Menu schließen

Probezeit. .....: Fristen berechnen

Frage: Probezeit. .....: Fristen berechnen
(20 Antworten)


Autor
Beiträge 175
0
Wie kann ich mich unterscheiden zwischen Peobezeit Längsten 6 Monate und Kündigungsfrist während der Peobezeit 2 W in der Aufgabe 2.1?


Hier :





Aufgabe:2.1

ANTWORT : 2 W?

Sind die anderen auch richtig?
Frage von kodachen91 | am 11.04.2017 - 11:12


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 15.04.2017 - 15:14
Vergiss das mit den Urlaubstagen, wenn ihr so was nicht Gegenstand des Unterrichts war.
Dies ist für viele Personaler/Chefs sowieso ein "rotes Tuch", das meistens falsch gehandhabt wird.


Merke dir einfach:
Probezeit ist freiwillig. Sie kann, muss aber vom Gesetz her nicht vereinbart werden.
Die Probezeit kann frei vereinbart werden. Sie darf längsten 6 Monate betragen.
In der Regel wird aber immer eine Probezeit vereinbart, denn sie erleichtert beiden Vertragsparteien "einfacher" zu kündigen.
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Wochen.

Außerhalb der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist (sofern vertraglich oder tariflich nichts anderes gilt) 4 Wochen entweder zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kann also zu 2 Terminen innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Also zum 15. xxx oder zum Letzten des jeweiligen Monats.

Die Kündigung muss jedoch dem AG/AN gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigung muss mindestens 4 Wochen vorher zugegangen sein, um wirksam erklärt zu sein.

Diese 4 Wochen gilt auch nur in den ersten 2 Jahren eines Arbeitsverhältnisses.

Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gelten andere Fristen!

Arbeitet ein AN länger als 2 Jahre im Betrieb, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist plötzlich 1 Monat zum Ende des Kalendermonats.
Nach 5 Jahren im Betrieb 2 Monate usw. (das ist im BGB geregelt).

Also ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es "Monate" und nicht 4 Wochen.

(Merke dir nur: Der Jurist sagt: 4 Wochen sind kein Monat!)

Dies gilt aber auch nur, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist
oder wenn nicht irgend ein Tarifvertrag gilt.
(Übrigens gelten Tarifverträge auch, wenn AG/AN nichts davon wissen; die Rechte daraus verfallen jedoch, wenn man die Ansprüche nicht innerhalb bestimmter Ausschlussfristen geltend macht.)

Tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen dürfen auch kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.

Da gibt es dann auch noch viele Ausnahmen und Besonderheiten.
Auch die musst du nicht beachten. Da haben Arbeitsrechtler schon Probleme.

Merke dir nur:
Wenn nichts besonders vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung.


Wenn im Arbeitsvertrag etwas vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung.

Bis zum Ende der ersten 2 Beschäftigungsjahre beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen - entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.

Danach 1 Monat (2 Jahre bis 5 Jahre) zum Ende eines Kalendermonats.
Ab dem 5. Beschäftigungsjahr 2 Monate ..... und je länger der Arbeitnehmer da arbeitet, je länger wird die Kündigungsfrist.
Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate.

Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung.

Aladin7 hat meinen Fehler bemerkt:
Da bin ich wohl etwas verwirrt gewesen. Sorry.

Bei einer Kündigung zum 28. Februar 2017 (Ende eines Monats!)
und einer angenommenen Kündigungsfrist von 2 Monaten gelten volle Monate.
Die Frist für die Zustellung der Kündigung endet am 31. Dezember 2016 = und nicht wie ich angegeben hatte am 28.12.2017 Mein Fehler!
Die zwei Monate sind dann der Monat Januar und der volle Monat Februar.
Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Ablauf des 28. Februar.

