinbaren zu können.

Tariffähigkeit: Nur die Tarifparteien können verhandeln und Vereinbarungen treffen.

Tarifvertrag: Diese Vereinbarungen werden anschließend im sogenannten Tarifvertrag festgehalten. Diesen schließen beide Seiten ab, wenn jede Seite mit den voran gegangen Forderungen und/oder Maßnahmen einverstanden ist.

- Manteltarifvertrag: Enthalten Arbeitsbedingungen - Kündigungsfrist, Urlaubsreglung, Arbeitszeitvereinbarungen, Lohn- und Gehaltsgruppen
- Lohn- und Gehaltstarifverträge: Lohn- bzw. Gehaltshöhe. Arbeitnehmer werden nach ihrer Tätigkeit in bestimmte Lohn- bzw. Gehaltsgruppen eingeteilt.

Flächentarifvertrag: Tarifverträge, die für mehrere Orte, Bezirke, ein oder mehrere Bundesländer oder für das gesamte Bundesgebiet, verbindlich sind.

Allgemeinverbindlichkeit: Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags auch für die nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Vorteile für Arbeitnehmer:
- Sicherung der Mindestarbeitsbedinungen (Mindestlohn, Urlaubsgeld, Kündigungsschutz)
- Gleichstellung der Arbeitnehmer mit gleichen Tätigkeiten
- Zusammen haben Arbeitnehmer mehr Wissen und mehr Durchsetzungsvermögen

Vorteile für Arbeitgeber:
- Einheitliche Kalkulationsgrundlage
- Einschränkung der Konkurrenz
Arbeitskampf: Wenn sich die Tarifpartner nicht einigen, kommt es zu einem Arbeitskampf. Mittel der Gewerkschaft ist der Streik (Arbeitsniederlegung), und Mittel der Arbeitgeber ist die Aussperrung (Kein Zutritt in dem Betrieb).

Ablauf eines Arbeitskampfes:
- Tarifverhandlung
- Erklärung des Scheiterns
- Schlichtungsverfahren mit einer neutralen Person
- Erklärung des Scheiterns
- Urabstimmung (Wird gestreikt? 75% der Gewerkschaft müssen zustimmen)
- Streik
- Gegenmaßnahme der Arbeitgeber > Aussperrung
- Neue Verhandlungen
- Urabstimmung über Ergebnis > Streik-Ende
- Neue Tarifvertrag wird festgelegt

Betriebsrat: Der Betriebsrat ist eine Vertretung der AN gegenüber dem AG. Wenn 5 ständig wahlberechtige AN und von denen 3 wählbar sind, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Die Zahl der Mitglieder steigt durch die Anzahl der Wahlberechtigten. Der Betriebsrat bleibt 4 Jahre im Amt.
- Wahlberechtigt (aktiv): AN die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind wahlberechtigt.
- Wählbar (passiv): Alle AN die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 6 Monate im Betrieb tätig waren, sind wählbar.

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Wenn 5 AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die in ihrer Berufsausbildung stehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Betrieb tätig sind, wird im diesen Personenkreis für 2 Jahre der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.


Rechte des Betriebsrates:

- Informationsrecht: Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über die von der Geschäftsleitung geplanten betrieblichen Maßnahmen. Die Information ist die Voraussetzung dafür, dass der Betriebsrat seine weitergehenden Rechte überhaut wahrnehmen kann.
- Beratungsrecht: In "wirtschaftlichen Angelegenheiten" darf der Betriebsrat dem AG seine Auffassung und Beratung mitteilen. Eine Einigung ist nicht erzwingbar.
- Mitwirkungsrecht: Vor allem bei "personellen Einzelmaßnahmen", wie Neueinstellungen, Versetzung usw., hat das Betriebsrat Mitwirkungsrecht (Vetorecht - Widerspruchsrecht).
- Mitbestimmung im engeren Sinne: Vor allem in sogenannten "sozialen Angelegenheiten", soweit eine tariflich oder gesetzlich Regelung nicht besteht, kann der AG bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen.

Politik zur Absicherung von Arbeitsrisiken

Die soziale Sicherung ist eine wesentliche Lebensgrundlage der Menschen. Die bedeutsamste Absicherung erfolgt durch die gesetzliche Sozialversicherung.

Kennzeichen der Gesetzlichen Sozialversicherung:
- Solidaritätsprinzip (einer für alle und alle für einen)
- Pflichtversicherung
- Gesetzliche Festlegung der Höhe des Beitrags gemessen an dem Einkommen
- Gesetzlich festgelegte Leistungen

5 Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung:
- Krankenversicherung (Krankenkasse)
- Soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse)
- Rentenversicherung (deutsche Rentenversicherung)
- Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung > Bundesagentur für Arbeit)
- Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung der öffentlichen Hand)
Inhalt
Dies ist eine Zusammenfassung zum Thema Wettbewerbspolitik im Fach Wirtschaft. Es werden darin die Gründe für Unternehmenszusammenschlüsse und Fusionen erklärt. Auch die Auswirkungen solcher Massnahmen werden erläutert. Die Rolle der Sozialpartner und der Gewerkschaften sind erläutert und die soziale Absicherung der Arbeitnehmer. (914 Wörter)
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