Erörterung: Todesstrafe und Abtreibung
Deutsch-Klausur: Todesstrafe, Abtreibung, Euthanasie - Hat der Mensch das Recht, über Leben und Tod zu entscheiden?
Behandeln Sie dieses Thema, indem Sie zuerst getrennt auf mindestens zwei oben genannte Teilbereiche eingehen! Versuchen Sie dann Ihre Argumente zusammenzufassen und eine abschließende Antwort zu formulieren.
Die Todesstrafe lässt sich bis zu den Anfängen des zivilisierten menschlichen Lebens zurückverfolgen. Schon 2000 v. Chr. galt in Mesopotamien der Rechtssatz „Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Auch heute noch wird in manchen Ländern zu Vergeltung von Opfern die Todesstrafe verhängt. Geändert haben sich lediglich die Methoden der Vollstreckung. Damals wie heute vermied man den unmittelbaren Kontakt mit dem Angeklagten, da man sich mit keiner „Blutschuld“ belasten wollte. Aus aktuellen Statistiken geht hervor, dass zurzeit noch rund 70 Staaten an die Exekution festhalten. An „erster Stelle“ aller bekannt gewordenen Hinrichtungen steht China mit circa tausend Opfern. Die Zahl aller Vollstreckungen liegt bei knapp 2000 Hingerichteten, wobei die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher angesiedelt ist. Auch beim Begriff Abtreibung spalten sich die Meinungen. Viele Länder verbieten die Tötung des Föten schon ab der ersten Entwicklungsphase, in der die primären Organe heranreifen. Für die Abtreibung von Kindern gibt es bis heute noch keine einheitliche Regelung. Bei der Todesstrafe muss man sich die Frage stellen, ob solch eine drakonische Bestrafung überhaupt noch zeitgerecht, sowie menschenrechtsentsprechend ist? Die Abtreibung wirft eine ähnliche Frage auf, nämlich ob ein Mensch das Recht hat, über Leben und Tod eines wehlosen Embryos zu bestimmen.
Ein entscheidenes Argument, welches für die Todesstrafe spricht, ist der Ruf nach Gerechtigkeit seitens der Hinterbliebenen. Der Hauptgrund einer Verurteilung ist in den meisten Fällen Mord und Totschlag, wobei das Urteil von mehreren Faktoren abhängt. Angefangen von den im Prozess mitwirkenden Anwälten, Geschworenen und Richtern bis hin zur Hautfarbe oder der Gesellschaftsschicht. Natürlich ist es verständlich, wenn die Betroffenen des Opfers auf Rache und Vergeltung abzielen. Durch den Tod des Verurteilten können viele Familien ruhigen Gemütes „schlafen“ und müssen sich nicht mit den quälenden Gedanken einer neuerlichen Bedrohung herumschlagen. Anzumerken ist jedoch, dass die Straftat keineswegs gemindert, sowie ungeschehen gemacht wird.
Ein weiterer Grund für den Tod eines mutmaßlichen Täters ist die propagierte Kostenersparnis. In Ländern wie Irak, Saudi-Arabien, China und Ägypten trifft diese Annahme in den meisten Fällen zu. Diese geringen Kosten sind in den oben genannten Staaten nur durch unmenschliche Hinrichtungsmethoden, wie der Köpfung, der Steinigung und dem Tod durch den Strang realisierbar. In den USA jedoch übersteigen die Kosten des Prozesses die mögliche Revision und di Prüfung der polizeilichen Ermittlungen meist die Ausgaben für eine lebenslange Haft.
Die Abschreckung nimmt zudem noch einen hohen Stellenwert ein. Im früheren Irak wurde eine Hinrichtung am Galgen regelrecht auf Anschlagtafeln angeprangert. Diese Spektakel wurden in Stadien bei tausenden Zuschauern vollzogen. In Amerika wird heute noch in den Medien über Todesstrafen berichtet, um etwaige Nachahmungstäter abzuschrecken.
Das bedeutendste Argument für eine Abtreibung ist die ungewollte Schwangerschaft bei Vergewaltigungen. Dabei hat die Frau keinerlei Einfluss auf di Zeugung. Dadurch ist der Schwangerschaftsabbruch größtenteils akzeptabel.
Bei einem Abort muss man sich jedoch im Klaren sein, dass jedes Lebewesen ein Recht auf Leben hat. Durch einen Abbruch der Schwangerschaft wird dem Embryo jedoch jede Aussicht auf ein erfülltes Leben genommen. In gewisser Weise ist Abtreibung Mord, welcher von der Kirche im fünften Gebot ausdrücklich verboten ist.
Gegen die Todesstrafe spricht die Möglichkeit auf ein Fehlurteil. Im Falle einer falschen Schuldsprechung gibt es keinerlei Wiedergutmachung. Wenn der Angeklagte zu einer lebenslänglichen Haftstrafe anstatt der Todesstrafe verurteilt wird, hätte dieser sein restliches Leben noch vor sich. Bei einer Fehlentscheidung werden die Angehörigen dieses Urteil nicht auf sich ruhen lassen. Dies wäre ein Anlass sich gegen die Rechtspolitik des Staates zu erheben.
Außerdem verbietet der Staat explizit das Töten von Menschen. Ist es jedoch nicht ein eindeutiger Widerspruch der Rechtspolitik, wenn der Henker im Namen des Staates einen Mord begehen darf. Dieses Rechtssystem spielt nicht nur mit den Gedanken „Gleiches mit Gleichem“ zu vergelten, sondern setzt dies auch in übelster Weise um. Dies erinnert an Zeiten des Kodex Hamurabi. Im Vergleich zu den Hochkulturen sieht man daher kaum einen Fortschritt der Rechtspolitik.
Abschließend möchte ich verinnerlichen, dass kein Mensch das Recht hat, über das Leben anderer Individuen zu bestimmen. Jedes Lebewesen, wie auch ein Embryo hat das Recht auf Leben. Dieses Recht ist im ersten Leitsatz der Menschenrechte untermauert und somit ethisch unumstritten. Ich bin allein schon von der Vorstellung enttäuscht, dass die Menschheit im Verlauft von 4000 Jahren keineswegs in der Lage war ihr Einstellung im Bezug auf Vergeltung zu überdenken.
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Todesstrafe, Abtreibung, Euthanasie - Hat der Mensch das Recht, über Leben und Tod zu entscheiden? Behandeln Sie dieses Thema, indem Sie zuerst getrennt auf mindestens zwei oben genannte Teilbereiche eingehen! Versuchen Sie dann Ihre Argumente zusammenzufassen und eine abschließende Antwort zu formulieren. (702 Wörter)
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