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Referat: Wahlen

Alles zu Politik und Regierung in Deutschland (BRD)

Wahlen


-nach demokr. Grundverständnis liegt Staatsgewalt in Hand v. Volk
regelmäßig Wahlen dass Wähler Entscheidung überprüfen oder ändern
alles staatl. Handeln geht auf Wähler zurück & durch ihn legitim (Gesetzgebung, Regierung, Rechtssprechung)
-Bundestag direkte Wahl
-BT bestellt Bundesregierung durch Kanz6lerwahl
-BT wirkt an Bestimmg. der Richter der Bundesgerichte mit
Wahlen in Dtl. – geschichtlicher Überblick
-Wahlen indogerm. „uel“= wollen
Wahl = Willenskundgebung
-Vorraussetzung Wahlberechtigte
- im 19.Jhd. Landtage in Dtl. Meistens durch absolutes Mehrheitswahlrecht
•Preußen: ~3Klassenwahlrecht (so genanntes Privilegienwahlrecht) m. indirkt. Verfahren
bis 1918
~nach Steuerzahlungen in 3 Abteilungen geteilt
~Wähler wählten Wahlmänner öffentlich
~Stimmgewichtigkeit von Mitwählern in Steuerklasse abhängig
•Bismarck führte allgemeine, gleiche, unmittelbare & geheime WR in Reichstag v. Norddt.
Bund ein
•auch Grundsätze für Reichstagswahl d. 1871 gegründeten dt. Reichs
~Wahlberechtigte: Männer über 25J.
~wenn keine absolute Mehrheit Stichwahl zw. Beiden Bewerbern mit meisten
Stimmen
•397 WK m. 1 Mandat pro 100.000 EW im Reichstag
•Bevölkerungsverschiebung blieb unberücksichtigt (bes. durch Industrialisierung)
Missverhältnis Anzahl der Wähler und WK
z.B.: 1890 Schaumburg-Lippe 11.000 Wähler = 1 Mandat
Berlin-Nord-Nordwest 220.000 Wähler = 1 Mandat
keine Gleichheit d. Stimmgewichts
Wollten Verhältniswahlrecht einführen nicht zustande durch Erlöschen d. Kaiserreichs
-1903 Einführen von Wahlumschlägen und –kabinen
Wahlgeheimnis &-freiheit
1913 durch verbindl. Regelung d. Beschaffenheit v. W.urnen ergänzt
-Weimarer Verfassunf 1919 schuf für alle Wahlen allgemeine Verfassungsgrundlagen
allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie & geheime Wahl v. allen Reichsdt. (auch Frauen)
durch Verhältniswahl (außer Soldaten)
Berücksichtigung aller Stimmen aber Aufsplitterung der Mandate
erschwerte Mehrheitsbildg. in Parlamenten
-1948 Einberufung v. parlament. Rat(pR), d. Verfassung f. westdt. Staat ausarbeiten sollte & Beschluss d. Rats Wahlgesetz zu erlassen
•SPD wollte Verhältniswahlrecht
•FDP absolutes Mehrheitswahlrecht
•CDU/CSU relatives Mehrheitswahlrecht
-WG.entwurf d. pR war VerhältnisWR mit Elementen d. Persönlichkeitswahl
Konferenz d. Ministerpräsidenten 15.06.1949 hat Entwurf m. Einführung d. 5%Sperrklausel wesentl. Modifiziert
-bis heute WG mehrfach verändert
~1953 Einführung Zweistimmensystem
~1956 Ermöglichung Briefwahl
~1965 + 1980 Neuzuschneidung der WK unter Berücksichtigung v. Bev.ab & zuwachs
~1969 Herabsetzen d. Wahlberechtigtenalters auf 21J.
~1980 auf 18J. f. passives WR
~1972 aktives WR von 21 auf 18
~1985 Abschaffung d’Hondschen Verfahren; Einführung Hare/Niemeyer Verfahren
~1985 Einführg. D. WR d. im Ausland lebenden Dt.
-Sonderregelungen f. 1. Gesamtwahl 1990
vereintes Dtl. in 2 Wahlgebiete m. getrennt anzuwendenden 5%Hürden in alten + neuen L.