Edit:
Wäre es eine Kündigung innerhalb der Probezeit, dann würde die Frist 4 2 (zwei) Wochen betragen.
Wollte ich dann zum 28. Februar 2017 (taggenau) kündigen, dann würde die 2-Wochen-Frist zur Zustellung am Tag nach Zugang der Kündigung anfangen zu laufen.
Die Kündigung müsste dann spätestens am
31.01.2017 13.02.2017 zugegangen sein und die Kündigungsfrist am 14.02.2017 anfangen zu laufen.
(14.02. + 14 Tage = 28.02.2017)

Außerhalb der Probezeit:
Wollte ich (Arbeitnehmer) zum 15. Mai kündigen, dann endet beginnt die 4-Wochenfrist am 17.04.2017.
4 Wochen = 28 Tage = kein Monat!
Die Kündigung muss spätestens am 16.04.2017 zugegangen sein.
(Kündigung am 16.4. zugegangen; 4 Wochenfrist beginnt am 17.4. und endet am 15.05.:
Letzter Arbeitstag: 15.05.)

Innerhalb der Probezeit:
Wollte AN oder AG zum 15. Mai kündigen, dann beginnt die 2-Wochenfrist am 2. Mai.
Die Kündigung muss spätestestens am 1. Mai dem AG oder AN zugegangen sein.


Ein paar Aufgaben habe ich dir oben schon gegeben.

Zitat:
Hier ein paar Aufgaben:

Kündigung 4 Wochen zum Ende des Monats September
Kündigung 4 Wochen zum 15. September
Kündigung 1 Monat zum Ende Oktober
Kündigung 2 Monate zum 15. Oktober

Wann muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und zugestellt worden sein?

Kündigung in der Probezeit: (2 Wochen)

AG kündigt am 12.05.
Wann ist der letzte Arbeitstag?

AG kündigt am 19.04. => letzter Arbeitstag?

________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 175
0
Antwort von kodachen91 | 11.04.2017 - 11:45
Sind meine Antworten richtig?






Autor
Beiträge 0
14
Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 11.04.2017 - 12:37
Hallo, erstmal ist alles viel zu klein abgebildet! Ich musste stark vergrößern.
zu 2.1: 2 Wochen ist falsch! Es geht ja um die Dauer der Probezeit bei der Apothekerin, nicht um die Kündigungsfrist in der Probezeit!
Also könnten 6 Monate Probezeit vereinbart werden. Aber, eigentlich Unsinn, da sie ja dort bereits jahrelang ihre Ausbildung gemacht hat, oder?
Aber vertaglich ist es möglich.

zu 2.2: a) Gründe für eine ausserordentliche, verhaltensbedingte Kündigung können sein:
Diebstahl beim Arbeitgeber, wiederholte Unfreundlichkeit zu Kunden, ständige Verspätungen, Arbeitsverweigerung gegenüber Vorgesetzten (Chef), Blaumachen (einfach unentschuldigt Fehlen, ohne Krank zu sein), Auseinandersetzungen (Prügeleien, Beleidigungen) gegenüber Kunden oder Mitarbeiter. Es gibt sicher noch mehr Gründe. Aber erst muss der Arbeitgeber abmahnen, war aber hier nicht gefragt.
b) Gründe für betriebsbedingte Kündigungen: Schließung einer Filiale, wenn der Mitarbeiter nicht in eine andere Filiale weiterbeschägtigt werden kann, Rationalisierung (Kündigungsschutzregeln sind zu beachten, ältere Mitarbeiter, langjährige Mitarbeiter kann man nicht einfach entlassen), Konkurs des Unternehmens bzw. komplette Schliessung. Oder der Betrieb braucht die Mitarbeiter nicht mehr, weil er eine Sparte aufgibt ( z.B. ein Unternehmen stellt keine Lebensmittel mehr her, sondern nur noch Waschmittel, oder ein Unternehmen gibt den Verkauf auf und produziert nur noch).

zu 2.3: hier ist das Arbeitsgericht zuständig! Evtl. kann man dort eine Kündigungsschutzklage einreichen, war aber nicht gefragt.
Oben die Aufgaben in der Tabelle scheinen, soweit lesbar und nachvollziehbar, weitgehend richtig zu sein.
Machst Du eine Ausbildung zum/r Apothekenhelfer/in?
Den Rest beantworte ich in einem weiteren Beitrag (Thread).


