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Mitbestimmung

Alles zu Wirtschaft und Arbeit

Mitbestimmung


chon früh setzte sich Hubert B. für seine Kollegen ein: Mit 24 Jahren kandidierte er zum ersten Mal für den Betriebsrat, zehn Jahre später wurde der Filialleiter einer Supermarktkette dessen Vorsitzender. Weil er ein offenes Wort schätzt, wählten ihn seine Kollegen in den Aufsichtsrat des Unternehmens, dem der 53-Jährige seit sieben Jahren angehört, ein Unternehmen mit rund 27.000 Mitarbeitern und mehr als 1200 Filialen. Viermal im Jahr fährt er zur Firmenzentrale, wo die Aufsichtsratssitzungen meist stattfinden. Neben Hubert B. besteht das Gremium aus neun weiteren Vertretern der Arbeitnehmer, von denen drei aus den Reihen der Gewerkschaft kommen. Ebenfalls zehn Vertreter stellen die Anteilseigner. Die Tagesordnung ist immer lang: Die Firmenleitung berichtet ausführlich über die Entwicklung des Unternehmens und lässt den Aufsichtsrat etwa über Investitionspläne, die Gründung von Zweigniederlassungen oder den Erwerb von Immobilien abstimmen. Hubert B. macht die Tätigkeit viel Spaß: ,Hier erhalten wir Arbeitnehmer wertvolle Informationen und können über die Entwicklung des Unternehmens mitentscheiden", sagt er.
August 2000
gal, ob es um die Absatzplanung, neue Produkte, Investitionen oder um Rationalisierungsmaßnahmen geht: Fast jede betriebliche oder unternehmerische Entscheidung wirkt sich auf die beschäftigten Arbeitnehmer aus. Deshalb haben sie Mitbestimmungsrechte. Das bedeutet: Sie sind durch ihre Vertreter an der Willensbildung im Betrieb oder Unternehmen beteiligt. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist ein tragendes Element unserer Gesellschaftsordnung. Sie beruht auf einer grundsätzlichen Überzeugung: Demokratische Prinzipien dürfen nicht auf den Staat beschränkt bleiben, sondern müssen in allen gesellschaftlichen Bereichen verankert werden. Mitbestimmung bedeutet auch: Die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften sind bereit, Mitverantwortung zu übernehmen. Damit haben sie in den vergangenen Jahrzehnten bis heute die Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland mitgeprägt und stabilisiert.
fen (außer bei Kommanditgesellschaften auf Aktien), sich über alle Angelegenheiten des Unternehmens umfassend informieren lassen, wichtige unternehmerische Entscheidungen, beispielsweise über größere Investitionen oder Rationalisierungsmaßnahmen, von seiner Zustimmung abhängig machen.
MITBESTIMMUNG IN GROSSUNTERNEHMEN
Kapitalgesellschaften außerhalb der Montanwirtschaft (Bergbau und Stahlindustrie), die selbst oder zusammen mit abhängigen Tochterunternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, fallen unter das Mitbestimmungsgesetz von 1976. Dem Aufsichtsrat gehören nach diesem Gesetz zu gleichen Teilen Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an. Dennoch haben die Anteilseigner ein leichtes Übergewicht ­ denn: Falls sich bei Entscheidungen im Aufsichtsrat wiederholt eine Stimmengleichheit ergibt, kann der Aufsichtsratsvorsitzende ­ der in der Praxis immer die Anteilseigner vertritt ­ eine zweite Stimme abgeben und so eine Mehrheitsentscheidung herbeiführen. Außerdem ist ein Sitz auf der Arbeitnehmerbank für einen leitenden Angestellten vorgesehen. Bei der Bestellung des Arbeitsdirektors haben die Vertreter der Arbeitnehmer ­ anders als in der Montanindustrie ­ kein Vetorecht.

