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Verpflegung Steuerlich Absetzen?

Frage: Verpflegung Steuerlich Absetzen?
(2 Antworten)


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Hallo,

mein guter Freund von mit besitzt eine Baufirma und er kauft jeden morgen für seine Mitarbeiter Brötchen bzw.
Brot.

Ich hatte ihn gefragt, ob er es denn Steuerlich absetzen darf. Naja er wusste es nicht und deshalb Frage ich:

Darf man die "Brötchen, Kaffe usw. Steuerlich Absetzen.


Danke
Frage von Liverpool16 | am 15.09.2012 - 17:21


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Antwort von C. Baerchen (ehem. Mitglied) | 15.09.2012 - 22:37
kann man glaub als soziale aufwendungen verbuchen.
aber ka,
ob man dann nur die USt spart... denk ich mir zumindest mal. kann ja kaum als unentgeltliche zusatzleistung angerechnet werden (weil nicht personenbezogen)


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Antwort von cleosulz | 16.09.2012 - 10:09
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsausgabe

http://www.buchhaltung-winter.de/_IN%20Mahlzeiten.html

Ich lese das so:
Zitat:
Im Allgemeinen sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für Essen und Trinken Kosten der privaten Lebensführung und damit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.


Zitat:
Trägt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Aufwendungen für die während der Arbeitszeit eingenommenen Mahlzeiten des Arbeitnehmers, so besteht darin grundsätzlich ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers, der steuer- und beitragspflichtig ist.


= geldwerter Vorteil, der vom AN versteuert werden muss :(

= anders, wenn der AG die Nahrungsmittel an einen fremden Dritten abgibt

Zitat:
Keine Bewirtungsaufwendungen, d.h. betriebliche Aufwendungen ohne geschäftliche Veranlassung
= da könnte nichts abgesetzt werden.
(Beispiel: Essenseinladung anlässlich des runden Geburtstages des Chefs)

Aber:
Sieht der Betrieb die Bewirtung seiner Mitarbeiter als "kleine Aufmerksamkeit" an, ==>
Zitat:
z.B. Kaffee, Tee, Gebäck, belegte Brötchen z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen. Dabei steht nicht die Bewirtung im Vordergrund, vielmehr handelt es sich um eine Geste der Höflichkeit, wobei die Aufwandshöhe nicht ausschlaggebend ist.



Solche Aufwendungen können zu 100% als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die unbegrenzte Absetzung ist möglich, weil die Aufwendungen betrieblich aber nicht geschäftlich veranlasst sind. Die Verbuchung dieser Kosten erfolgt über spezielle Konten im Werbekostenbereich, am Besten mit der Bezeichnung „Aufmerksamkeiten“.

http://www.buchhaltung-winter.de/_IN%20Bewirtungsaufwendungen.html

"Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges FA !

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