Autor
Beiträge 0
14
Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 11.04.2017 - 13:35
So, wie versprochen zum nächsten Teil, den ich frei formuliere.
Das einfache Zeugnis, auf den jeder Anspruch hat, enthält nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung.
Ein qualifiziertes Zeugnis erhält jeder auf Verlangen. Darauf hat er dann übrigens auch einen Anspruch, wenn er es beantragt hat! Darin werden zusätzlich seine Leistungen und seine Führung (Verhalten) vom Arbeitgeber beurteilt. Natürlich steht auch alles andere drin, es ist also sehr ausführlich.
Exkurs: Beachte mal die Zeugnissprache, da gibt es Codes! Führung und Leistung waren einwandfrei bedeutet: ausreichend oder sogar mangelhaft.
Führung und Leistungen waren stets zu unserer vollsten Zufriedenheit: sehr gut. Das liegt an der Rechtsprechung und den Gesetzen, die vom Arbeitgeber eine wohlwollende Beurteilung des Mitarbeiters vom Arbeitgeber verlangen. Dem Mitarbeiter sollen durch ein schlechtes Zeugnis nicht alle Chancen genommen werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Ein Zeugnis darf aber auch nicht falsch sein, damit zukünftige Arbeitgeber nicht getäuscht oder geschädigt werden. So ist eine Art Zeugnis-Code entstanden.

Oben hast Du es in dem Diagramm richtig gemacht, aber im Prüfungsbogen 2016 ist es falsch, Du hast im Lückentext Leistung und Dauer verwechselt beim einfachen und qualifizierten Zeugnis! Tausch die Worte also aus. Die Dauer des Arbeitsverhälnisses steht selbstverständlich in beiden Zeugnissen, die Leistung aber nur im qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis ist sozusagen nur ein Tätigkeitsbericht.

Bei Arbeitsverträgen sind u.a. folgende Gesetze zu beachten: Vor allem, weil es hier um eine Frau geht, das Mutterschutzgesetz, weiter Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz.

So, wenn am 20.04. gekündigt wird, wann scheidet dann die Mitarbeiterin aus? Natürlich nicht am 31.03 oder 30.03., das Datum ist ja schon vorbei! Also falsch!
Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen (= 28 Tage). Dann kommen wir rechnerisch (April hat 30 Tage) auf den 18.05.! Das ist aber kein Kündigungstermin! Also ist die richtige Antwort demnach der 31.05.! (der Mai hat ja 31 Tage und ist Monatsende).
Wegen verspäteter Kündigung kann also erst zum 31.05. gekündigt werden. Dann muss die Mitarbeiterin gehen.


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 11.04.2017 - 20:14
Probezeit kann, muss nicht vereinbart werden. Es steht den Vertragsparteien frei, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren.

Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum, der vom Gesetzgeber jedoch auf maximal 6 Monate beschränkt ist (darf also nicht länger als 6 Monate sein, kann aber - wenn überhaupt vereinbart - auch kürzer sein).

Die Probezeit dient dem Zweck, die Eignung des Vertragspartners oder des Probanden erproben zu können.
=> Im Arbeitsrecht: Das ist der Zeitraum, in dem der AG oder der AN das Arbeitsverhältnis innerhalb einer ralativ kurzen Frist kündigen kann.
=> Es gilt innerhalb der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Auch am letzten Tag der Probezeit kann noch gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann 2 Wochen nach Kündigung.
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 11.04.2017 - 20:28
Gesetze, die bei Abschluß eines Arbeitsvertrages wichtig /von Bedeutung sind:

BGB
Zitat:
Die im BGB festgelegten Regeln des Allgemeinen Teils sowie des Allgemeinen Teils des Rechts der Schuldverhältnisse (§§ 320 ff.) gelten für den Arbeitsvertrag mit Einschränkungen
GewO

Zitat:
Gewerbeordnung
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages


Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

NachwG

Zitat:
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
wesentlichen Bedingungen
(Nachweisgesetz - NachwG)

Mir fallen spontan ein:

  • BGB (allgemeine Geschäftsbedingungen zum Arbeitsrecht, s.o.)
  • ArbZG (gesetzliche Beschränkungen zur Arbeitszeit)
  • KSchG (Kündigung)
  • TzBfG (Befristung des Arbeitsverhältnisses)
  • BUrlG (Urlaubsregelung)
  • MiLoG (Mindeslohn)
  • NachwG (s.o.)
  • GewO (s.o.)