RECHTE
Sind Sie Arbeitnehmer in einem mittleren oder großen Unternehmen, das die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Genossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat? Dann können Sie die Unternehmenspolitik durch Ihre Vertreter im Aufsichtsrat beeinflussen. Diese Mitbestimmung beschränkt sich nicht auf soziale Angelegenheiten, sondern umfasst alle Bereiche unternehmerischen Handelns. So kann der Aufsichtsrat beispielsweise die Mitglieder der Unternehmensleitung (= Vorstand) bestellen oder auch abberu-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Alle Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden durch Urwahl oder durch
Delegierte gewählt ­ unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder externe Vertreter der Gewerkschaft sind. In Unternehmen mit bis zu 8.000 Arbeitnehmern ist die Urwahl die gesetzliche Regel. Allerdings können die Arbeitnehmer mit Mehrheit beschließen, dass ihre Vertreter durch Delegierte gewählt werden. In Unternehmen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern ist es genau umgekehrt: Hier ist die Wahl durch Delegierte die gesetzliche Regel. Allerdings können die Arbeitnehmer mit Mehrheit die Urwahl beschließen.
MITBESTIMMUNG IN DER MONTANINDUSTRIE
Die Montan-Mitbestimmung ist nicht nur die älteste Form der Mitbestimmung im Unternehmen ­ sie geht auch am weitesten. Sie gilt für Kapitalgesellschaften des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.
MITBESTIMMUNG IN KLEINEREN UNTERNEHMEN
Bei Kapitalgesellschaften mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein. Keine Mindestzahlen für Arbeitnehmer gelten dagegen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die vor dem 10. August 1994 gegründet wurden und keine Familiengesellschaften sind. Das bedeutet: Der Aufsichtsrat muss dort auch

Der Aufsichtsrat
Hier setzt sich der Aufsichtsrat ebenfalls aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Hinzu kommt jedoch ein ,neutrales" Mitglied. Normalerweise haben die Aufsichtsräte in Montan-Unternehmen elf Mitglieder. Bei größeren Unternehmen kann ihre Zahl auf 15 oder 21 erhöht werden. In einem elfköpfigen Aufsichtsrat werden die Anteilseigner und die Arbeitnehmer durch je fünf Mitglieder vertreten. Zwei der fünf Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen im Unternehmen beschäftigt sein. Die übrigen drei Vertreter gehören nicht dem Unternehmen an. Sie werden dem Betriebsrat vielmehr von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die im Unternehmen vertreten sind, vorgeschlagen. Der Betriebsrat wählt alle Vertreter der Arbeitnehmer zunächst aus und schlägt sie der Anteilseignerversammlung (bei Aktiengesellschaften der Hauptversammlung) zur Wahl in den Aufsichtsrat vor. Die Anteilseignerversammlung kann diesen Vorschlag nicht ablehnen. Daher ist die Wahl nur ein formeller Akt. Der Aufsichtsrat schlägt dann eine neutrale Person, das so genannte ,11. Mitglied", vor. Dessen Stimme gibt bei Patt-Situationen im Aufsichtsrat den Ausschlag.
Wahl der Vertreter der Anteilseigner
Wie die Vertreter der Anteilseigner (= Kapitalvertreter) im Aufsichtsrat gewählt werden, hängt von der Unternehmensform ab. Bei Aktiengesellschaften werden sie von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt, in einer GmbH von den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Die Mitglieder der Aufsichtsräte von mitbestimmten Unternehmen sind zu gleichen Teilen Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Ihre Zahl beträgt - in Unternehmen mit bis zu 10.000 Arbeitnehmern jeweils sechs, - in Unternehmen mit mehr als 10.000 und bis zu 20.000 Arbeitnehmern jeweils acht, - in Unternehmen mit mehr als 20.000 Arbeitnehmern jeweils zehn. Die Satzung des Unternehmens kann bestimmen, dass der Aufsichtsrat größer ist als im Gesetz vorgesehen. Wenn dem Aufsichtsrat nach dem Gesetz zwölf Mitglieder angehören sollen, kann ihre Zahl auf 16 oder 20 erhöht werden. Ist ein Aufsichtsrat aus 16 Mitgliedern zu bilden, kann ihre Zahl kraft Satzung auf 20 Vertreter erhöht werden. Die im Unternehmen (bzw. im Konzern) vertretenen Gewerkschaften können einen Teil der Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer beanspruchen, und zwar - 2 Sitze in Unternehmen mit einem 12- oder 16köpfigen Aufsichtsrat, - 3 Sitze in Unternehmen mit einem 20köpfigen Aufsichtsrat.

