Referat: Gleichberechtigung der Frauen
Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in Deutschland
Anfänge der Frauenbewegung
Antrag des Gleichberechtigungsartikels
Auswirkungen des Gleichberechtigungsartikels
Heutige Realität
Zu 1) Die bürgerliche sowie die proletarische Frauenbewegung entwickelten sich im 19. Jahrhundert. Die bürgerliche Frauenbewegung forderte gleiches recht auf Ausbildung und freie Berufswahl. Dagegen forderten die Proletarier gleichen Lohn für Frauen bei der selbigen Arbeit und gänzliche politische Gleichstellung.
1908 durften Frauen erstmals in politischen Parteien Mitglied werden zuvor war es ihnen nur gestattet politischen Sitzungen beizuwohnen unter der Vorraussetzung das sie nur zuhören.
Am 12 November 1918 erhalten die Frauen das Wahlrecht
1919 kandidieren 300 Frauen für das deutsche Parlament. Davon werden 37 Frauen gewählt. Insgesamt gab es 423 Abgeordnete.
Marie Juchacz sprach als erste Frau im deutschen Parlament: »Ich möchte hier feststellen, dass wir deutschen Frauen dieser Regierung nicht etwa in dem althergebrachten Sinne Dank schuldig sind. Was diese Regierung getan hat, das war eine Selbstverständlichkeit: sie hat den Frauen gegeben, was ihnen bis dahin zu Unrecht vorenthalten worden ist. «
Mit Beginn der nationalsozialistischen Diktatur 1933 war vorerst das Ende der Frauenbewegung verbunden. Zwar wurden einige Frauenverbände der NS-Frauenschaft gleichgeschaltet, doch gab es keine Fortschritte zur Emanzipation.
Zu 2) am 1. September 1948 versammelte sich der parlamentarische Rat in Bonn um eine Verfassung zu verfassen.
Es wurden 65 Personen zu dem Rat berufen, darunter 4 Frauen. Unter ihnen war Elisabeth Selbert(1896-1986).
Sie trug den Vorschlag für einen Gleichberechtigungsartikel vor, doch sie stieß auf heftigen Widerstand auch bei den anderen 3 Frauen.
Zu 3)
Die wichtigsten Etappen zur Gleichberechtigung
Auswirkungen von Artikel 3 des Grundgesetzes
1958
Gleichberechtigungsgesetz
- Das Letztentscheidungsrecht des Ehemannes in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen.
- Das Recht des Ehemannes, ein Dienstverhältnis seiner Ehefrau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben.
- Die Zugewinngemeinschaft wird gesetzlicher Güterstand.
1968
Verbesserung des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mütter (Mutterschutzgesetz)
- Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen.
- Die Schutzfrist nach der Entbindung wird auf acht Wochen erhöht.
1970
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Die Mutter erhält die elterliche Sorge.
- Der Unterhaltanspruch des Kindes gegenüber dem Vater wird verbessert.
1972
Rentenreformgesetz
- Öffnung der Rentenversicherung für Hausfrauen.
- Rente nach Mindesteinkommen.
1977
Reform des Ehe- und Familienrechts
- Das BGB nimmt von dem Leitbild der Hausfrauenehe Abschied und verzichtet auf die Vorgabe von Ehemodellen
- Bei Eheschließung kann auf Wunsch der Name der Frau gemeinsamer Familienname werden.
- Im Ehescheidungsrecht wird das Schuldprinzip zugunsten des Zerrüttungsprinzips aufgegeben.
- Der Versorgungsausgleich wird eingeführt. Sein Ziel ist die soziale Sicherung der geschiedenen nichterwerbstätigen Frau
und Mutter.
1979
Mutterschaftsurlaub
- Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusätzlich zu den bisherigen Schutzfristen einen viermonatigenMutterschutzurlaub mit Lohnersatzleistungen und Kündigungsschutz.
1980
Unterhaltsvorschussgesetz
- Sicherung des Unterhalts allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse.
1980
Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz
- Gleichbehandlung am Arbeitsplatz wird als Rechtsanspruch im BGB festgeschrieben, ebenso das Recht auf gleiches Entgelt.- Stellenausschreibungen sollten geschlechtsneutral formuliert werden.- Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Beweislast, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen glaubhaft macht, die auf eineBenachteiligung wegen des Geschlechts hindeuten.
1984
Haushaltsbegleitgesetz
- Die Wartezeit beim Altersruhegeld wird von 15 auf 5 Jahre verkürzt.
1985
Beschäftigungsfördergesetz
- Für Frauen, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, wird der Zugang zuMaßnahmen der Umschulung und Fortbildung erleichtert.
- Teilzeitarbeit wird der Vollzeitarbeit rechtlich gleichgestellt.
1986
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
- Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten ein Erziehungsgeld von 600 DM monatlich für 10Monate (die ersten sechs Monate einkommensunabhängig). Heute wird Erziehungsgeld für 18 Monate gewährt.
1986
Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz
- Mütter ab Geburtsjahrgang 1921 erhalten für jedes Kind ein Versicherungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherungrentenbegründend und rentensteigend anerkannt.