Bedeutung des Wahlrechts für die Demokratie
-W = wesentl. Bestandteil jeder Demokratie
-W = Entscheidung d. Volkes über Machtverteilung im Staat
-Wsystem muss durch gesetzl. Oder verfassungsrechtl. Regelung beschlossen werden
-Wähler muss Rechtmäßigkeit d. W anerkennen nur dann legitim
-in BRD alle 4 J. W
- Wähler schafft Legitimität f. d. Regierungsparteien als Träger d. Staatsgewalt
-Wahlrecht trägt zum Bestand und Kontinuität eines demokr. Gemeinwesens bei
Grundlagen des Wahlrechts
1) Wahlrechtsgrundsätze
-entscheident ist das Volk Wahlrecht als gerecht & sachgemäß anerkennt
-in Art. 38 v. GG Wahlrechtsgrundsätze festgelegt bilden Grundlage jeder W
•allgemein: WR m. Vollendung des 18.Lj. jedem Staatsbürger, d. nicht entmündigt ist & nicht bürgerl. Ehrenrechte durch Gerichturteil verloren hat
•unmittelbar: BTabgeordnete werden direkt gewählt keine Wahlmänner/-frauen zw.
geschaltet
•frei: darf kein Druckausübung auf Wähler geben zu Gunsten/Ungunsten eines Kandidaten
oder Wahlenthaltung
•gleich: jede Stimme gleiches Gewicht für BTzusammensetzung darf nicht v. Besitz,
Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse Geschlecht & polit. Haltung
abhängig gemacht werden
•geheim: niemand darf durch Kontrolle W d. anderen erfahren
Selbstbekanntgabe = erlaubt
Geheime W muss rechtl. & organisatorisch gewährleistet sein
Sichert freie Wahlentscheidung & erfordert Stimmzettel
-Gleichheitsgrundsatz erfährt dadurch Einschränkungen
a) Einteilung d. WK
b) 5%-Sperr-Klausel & Grundmandatsklausel
c) Überhangmandate
2) Wahlrechtssysteme
•Mehrheitswahlrecht: - differenziert zw. relativem & absolutem
- relatives: Kandidat in Parl. gewählt wenn meisten Stimmen (GB, USA
- absolutes: mehr als 50% in 1 WK
oft 2.Wahlgang nötig
dann entweder Stichwahl (FRA) od. freie Kandidatenaufstellg. m.
Entscheidung durch relative Mehrheit
-begünstigt 2parteiensystem & schafft verhältnismäßig stabile Reg., da
kleine Parteien kaum Chance
-bei absolut. Möglichkeit, dass Partei in allen Wahlbezirken 51% & ihr
dann alle Mandate im Parlament zufallen Stimmgewicht d. Wähler
wäre ungerecht auf Mandate aufgeteilt
•Verhältniswahlrecht: - dominiert Ziel, allen im Volk vorhandenen Richtungen gemäß
Stimmanteil eine entsprechende Vertretung im Parlament zu
ermöglich
- im Vordergrund stehen Parteien (polit. Richtg. & Weltanschauungen),
weniger einzelne Persönlichkeiten
- Vielfalt d. Parteien kann Willensbildg. in Gremium & Reg.bildg.
erschweren bildet aber Kräfteverhältnisse am genausten ab
3) Auszählverfahren
-verschieden entw. zur gerechten Verteilg. d. Mandate
-entscheidet über Umsetzg. D. Wahlstimmen in Mandate
-einfachste Umsetzg. Mehrheitswahlsystem
Verhältniswahlsystem erfordert komplizierte Stimmerrechnungsverfahren
•Das d’Hondtsche Verfahren: ~1949-1985 f. dt. BT angewandt
~geht auf belg. Mathematiker Viktor d’Hondt zurück & zählt zu
Höchstzahlverfahren
~v. Parteien erreichten Stimmen durch fortlaufende Zahlenreihen dividiert
nach Größe d. Quotienten werden Mandate vergeben
~mit 7. Gesetz zur Änderg. d. Bundeswahlgesetz 08.05.1985
durch Hare/Niemeyer- Verfahren ersetzt
•Das Hare/Niemeyer-Verfahren: ~vergebenen Abgeordneten Sitze m. Zahl d. 2.Stimmen
multipliziert & durch Zahl aller anderer 2.Stimmen dividier
~jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie fallen
~übrigen Sitze in Reihenfolge d. höchsten „Reste“ verteilt
bei gleichen Zahlenbruchteilen = Los d. Bundeswahlleiter
~wenn Anzahl d. Sitze ermittelt, parteiinterne Aufteilg. auf
einzelnen Landeslisten nach gleichem Verfahren
~kleineren Parteien schneiden günstiger ab, zumal dann,
wenn Reststimmenverwertg. Erfolgt
Restquot.schlägt zu Buche,wenn noch rel. hoch (>0,5%)
Wahlen zum deutschen Bundestag
1) Wahlrechtssystem bei den Bundestagswahlen
-versucht Mehrheits- und Verhältniswahlrecht zu verbinden
-œ nach rel. Mehrheit in EinzelWK & andre œ unabhängig davon nac Listen in VerhältnisWR
1. und 2. Stimme
-1.Stimme: Wahl BTkandidat (Reihenfolge erfolgt durch Stimmenanteil d. vorherigen W)
-2.Stimme: W v. Partei, deren Kandidaten n. Landesliste v. Parteien zusammengestellt werden
Partei hat gezielt Möglichkeit Mann u. Frau in Parlament zu bringen
in WK unterlegene Kandidaten können bei vorderem Listenplatz trotzdem ins Parlament
-2.Stimme maßgebend f. Verteilg. d. Sitze insgesamt auf einzelnen Parteien
entscheidet wie viele Mandate eine Partei im BT erhält
-Bundeswahlleiter ermittelt n. Anzahl d. 2.Stimmen (H/N-Verf.) Bundestagssitze f. Parteien
~zunaächst alle 2.Stimmen addiert, über 5% Parteien bzw. Sitz in min. 3 WK
(Grundmandat), ansonsten kann 1.Stimme nicht berücksichtigt werden
-Stimmsplitting (Höhe d. unterschiedl. Stimmabgaben) stieg v. W zu W
-gelegentlich Meinung vertreten, dass „Mischwahlrecht“
da 2.Stimme entscheidend ist, außer Überhangmandate, ist Verhältniswahlrecht
-m. 2.Stimme werden Kandidaten in vorher bekannter Reihenfolge gewählt
Landeslisten oft in Kritik, da v. polit. Parteien bestimmt Einfluss d. Wählenden entzogen
nur Parteimitglieder können auf Parteitagen mitwirken (aktiv)
-bei Diskussion „Parteienstaat“ muss berücksichtigt werden, dass viele Parteien Stabilitätsvorraussetzg.