Wahl des Vorsitzenden
In der jeweils ersten, also konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats wählen dessen Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Um gewählt zu sein, benötigt ein Kandidat jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen. WICHTIG: Wenn ein Kandidat die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier wählen die Vertreter der Anteilseigner den Vorsitzenden und die Vertreter der Arbeitnehmer den Stellvertreter.

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands ­ und kann sie auch wieder abberufen. WICHTIG: Auch Kandidaten für den Vorstand benötigen zu ihrer Bestellung eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Aufsichtsrat. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, wird ein Vermittlungsausschuss gebildet. Wenn es dennoch nicht zur absoluten Mehrheit reicht, kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Wahl entscheiden: Er hat bei einer weiteren Abstimmung eine zweite Stimme. Nach demselben Verfahren wird ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied der Unternehmensleitung gewählt. Der Arbeitsdirektor erhält ein eigenes Ressort mit Aufgaben vor allem im Personal- und Sozialbereich.

Vorstand, Arbeitsdirektor
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Dem Vorstand muss ein Arbeitsdirektor angehören. Wenn die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dagegen ist, kann der Arbeitsdirektor nicht bestellt oder abberufen werden. Die Arbeitsdirektoren genießen also in jedem Fall das Vertrauen der Arbeitnehmervertreter. BESONDERHEIT: Wenn eine Kapitalgesellschaft zwar selbst kein Montanunternehmen ist, aber große montanmitbestimmte Unternehmen beherrscht, gilt für diese Konzernobergesellschaft eine abgeschwächte Form der Montan-Mitbestimmung.
dann zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein, wenn die Gesellschaft weniger als 500 Beschäftigte hat. Zwar haben die Arbeitnehmer bei dieser Drittelbeteiligung kaum die Möglichkeit mitzuentscheiden. Sie erhalten jedoch wichtige Informationen.

GESETZE
Die gesetzlichen Grundlagen für die Montan-Mitbestimmung finden Sie im Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 und im Mitbestimmungsergänzungsgesetz von 1956.
Die Mitbestimmung in Großunternehmen anderer Wirtschaftszweige mit mehr als 2000 Arbeitnehmern ist im Mitbestimmungsgesetz von 1976 geregelt. Die Mitbestimmung für kleinere Kapitalgesellschaften wird durch das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 geregelt.
Montan-Mitbestimmung
Aktionäre
bilden
(Grundmodell: 11 köpfiger Aufsichtsrat)
AUFSICHTSRAT Hauptversammlung
schlagen vor
wählt
4 Kapitalvertreter
1 weiteres Mitglied 1 Neutraler
Vorstand
bestellt Arbeitsdirektor
Betriebsräte
schlagen vor
2 Unternehmensangehörige 2 Gewerkschaftsvertreter 1 weiteres Mitglied
Gewerkschaften
Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976
(Beispiel: 12 köpfiger Aufsichtsrat)
Aktionäre
bilden
AUFSICHTSRAT
6 Kapitalvertreter

Hauptversammlung
wählt 2 Gewerkschaftsvertreter wählt 4 Unternehmensangehörige, (davon mindestens 1 Arbeiter, 1 Angestellter, 1 leitender Angestellter) bestellt
Belegschaft
(auf Wunsch der Belegschaft Delegiertenwahl)
Vorstand
Arbeitsdirektor
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Eigentlich eher im Bereich BVWL eizuordnen. (1383 Wörter)
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