________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 11.04.2017 - 20:32
in § 2 des NachwG kannst du die Punkte herausschreiben, die in dem Nachweis enthalten sein müssen (=> es sind insgesamt 10 Punkte aufgeführt).

www.gesetze-im-internet.de
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 175
0
Antwort von kodachen91 | 13.04.2017 - 22:17
Danke fuer Eure Erklaerung. ich kann nur mit Kalender.

also die Kuendigung ist am 20.04 plus 28 Tage ergibt 18.05.Das Kuendigungsdatum zaehlt ja nur zum Monatsende od. zum 15. Monatsende ist der 31.5

Das Datum klappt bei mir einfach nicht ohne Kalender? hab Ihr ein Trick? eine Eselbruecke?

kann man bei der Pruefung ein kleiner Kalenderkarte mitnehmen?


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 14.04.2017 - 10:15
Ich versuche es mal zu erklären

www.personalorder.de
=> da kannst du deine Ergebnisse auf Richtigkeit überprüfen

gesetzliche Kündigungsfrist nach dem BGB
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (also 31.01., 28./29.02., 31.03., 30.04., 31.05.,30.06., 31.07., 31.08., 30.09., 31.10., 30.11., 31.12. eines Jahres).

Wenn ein Arbeitnehmer länger in einem Betrieb ist, verlängert sich die Kündigungsfrist.
2 Jahre im Betrieb = 1 Monat
5 Jahre im Betrieb = 2 Monate
8 Jahre im Betrieb = 3 Monate usw.

Zitat:
§ 622 Abs.2 BGB

oder eben vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist (auch tarifliche Kündigungsfrist).

Kündigungsfrist in der Probezeit:
= verkürzte Kündigungsfrist =>2 Wochen

Hier muss kein Kündigungstermin eingehalten werden. => Also nicht .... 2 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Bei der Probezeitkündigung wird innerhalb der Probezeit gekündigt und nach 2 Wochen endet das Arbeitsverhältnis.

Beispiel:
Probezeit: 4 Monate vertraglich vereinbart.
Arbeitsbeginn: 12.01.2017.
Ende der Probezeit: 12.05.2017
Kündigung am 04.04.2017 zum 18.04.2017 = das Arbeitsverhältnis endet am 18.04.2017, 24 Uhr
Auch am letzten Tag der Probezeit kann ein AG noch kündigen.
Das Arbeitsverhältnis endet dann genau 2 Wochen später (außerhalb der Probezeit).
Während der Probezeit erfolgt die Berechnung taggenau.

Übrigens: Die Kündigung kann auch an einem Samstag oder Sonntag erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass an diesen Tagen die Kündigung dem AN/AG zugegangen ist.
z.B. bei persönlicher Übergabe oder in Betrieben, an denen am Wochenende gearbeitet wird.

Du musst dir eigentlich nur merken:
Bei Probezeitkündigung = taggenau 2 Wochen (wenn vertraglich oder tarifvertraglich nichts anders vereinbart ist).

Kündigung am 13. eines Monats = 13 + 14 = 27. => Kündigung zum 27. eines Monats letzter Arbeitstag

Kündigung am 25. eines Monats = 25 + 14 = 39 - 30 ..... da mein Monat nur 30 Tage hat, dann letzter Tag 9. des Folge-Monats;
hat mein Monat 31 Tage, dann ist der letzte Tag: 25 + 14 = 39 - 31= 8. des Folge-Monats

Außerhalb der Probezeit:

Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist:

Beispiel:
Kündigungsfrist: 1 Monat zum 15. eines Monats (vertraglich oder tariflich vereinbart)
gekündigt wird vom AG/AN am 17.04.

Zum 15.05. kann nicht mehr gekündigt werden .... da ist die Monatsfrist (mindestens 1 Monat vor dem Vertragsende muss gekündigt werden = 1 Monat vorher wäre ja der 15.04. gewesen, an dem Tag hätte die Kündigung den AN/AG erreichen müssen) bereits verstrichen.

