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Referat: Drogenkriminalität

Alles zu Kriminalität

Drogenkriminalität


Es gibt verschiedene Arten der Drogenkriminalität.
Das Spektrum reicht vom Fixer, der sich das Geld für
seinen Stoff mit Diebstählen verdient, bis zum Drogenboß,
der das Geschäft mit der Sucht im großen Stil betreibt.
Zuhälterei: Die sogenannte "Zuhälter" verdienen ihr Geld mit der Prostitution.
Sie "halten" sich einige Prostituierte und knöpfen ihnen ihr Geld ab. In der Regel sind Prostituierte drogenabhängig. Sie sehen in der Prostitution eine Möglichkeit, um das nötige Geld für die Drogen zu verdienen.
Drogenverkauf: Gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist es verboten mit Drogen zu handeln. Dieses illegale Geschäft übernehmen die "Dealer". Sie verkaufen die Drogen an die Konsumenten. Da das nicht erlaubt ist, werden diese Geschäfte unter der Hand abgewickelt. Wenn ein Dealer erwischt wird droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstafe.
Schmuggel: Wie Spinnenweben umgeben die Schmuggelpfade skrupelloser Verbrecherbanden den Erdball. Mit den unmöglichsten Mitteln wird die Ware in die ganze Welt transportiert. Schmuggel ist ein organisiertes Verbrechen.
Diebstahl: Diebstahl und Drogen hängen oft zusammen. Drogenabhängige tätigen Taschendiebstähle, Ladendiebstähle oder Überfälle um an das Geld für ihre Drogen zu kommen.
Außerdem verboten: Nicht genehmigte Produktion von Drogen; Erwerben von Drogen
Die Beschaffungskriminalität ist in den letzten Jahren stark gestiegen.
Organisiertes Verbrechen

das Geschäft mit der Sucht
Der Drogenschmuggel wird von Drogenringen im Stil weltweiter Großunternehmen betrieben. Eine Reihe solcher streng geführter "Connections" teilt sich den Weltmarkt.

Die "Connections" auf einen Blick:
USA: Cosa Nostra
Südamerika: Medellin-Kartell / Cali-Kartell
China: Triaden
Naher Osten: Libanon Connection
Europa: Mafia / Camorra
Rußland: Russenmafia

Japan: Yakuzas
Versteckt zwischen Ladungen großer Schiffe oder im doppelten Boden eines Autotanks bringen die Rauschgifthändler die verbotene Ware über die Grenzen.
Außerdem sorgen viele Kleinkuriere für Nachschub. Einige schlucken sogar den in einem Plastikbeutel verpackten Stoff und schleusen ihn so durch den Zoll.
Das Geschäft mit Drogen lohnt sich. Mit nichts auf der Welt läßt sich so schnell soviel Geld verdienen (weltweit ca.500 bis 800 Milliarden Dollar im Jahr).
Der Preis für die Ware steigt auf dem Weg vom Hersteller bis zum Konsumenten stark an. Beispiel: Ein Kilo Heroin hat im Herstellerland Pakistan den Wert von etwa 2000 Mark. Der "Fixer" in Europa hat für selbiges zwischen 50.000 DM und 100.000 DM zu zahlen. Den größten Teil kassieren dabei die "Drogenbosse", die Führer der "Connections".
Kriminalität und Rechtslage
Seit fast zwei Jahrzehnten zieht die facettenreiche Drogenproblematik
die öffentliche Diskussion in ihren Bann.Das Drogenproblem betrifft
gleichermaßen Kriminal-,Sozial- und Gesundheitspolitik , Polizei und
Justiz ebenso wie Therapie, Sozialarbeit, Prävention und Forschung.