1987
Kindererziehungsleistungsgesetz
- Die Erziehungsleistung der älteren Mütter (vor 1921 geboren) wird stufenweise finanziell anerkannt.
1987
Die neugegründete Abteilung für Frauenpolitik im Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nimmt die Arbeit auf.
1988
Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub werden von zehn auf zwölf Monate verlängert.
1989
Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub werden von 12 auf 15 Monate verlängert.
1990
In der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit und in den Landesarbeitsämtern werden Frauenbeauftragte bestellt.
1990
Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub werden von 15 auf 18 Monate verlängert.
1990
Deutschland ist wiedervereinigt.
- Die Abteilung 'Frauen' des Ministeriums für Familie und Frauen der DDR sowie der Arbeitsstab der Beauftragten desMinisterrats für die Gleichstellung von Frauen und Männern gehen in die Abteilung Frauenpolitik des Bundesministeriumsfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit über.
1991
Das Bundesministerium für Frauen und Jugend wird ein eigenes Ressort.
1992
Der Erziehungsurlaub wird bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verlängert. Das Erziehungsgeld für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren sind, wird auf zwei Jahre ausgedehnt.
1992
Durch das Rentenreformgesetz 1992 wird die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Geburten ab 1992 von bisher einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Weiterhin werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes und ab 1992 wegen nicht erwerbsmäßiger, häuslicher Pflege eingeführt.
1992
Schwangeren- und Famillenhilfegesetz
beinhaltet insbesondere folgende Hilfen:
- Aufklärung, Verhütung; Familienplanung und Beratung
- kostenlose Bereitstellung von Verhütungsmitteln für Frauen unter 21 Jahren, soweit sie einer gesetzlichen Krankenkasseangehören
- Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (ab 1.1.1996) vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt des Kindes
- Erweiterung der Arbeitsfreistellung mit Ausgleich des Verdienstausfalls durch die gesetzlichen Krankenkassen wegenVersorgung eines kranken Kindes von 5 auf 10 Tage je Elternteil (Alleinerziehende: 20 Tage) pro Kind und Jahr;Heraufsetzung der Altersgrenze des zu versorgenden Kindes auf bis zu 12 Jahre; Regelung der Arbeitsfreistellung aufinsgesamt 25 Tage jährlich (bei Alleinerziehenden: 50 Tage).
1993
"Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden", bestimmt die 10. Novelle des Arbeitsförderungsgesetzes in § 2 Nr. 5.
1994
Das Familiennamensrechtsgesetz wird novelliert. Ehepaare können von jetzt an frei über den gemeinsamen Familiennamen entscheiden.
1994
Das 2. Gleichberechtigungsgesetz tritt in Kraft. Es hat folgende Schwerpunkte:
- Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und in denGerichten des Bundes (Frauenfördergesetz)
- Verschärfung des gesetzlichen Verbotes der Benachteiligung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben - bei derStellenausschreibung, Einstellung und dem beruflichen Aufstieg (Weiterentwicklung des arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes)
- Erweiterte Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Personalrat bei der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
- Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes
(Bundesgremienbesetzungsgesetz).
1994
Das Gleichberechtigungsgebot in Artikel 3, Absatz 2 Grundgesetz wird ergänzt:
"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
1996
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gilt grundsätzlich für Kinder mit Vollendung des 3. Lebensjahres.
1996
Der Familienlastenausgleich wird neu geregelt.
- Das Kindergeld wird für das erste und zweite Kind auf je 200,-DM im Monat, für das dritte Kind auf 300,-DM im Monatund für die weiteren Kinder auf 350,-DM im Monat angehoben. Die Altersgrenze wird von 16 auf 18 Jahre erhöht.
1996
Der Deutsche Bundestag beschließt, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen.
Zu 4)
Vorm Gesetz sind Männer und Frauen also gleichgestellt, aber wie ist das im Alltagsleben? (frage an klasse)
……..was die sagen…….es erreichen mehr junge Frauen als junge Männer einen hohen Bildungsabschluss und trotzdem haben Männer höhere Karrierechancen als Frauen. Sie sind zwar nicht in der Ausbildungsmöglichkeit und der Berufeinstiegsphase benachteiligt doch in der späteren Bezahlung sowie den Aufstiegsmöglichkeiten.
Frauen verdienen 2002 nur 76% des Männereinkommens.
Inhalt
In dieser Ausarbeitung geht es darum, wann und wie die Frauenbewegung begonnen hat, wann die Frauen den Männern vorm deutschen Gesetz gleichberechtigt waren und was für andere Gesetze von dem Gleichberechtigungsgesetz aus hervorgingen. (Referat im Fach Geschichte) (1324 Wörter)
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von unbekannt
Schlagwörter
Gleichberechtigung | Frauenbewegung | Frauenwahlrecht | Marie Juchacz | Elisabeth Selbert | Grundgesetzbuch | Gleichberechtigungsartikel | Deutschland | Sowi | Sozialwissenschaften | Gleichberechtigung von Mann und Frau | von Männern und Frauen | Wahlrecht | Gleichberechtigungsgesetz | Mutterschutzgesetz | Rentenreformgesetz | Familienrecht | Mutterschaftsurlaub | Unterhaltsvorschussgesetz
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