Die nächst mögliche Kündigung nach dem 17.04. ist -nach dem der 15.04. bereits verstrichen ist- erst zum 15.06.2017 möglich.
Die Kündigung muss zwischen dem 17.04. und 15.05.2017 ausgesprochen und dem AN/AG zugegangen sein. Nur dann ist die Monatsfrist gewahrt.

Die Kündigung kann innerhalb der Zeit an jedem Tag ausgesprochen werden. (Also am 17.04. genau so wie am 20.04. oder am 02.05. usw.) Wichtig ist jedoch: Am 15.05. muss die Kündigung spätestens den Empfänger erreicht haben.
Das Arbeitsverhältnis endet aber erst 1 Monat nach dem 15.05. = 15.06.

Wenn da steht:
Kündigung 2 Monate zum Monatsende.
Dann muss die Kündigung 2 Monate vor dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und den Empfänger erreicht haben.
(immer am Ende des Monats = 30. oder 31. des jeweiligen Monats = Februar 28. oder 29.)

Soll das Arbeitsverhältnis am 28.02. enden, dann muss die Kündigung 2 Monate vorher ausgesprochen und zugegangen sein = am 28.12. des Vorjahres
Am 29.12. ist zu spät.
Vorher kann an jedem Tag ausgesprochen werden.

Ich kann eine Kündigung bereits am 01.11.2016 zum 31.01.2017 aussprechen, obwohl die Kündigungsfrist nur 1 Monat beträgt.
Früher (zu früh) kündigen ist immer möglich, nur nicht zu spät.
Die Kündigungsfrist ist eine "Mindest"-Frist. Sie darf nicht unterschritten sein, soll die Kündigung wirksam sein.

Verstanden?
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 14.04.2017 - 10:28
Beispiel:
Bei Kündigung mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum 15. eines Monats

= Es soll zum 15.06. gekündigt werden.
Wann muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und zugegangen sein?

4 Wochen = 28 Tage

15.06. - 28 Tage =

15-28 = 13
31-13= 18
= am 18. Mai muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und zugegangen sein.

Beispiel:
4 -Wochen zum Ende eines Monats:
Gekündigt werden soll auf Ende August.
Der August hat 31 Tage.

31-28 = 3
Am 3. August muss die (schriftliche) Kündigung spätestens ausgesprochen und zugegangen sein, damit sie wirksam erfolgt ist. => Früher ist immer zulässig.

Anmerkung:
Erinnere dich:
Arbeitsverträge können mündlich geschlossen werden.
(Wobei das Nachweisgesetz berücksichtigt werden muss.)
Kündigungen können nur schriftlich erfolgen. Hier gilt die Schriftform!

Gekündigt auf den 15. August:
15 - 28 = -13
Aufpassen: Juli hat auch 31 Tage!
31-13= 18
Am 18. Juli muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und schriftlich zugegangen sein, damit die Kündigung 4 Wochen zum 15. August wirksam erfolgt ist.

Wenn es auf Samstage/Sonntage ankommt, dann wird dir in der Prüfungsaufgabe immer ein Kalender ausgehändigt / sind die Monate aufgedruckt.
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 14.04.2017 - 10:32
Hier ein paar Aufgaben:

Kündigung 4 Wochen zum Ende des Monats September
Kündigung 4 Wochen zum 15. September
Kündigung 1 Monat zum Ende Oktober
Kündigung 2 Monate zum 15. Oktober

Wann muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und zugestellt worden sein?

Kündigung in der Probezeit: (2 Wochen)

AG kündigt am 12.05.
Wann ist der letzte Arbeitstag?

AG kündigt am 19.04. => letzter Arbeitstag?
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 14.04.2017 - 10:38
Und wie kann man herausfinden, wie viele Tage ein Monat hat?


________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 175
0
Antwort von kodachen91 | 15.04.2017 - 11:41
Januar 31, Februar 28, Maerz 31 T, April 30 T,Mai 31 T, Juni 30 T, Juli 31, und August 31 T, September 30 T , Oktober 31 T, November 30 T, Dezember 31 T.