f. parlament. Regierungssystem schaffen
stellen Verbindg. Zw. Staat & gesellschaftl. Gruppierungen her
2)Besonderheiten des Wahlrechts der Bundesrepublik
•Wahlkreise: -gesamtes Bundesgebiet in WK eingeteilt
-Eintelg. Schwierig, da Bev.zahl ständig ändert (Umzüge)
-unvermeidliche Ungleichheit d. Größen führt zu legitimen Einschränkungen d.
Wahlgrundsatzes d. Gleichheit
Bundeswahlgesetz hat zulässige Abweichung d. WK eingeschränkt
Bev.zahl eines WK darf nicht >33,33% nach oben/Unten v. Durchschnitt abweichen
•5%-Sperr-Klausel: -Partei darf nur Abgeordnete entsenden wenn min. 5% d. Stimmen
-im Bundeswahlgesetz v. 1949 nur innerhalb eines Landes
seit 1953 f. gesamtes Bundesgebiet um Mandat zu kriegen
ausgenommen Parteien, die 3 Direktmandate erreichen (Grundmandate)
-Grundmandatsklausel hat keinen Verfassungsschutz
-eingeführt z. Verhinderung, dass kl. Splitterparteien regierungsfähige Mehrheit &
parlament. Willensbildung erschweren
-bewirkte Verschwinden aller kl. Parteien (außer FDP) aus BT bis 1969
-seit 1949 Kernbestandteil d. dt. WR & von vielen anderen Ländern übernommen
-schaffte stabile polit. Verhältnisse & hat Funktionsfähigkeit d. Parlamente & d.
demokr. Staatswesens in Dtl. gesichert
-verhindert parlament. Wirksamkeit zahlreicher Splitterparteien, aber Etablierung
neuer polit. Kräfte nicht ausgeschlossen
-Bundesverfassungsgericht im Urteil v. 10.04.1997 bestätigt, dass Gesetzgeber
Zugang zum Parlament v. Hürden abhängig machen darf, die keine >Sperrwirkg.
als 5% erzeugen
•Überhangmandate: -erhält Partei, wenn mittels 1.Stimme mehr WKmandate zustehen, als
abgegebenen 2.Stimmen
Partei bleiben dadurch Direktmandate erhalten, gleichzeitige Erhöhung Zahl d.
Abgeordneten d. v. Bundeswahlgesetz festgelegt sind, um die der ÜHM
-spielte lange keine gr. Rolle
16 ÜHM bei W 1994 christl.-liberale Koalition knappe Mehrheit behaupten
viele Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der ÜHM hervorgerufen
-viele Ursachen f. ÜHM bei W 1994 4 herausgestellt
•11 durch geringe Wahlbeteiligung (besonders neue Länder)
•3 durch fehlerhafte WKeinteilung
•2 durch Stimmsplitting (1.Stimm an Abgeordneten aus andrer Partei als zweit
•1 durch Reststimmenverwertung im Verhältnisausgleich b. durchschnittl. WB
-ÜHM verfassungsrechtl. unbedenklich, da nur existieren durch 1.&2.Stimme (personalisiertes Verhältniswhlrechtsbestandteil)
-wenn alle Wk ca. gleichgroß angemessene Verteilg. auf einzelnen Ländern
gewährleistet & Wkt. V. ÜHM begrenzt
-können während Legislaturperiode f. Fraktion/Gruppe verloren gehen
scheidet direkt gewählter aus BT aus & hat Partei ÜHM, kann er durch
Listenkandidaten ersetzt werden
-Bundesverfassungsgericht am 26.02.1998, dass Partei diesen Sitz im BT verliert
3) Wahlablauf
-von Bundeswahlgesetz &-ordnung geregelt
-vor jeder W umfangreiche Vorbereitung erforderl. & Termine zu berücksichtigen
-formelle Einhaltg. D. gesetzl. Vorschriften schützt v. späterer Wahlanfechtung
-Kandidaten d. WK v. Parteidelegierten (-mitgliedern) in geheimer W bestimmt
-Kandidaten d. Landesliste ebenfalls
Interesse d. Bewerber möglichst weit oben stehen
Warum? gewinnt Partei 10 WK v. 15 Mandaten in 1 Land direkt (1.Stimme), werden ersten 10 d.
