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Leserbrief verfassen: Ohne Alkohol aufs Rad ?

Frage: Leserbrief verfassen: Ohne Alkohol aufs Rad ?
(3 Antworten)


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Hallo,

Und zwar brauche ich Hilfe für einen Leserbrief zu dem Thema hier:
https://www.morgenweb.de/nachrichten/vermischtes/ohne-alkohol-aufs-rad-1.496919

Vielen Dank schonmal..
Frage von D3LuXe (ehem. Mitglied) | am 23.05.2012 - 20:42


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Antwort von sweety937 | 23.05.2012 - 20:55
Schreibe
einfach deine eigene Meinung z.b ich finde es gut/ nicht gut ,dass es so geregelt wird ,weil


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Antwort von cleosulz | 24.05.2012 - 21:37
Du kannst ja auch mal die rechtliche Seite prüfen.
Kann eine Stadt einfach so Strafen verhängen - welche rechtliche Grundlage sollte sie dazu haben?
Als Bußgeldbehörde, als Ortspolizeibehöde?
Wer überprüft die Radfahrer? Die Polizei? Das Ordnungsamt?
Nur weil ein Radfahrer nach Alkohol riecht, kann man ihn dann zum Alkoholtest zwingen = durch städtische Beamten (nicht Polizisten?) - auf welcher Rechtsgrundlage?

Gibt es irgendwelche ortspolizeiliche Bestimmungen in Münster, dass Radfahrer in der Gemeinde/Stadt nur nüchtern unterwegs sein dürfen bzw. Radfahrer, die Alkohol konsumiert haben (wie viel ist verboten, wie viel ist erlaubt?) müssen ihr Rad schieben oder stehen lassen.

Und wie stellt sich das der Ordnungsamtsleiter vor?
Ein Radfahrer pustet ins Röhrchen. Ist er betrunken, wird ihm das Fahrrad weggenommen und er muss laufen - bzw. er muss dann (betrunken) sein Rad auf seinem weiteren Weg schieben?


Im Straßenverkehr gilt für Radfahrer und Fußgänger:

Zitat:
Für Radfahrer liegt der Wert der wissenschaftlich feststellbaren Fahruntauglichkeit an sich bei 1,5 Promille, unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille also eigentlich bei 1,7 Promille. Ein Großteil der Rechtsprechung hat aber auch bei Radfahrern die Herabsetzung des erforderlichen Sicherheitszuschlages infolge der technischen Entwicklung bei der Blutalkoholbestimmung von 0,2 auf 0,1 Promille mitgemacht und gelangt so zu einem Radfahrer-Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille.


Zitat:
Für Fußgänger als Verkehrsteilnehmer besteht keine an einen bestimmten Grenzwert gebundene absolute Verkehrsuntauglichkeit.
Eine Ahndung der Verkehrsteilnahme eines verkehrsuntauglichen Fußgängers kommt allenfalls als Ordnungswidrigkeit in Betracht.


http://www.blutalkohol-homepage.de/ba_grenz.shtml

Ich persönlich denke:
Der Grundgedanke ist ok.
Auch bei Fahrradfahrern sollte gelten: Nie mit Alkohol an den Lenker.
Bei der Umsetzung des Gedankens dürfte es erhebliche Probleme geben.


Zumal auch alkoholauffällig gewordenen Radfahrern der Führerschein entzogen werden kann und sie bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis Schwierigkeiten bekommen können.
Probleme gibt es nur: Einem solchen Straftäter kann man m.E. nicht verbieten mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen.
Er dürfte dann auch nicht Tretroller fahren oder Inliner ....schon mal daran gedacht.
Und wer ständig besoffen durch die Gegend läuft .. verbietet dann die Stadt Münster diesem Straftäter dann das Spazierengehen?
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Antwort von cleosulz | 25.05.2012 - 07:19
Was steht denn in dem Beitrag?
Um was geht es?
Was plant die Stadt Münster?

Es geht um Alkoholsünder am Lenker.
Um Radfahrer, die bereits mehrfach von der Polizei aufgegriffen wurden, als sie besoffen / alkoholauffällig (mit mehr als 1,6 = absolut fahrungauglich) mit dem Fahrrad unterwegs waren und die deswegen auch von einem deutschen Gericht verurteilt wurden.

Besitzen solche Leute einen Führerschein ist mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen + Sperre für die Wiedererteilung.
ABER:
das Gericht verhängt ein Fahrverbot, das Radfahren kann es aber nicht verbieten.

Das versucht nun das Ordnungsamt.

Es will Leuten, die bereits mehrfach (!) ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr anhngig hatten / deswegen verurteilt wurde - gegen Androhung eines Zwangsgeldes das Radfahren verbieten.

In dem Artikel steht nicht, ob das Ordnungsamt generell solchen Radlern das Radfahren verbieten will oder nur in angetrunkenem/betrunkenem Zustand.


Die Problematik = Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer und sollten daher nüchtern unterwegs sein - verkenne ich nicht.

Aber kann eine Stadt/Ordnungsamt vorbestraften, nüchternen Radfahrern verbiete in die Pedale zu treten, nur weil sie vorher 1, 2, 3 x strafrechtlich in Verbindung mit Alkohol auffällig geworden sind?

Müssen Radler jetzt ein polizeiiches Führungszeugnis mitführen?
Werden besoffene, verurteilte Radler jetzt "gebrandmarkt", damit sie von den übrigen Radlern (mit weißer Weste) unterschieden werden können?

Wie ist es mit dem Datenschutzgesetz?
Wie erfährt die Stadt Münster, dass ich in München einmal den Lappen weg hatte, weil ich mit dem Dreirad meiner Tochter und 4 Glas Sekt unterwegs war?
Oder trifft es nur die Verurteilten, die im Einzugsgebiet der Führerscheinstelle des Ordnungsamts/Führerscheinamts von Münster wohnen?
= die FS-Stelle bekommt von einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr schließlich eine Mitteilung vom Gericht

Was ist mit verurteilten Mehrfachtätern, die in anderen Landkreisen/Bundesländern wohnen?
Dürfen die dann unbeanstandet Rad fahren, obwohl sie bereits Mehrfachtäter sind?

Oder gibt es in Münster demnächst für verurteilte Alkoholfahrer eine Zulassungspflicht für ihr Fahrrad? = generell, egal woher?


Meine Vermutung:
Der Zeitungsartikel ist vom 9.3. Aber vielleicht hatte sich die Zeitung ja auch nur im Datum geirrt und ihn 3 Wochen zu früh gebracht, anstatt am 1. April?
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