Juli und Augt aendern sich nicht, dass muss ich mir merken, und der Februar ist ebenfalls anders.

gibt mir mal ein paar ausgedachte Uebungen, und ich sage die Loesungen.

Nur 2 Regeln sind wichtig, denk ich. Die gesetl. Regeungen bei der Probezeit und bei der Kuendigungsfrist waehrend der Probezeit.


Autor
Beiträge 0
14
Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 15.04.2017 - 11:44
Hallo noch mal, eine kleine Randbemerkung zur Probezeit!
Man hat natürlich auch Anspruch auf Urlaub in der Probezeit, z.B. nach Bundesurlaubsgesetz (sind glaube ich 24 Tage / Jahr), macht bei 6 Monaten Probezeit 12 Tage, die man normalerweise nicht in der Probezeit nehmen kann...Sie wird aber angerechnet für das gesamte Jahr. Wird nach 5 Monaten gekündigt mit Frist von 2 Wochen (= 10 Arbeitstage) hat man ebenso einen anteiligen Urlaubsanspruch von 10 Tagen!
Wird dem Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit vom Vorgesetzten die schriftliche Kündigung ausgehändigt, braucht der Mitarbeiter am nächsten Tag nicht mehr arbeiten! Hat er Überstunden angespart, kann er u.U. sogar sofort nach Hause gehen ( auf die Uhr gucken!).
Dies hat aber nichts mit der Kündigung selbst zu tun, er ist dann immer noch Arbeitnehmer der Firma, nur hat er Urlaub!
Zitat Cleosulz
"Wenn da steht:
Kündigung 2 Monate zum Monatsende.
Dann muss die Kündigung 2 Monate vor dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und den Empfänger erreicht haben.
(immer am Ende des Monats = 30. oder 31. des jeweiligen Monats = Februar 28. oder 29.)

Soll das Arbeitsverhältnis am 28.02. enden, dann muss die Kündigung 2 Monate vorher ausgesprochen und zugegangen sein = am 28.12. des Vorjahres
Am 29.12. ist zu spät.
Vorher kann an jedem Tag ausgesprochen werden."
Da widerspricht sich Cleosulz selbst, wenn sie schreibt, "Kündigung immer am Ende des Monats", ich habe die entsprechenden Zeilen fett markiert.
Ich glaube, eine Kündigung, die am 31.12. dem Arbeitnehmer zugeht, ist ausreichend, es geht in diesem Fall immer um volle Kalendermonate, nicht aber um 60 Tage.



Autor
Beiträge 175
0
Antwort von kodachen91 | 15.04.2017 - 11:50
Zitat:
Man hat natürlich auch Anspruch auf Urlaub in der Probezeit, z.B. nach Bundesurlaubsgesetz (sind glaube ich 24 Tage / Jahr), macht bei 6 Monaten Probezeit 12 Tage --ich versteh`s nicht mit 12 Tage. Ich kenne nur 2 Regeln:
Zitat:
Die gesetl. Regeungen bei der Probezeit 2 W.
Zitat:
und bei der Kuendigungsfrist waehrend der Probezeit - 6 Monate
Zitat:
, die man normalerweise nicht in der Probezeit nehmen kann...Sie wird aber angerechnet für das gesamte Jahr. Wird nach 5 Monaten gekündigt mit Frist von 2 Wochen (= 10 Arbeitstage) ? hah... der Arbeitgeber entscheidet selbst hier die Kuendigungsfrist? ist verwirrend fuer mich.
Zitat:
hat man ebenso einen anteiligen Urlaubsanspruch von 10 Tagen!


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 15.04.2017 - 15:14
Vergiss das mit den Urlaubstagen, wenn ihr so was nicht Gegenstand des Unterrichts war.
Dies ist für viele Personaler/Chefs sowieso ein "rotes Tuch", das meistens falsch gehandhabt wird.


Merke dir einfach:
Probezeit ist freiwillig. Sie kann, muss aber vom Gesetz her nicht vereinbart werden.
Die Probezeit kann frei vereinbart werden. Sie darf längsten 6 Monate betragen.
In der Regel wird aber immer eine Probezeit vereinbart, denn sie erleichtert beiden Vertragsparteien "einfacher" zu kündigen.
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Wochen.