LL nicht berücksichtigt
wenn diese m. ersten 10 d. LL identisch gelangen restl. 5 über LL in BT, auch wenn
keine Mehrheit im WK
scheidet Abgeordneter aus BT aus rückt nächster Kandidat d. LL nach (gilt für
1.&2.Stimme gewählte)
gr. Parteien meist prominente Politiker an Spitze, die auch sicheren WK haben
-vor W ein Wkampf weisen auf Leistungen & polit. Ziele hin
-Tag der W v. Bpräsident & Bregierung festgelegt muss Sonntag oder gesetzl. Feiertag sein
-Neuwahl in 46. oder 47. Woche der Wahlperiode
-wenn Bpräsident v. Auflösungsverfügung gebrauch macht (Bsp. 1972+1983) Neuwahlen max.60d
-zur W alle Wahlberechtigten in Wählerlisten d. Wahlbezirks eingetragen od. auf Antraf Wahlschein f.
Briefwahl
immer stärker in Anspruch genommen durch wachsende Mobilität d. Bürgers
-v. Bundesregierung bestellter Bundeswahlleiter beaufsichtigt ordnungsgemäße Durchführung d. W &
Stimmauszählung
-errechnet Sitzverteilg. & gibt in Nacht vorläufiges amtl. Ergebnis bekannt & dann amtl. Endergebnis
-traditionell am folgenden Montag alten & neuen Abgeordnete zu Fraktionssitzung zusammen zur
Analyse von Wahlergebnis
-BT spätesten 30d nach W z. konstituierenden Sitzung zusammen (Einberufg. obliegt altem Präsident)
damit endet alte Wahlperiode
-bis W d. neuen BTpräsidenten führt Alterspräsident Vorsitz
nach Lj. Ältestes Mitglied des BT
4)Wahlbeteiligung
-bei BTW traditionell häher als bei Landtagswahlen
-WB bei Frauen erst in 70ern Männern angeglichen
-bei allen WB d. Jungwähler & Senioren am geringsten
-Dtl. bei allen Ländern ohne Wahlpflicht mit an Spitze bei WB
Das Wahlrecht in der weiteren Entwicklung
-WR immer wieder Gegenstand polit. Diskussionen
-wichtigstes Thema = Einführg. d. aktiven KommunalWR für Ausländer aus EU-Staaten, das in
einigen BL bereits eingeführt
Ausländer v. passiven weiterhin ausgeschlossen
für BTW noch nicht erhoben
-gelegntl. Vorschlagen d. begrenzt offenen Liste
Wähler hat Möglichkeit mit 2.Stimme d. v. Partei aufgestellte Reihenfolge d. Kandidaten z. ändern
damit Wähler m. 1.&2. Stimme Einfluss auf Kandidatenaufstellg. im BT
-gr. Beitrag zur Wahlrechtsreform ist v. BT beschlossene Verringerung d. Anzahl d. BTmandate f. Dt. BT 2002 auf 598 Abgeordnete
z.Z. mit. GB & ITA Land m. meisten Abgeordneten aller westl. Demokratien
-BT erweise sich schwerfällig im Arbeitsalltag
Folge = Bildung größerer und zusätzlicher Gremien
-Chance auf Redebeitrag d. einzelnen Abgeordneten geringer je gr. Parlament
Verringerung d. Abgeordnetenzahl ist Signal d. BT zur Verkleinerung d. Staatsapparats („Schlanker Staat“)
-Streichung v Mandaten hat Verringerung d. WK zur Folge
Neuverteilung auch wegen Bevölkerungsverschiebung notwendig
-Toleranzgrenze d. zulässigen Abweichung von 33,33% auf 25% gesenkt
bereits dann WK neu zuzuschneiden
Inhalt
Es handelt sich um eine ausfürliche Beschreibung des Wahlrechts in Deutschland mit all den Besonderheiten sowie einem geschichtlichem Überblick und Informationen über das Wahlrecht in der weiteren Entwicklung. (1810 Wörter)
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