Rechtslage
In dem Fall der Drogenkriminalität tritt das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) in Kraft. Dort gibt es viele Untergruppen bzw.Gesetze, die einem den schwierigen Weg durch den Paragraphenwald erleichtern sollen. Erstmal wird unterteilt in die Begriffsbestimmungen, dann entscheidet man, ob es sich um Erlaubnis und Erlaubnisverfahren handelt oder wie im 3.Absatz um Pflichten im Betäubungsmittelverkehr oder um Überwachung. Dann gibt es weitere Abschnitte, wie zum Beispiel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, betäubungsmittelabhängige Straftäter oder Übergangs- und Schlußvorschriften. Diese Abschnitte haben wiederum Untergruppen, die genauer auf die jeweilige Verschuldung eingeht. Im 6.Abschnitt, wo es um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geht, kann man bei Verstoß des Gesetzes mit bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldsrafe bestraft werden. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis anbaut oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Wer Betäubungsmittel abgibt und leichtfertig den Tod des Abnehmers in Kauf nimmt und wer Betäubungsmittel auch in geringer Menge ohne Erlaubnis einführt, hat ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu rechnen.

Statistik :
NRW: Weniger Drogentote (30.12.97 - 16:42) In Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der Rauschgift-Toten in diesem Jahr um etwa 12 Prozent zurückgegangen. Nach Angaben von Innenminister Kniola hat die Polizei bis Mitte Dezember 354 Drogenopfer registriert, 49 weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Es habe jedoch fast 10 Prozent mehr Erstkonsumenten gegeben. Sorgen bereitet dem Innenminister vor allem die Modedroge Ecstasy. Während die Zahl der Erstkonsumenten von Heroin nahezu gleichgeblieben ist, ging sie bei Ecstasy um ein Drittel nach oben.
Auszug aus dem Gesetz über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S.681, ber. S.1187)
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§29
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise beschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs.1 Nr.3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr.2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs.1 erlangt zu haben,
4. Geldmittel oder andere Vermögenswerte für einen anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder zu derer unerlaubten Herstellung bereitstellt,
5. entgegen § 11 Abs.1 Satz 3 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs.1 Betäubungsmittel
a) verschreibt
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs.2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs.5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angabe macht, um für sich oder für einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. eine Gelegenheit zum nbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffenlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschaft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet oder
11. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs.2 Satz Nr.1 oder § 13 Abs.3 Satz 2 Nr.1 oder 3 zuwider handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5,6 oder 10 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahre abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
4. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt.
(4) Handel der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt , einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußerung betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereiten bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr.1 anbaut , herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Nr.1) und dabei Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29 Abs. 3 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel angibt, abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr.1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Drogendelikt(Rauschgiftdelikt, Betäubungsmitteldelikt)
Als Drogendelikte werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bezeichnet. Danach sind u.a. Herstellung, Anbau, Verarbeitung, Handel, unerlaubter Erwerb und Veräußerung, Besitz sowie Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Zu den im Gesetz aufgeführten Betäubungsmitteln zählen medizinische Mittel zur Schmerzbekämpfung ebenso wie die Rauschgifte Morphin, Opium, Haschisch, Kokain, Meskalin, Heroin oder auch syntetische hergetellte Drogen. Eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln wird ausschließlich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke vom Bundesgesundheitsamt als oberster Kontroll-und Überwachungsbehörde erteilt (z.B.an Ärzte und Apotheker).
Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann z. B. in der Verletzung von Kennzeichnungspflichten bestehen, was als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße beleg wird. Für besonders schwere Verstöße (gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen, Besitz oder Abgabe größerer Mengen von Drogen) können hohe Strafen verhängt werden. Die Strafpraxis variierte bisher stark in den verschiedenen Bundesländern, weshalb das Bundesverfassungsgericht 1993 den Gesetzgebern zur Auflage machte, das Länderrechte zu vereinheitlichen. Eine Einigung über ein gemeinsames Vorgehen gegen die Drogenkriminalität muß auch innerhalb der Europäischen Union gefunden werden, wo das unterschiedliche Recht der Mitgliedsländer bisweilen einen regelrechten "Drogentourismus" zur Folge hat.
Inhalt
Ein sehr ausführliches Referat, dass die verschiedenen Arten der Beschaffungskriminalität und den Hintergrund betrachtet. Es wird auch ein gesetzlicher Hintergrund gegeben. (1432 Wörter)
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