Außerhalb der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist (sofern vertraglich oder tariflich nichts anderes gilt) 4 Wochen entweder zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kann also zu 2 Terminen innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Also zum 15. xxx oder zum Letzten des jeweiligen Monats.

Die Kündigung muss jedoch dem AG/AN gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigung muss mindestens 4 Wochen vorher zugegangen sein, um wirksam erklärt zu sein.

Diese 4 Wochen gilt auch nur in den ersten 2 Jahren eines Arbeitsverhältnisses.

Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gelten andere Fristen!

Arbeitet ein AN länger als 2 Jahre im Betrieb, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist plötzlich 1 Monat zum Ende des Kalendermonats.
Nach 5 Jahren im Betrieb 2 Monate usw. (das ist im BGB geregelt).

Also ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es "Monate" und nicht 4 Wochen.

(Merke dir nur: Der Jurist sagt: 4 Wochen sind kein Monat!)

Dies gilt aber auch nur, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist
oder wenn nicht irgend ein Tarifvertrag gilt.
(Übrigens gelten Tarifverträge auch, wenn AG/AN nichts davon wissen; die Rechte daraus verfallen jedoch, wenn man die Ansprüche nicht innerhalb bestimmter Ausschlussfristen geltend macht.)

Tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen dürfen auch kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.

Da gibt es dann auch noch viele Ausnahmen und Besonderheiten.
Auch die musst du nicht beachten. Da haben Arbeitsrechtler schon Probleme.

Merke dir nur:
Wenn nichts besonders vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung.


Wenn im Arbeitsvertrag etwas vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung.

Bis zum Ende der ersten 2 Beschäftigungsjahre beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen - entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.

Danach 1 Monat (2 Jahre bis 5 Jahre) zum Ende eines Kalendermonats.
Ab dem 5. Beschäftigungsjahr 2 Monate ..... und je länger der Arbeitnehmer da arbeitet, je länger wird die Kündigungsfrist.
Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate.

Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung.

Aladin7 hat meinen Fehler bemerkt:
Da bin ich wohl etwas verwirrt gewesen. Sorry.

Bei einer Kündigung zum 28. Februar 2017 (Ende eines Monats!)
und einer angenommenen Kündigungsfrist von 2 Monaten gelten volle Monate.
Die Frist für die Zustellung der Kündigung endet am 31. Dezember 2016 = und nicht wie ich angegeben hatte am 28.12.2017 Mein Fehler!
Die zwei Monate sind dann der Monat Januar und der volle Monat Februar.
Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Ablauf des 28. Februar.

Edit:
Wäre es eine Kündigung innerhalb der Probezeit, dann würde die Frist 4 2 (zwei) Wochen betragen.
Wollte ich dann zum 28. Februar 2017 (taggenau) kündigen, dann würde die 2-Wochen-Frist zur Zustellung am Tag nach Zugang der Kündigung anfangen zu laufen.
Die Kündigung müsste dann spätestens am
31.01.2017 13.02.2017 zugegangen sein und die Kündigungsfrist am 14.02.2017 anfangen zu laufen.
(14.02. + 14 Tage = 28.02.2017)

Außerhalb der Probezeit:
Wollte ich (Arbeitnehmer) zum 15. Mai kündigen, dann endet beginnt die 4-Wochenfrist am 17.04.2017.
4 Wochen = 28 Tage = kein Monat!
Die Kündigung muss spätestens am 16.04.2017 zugegangen sein.
(Kündigung am 16.4. zugegangen; 4 Wochenfrist beginnt am 17.4. und endet am 15.05.:
Letzter Arbeitstag: 15.05.)

Innerhalb der Probezeit:
Wollte AN oder AG zum 15. Mai kündigen, dann beginnt die 2-Wochenfrist am 2. Mai.
Die Kündigung muss spätestestens am 1. Mai dem AG oder AN zugegangen sein.


Ein paar Aufgaben habe ich dir oben schon gegeben.

Zitat:
Hier ein paar Aufgaben:

Kündigung 4 Wochen zum Ende des Monats September
Kündigung 4 Wochen zum 15. September
Kündigung 1 Monat zum Ende Oktober
Kündigung 2 Monate zum 15. Oktober

Wann muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und zugestellt worden sein?

Kündigung in der Probezeit: (2 Wochen)

AG kündigt am 12.05.
Wann ist der letzte Arbeitstag?

AG kündigt am 19.04. => letzter Arbeitstag?

________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 15.04.2017 - 15:21

________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 175
0
Antwort von kodachen91 | 15.04.2017 - 15:23
Bei einer Kündigung zum 28. Februar 2017 (Ende eines Monats!) und einer angenommenen Kündigungsfrist von 2 Monaten gelten volle Monate.

Die Frist für die Zustellung der Kündigung endet am 31. Januar 2017

Zitat:
Frage: vom 31.01.17 - 28.02.17 sind ja nur 1 Monat.


Autor
Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 15.04.2017 - 15:31
Ach ja, das vorgenannte mit den verlängerten Kündigungsfristen und der Kündigung zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren gelten ausschließlich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer (also der Angestellte) kann immer zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen. => Die Frist beträgt 4 Wochen!

Zitat:
Das BGB => § 622 I BGB
sagt zur Kündigung durch den Arbeiter/Angestellten:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das gilt auch bei einer längeren Betriebszugehörigkeit.
Es kommt also immer darauf an, wer wem kündigt.

Ausnahme: Gültigkeit eines Tarifvertrags. Da kann eine andere Kündigungsfrist gelten.
Jedoch nie kürzer als die gesetzlichen 4 Wochen!

Und bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gelten keine Kündigungsfristen.
Da kann sofort gekündigt werden.

________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


Autor
Beiträge 175
0
Antwort von kodachen91 | 15.04.2017 - 15:48
Hier ein paar Aufgaben:

Kündigung 4 Wochen zum Ende des Monats September
Kündigung 4 Wochen zum 15. September
Kündigung 1 Monat zum Ende Oktober
Kündigung 2 Monate zum 15. Oktober

Wann muss die Kündigung spätestens ausgesprochen und zugestellt worden sein?

Kündigung in der Probezeit: (2 Wochen)

AG kündigt am 12.05.
Wann ist der letzte Arbeitstag?
Zitat:
Antwort : 27.05


AG kündigt am 19.04. => letzter Arbeitstag?31.05.? Entweder zu, 15. oder Ende des Montats--. sind ja mehr als 4 Wochen


Autor
Beiträge 0
14
Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 15.04.2017 - 20:15
Also cleosulz hatte sich mit der Kündigung zum 28.02. vertan. Die Kündigung muss am 31.12. beim Arbeitnehmer sein, sind dann ja 2 Monate.

Stimmt. Gut aufgepasst!

Verstoß melden
Hast Du eine eigene Frage an unsere Wirtschaft & Recht-Experten?

1687 ähnliche Fragen im Forum: 0 passende Dokumente zum Thema:
> Du befindest dich hier: Support-Forum - Wirtschaft & Recht
ÄHNLICHE FRAGEN:
  • Probezeit
    Hallo, hab mal ne kurze Frage. Beginnt die Probezeit automatisch mit Erlangung des Führerscheines - auch, wenn man die zwei ..
  • Probezeit
    Hallo, kann mir einer den Zweck der Probezeit in einer Ausbildung erklären? Vielen Dank! :)
  • Geld Zahlen Weil Kündigung NACH der Probezeit?
    Hi Leute, WEiss einer, inwifern der Arbeitgeber Geld zurückverlangen kann, wenn man seine ausbildung abbricht udn man NICHT ..
  • Probezeit...insolvenz
    Ich mache eine ausbildung als industriekauffrau und bin noch in der Probezeit bis Ende Dezember. Heut hab ich durch die Blume ..
  • Arbeitsrecht
    Hallo zusammen! Ich habe da ein wirklich "nettes" Problem und da ich nicht allzu viel Ahnung vom Arbeitsrecht habe, wär ich euch..
  • Probezeit - Krank
    Hallo zusammen, leider hat es mich erwischt. Spricht laufende Nase, Reizhusten, Konzentrationsshwäche, eine Erkältung eben. ..
  • mehr ...