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§545 BGB unwirksam für uns?

Frage: §545 BGB unwirksam für uns?
(1 Antwort)

 
Hallo, ich habe eben beim herumschnüffeln im Netz folgendes gelesen:

Befristete Mietverträge

Befristung: Nur in 3 Fällen zulässig
Befriste Mietverträge dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden.
Denn im Gegensatz zu alten Zeitmietverträgen müssen seit dem 1. September 2001 (Mietrechtsreform) befristete Mietverträge neben der fest vereinbarten Vertragslaufzeit einen konkreten Befristungsgrund beinhalten. Das Gesetz gesteht dem Vermieter folgende drei Befristungsgründe zu:

Der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Befristung für sich bzw. seine Familie selbst nutzen (Eigenbedarf).
Der Vermieter will die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen, dass dies bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich ist (Abriss, Totalumbau, Grundsanierung).
Der Vermieter willdie Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten (Werks- oder Dienstwohnung).
Ohne schriftlichen Hinweis auf einen dieser drei Befristungsgründe kann kein Zeitmietvertrag wirksam abgeschlossen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Fehlen eines solchen Hinweises um einen unbefristeten Mietvertrag für den folglich auch die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
(Quelle: http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A52-Befristete-Mietvertr%E4ge.php).

Nun frage ich mich ob dies auch für unseren Mietvertrag gilt. Darin steht:

Das Mietverhältnis beginnt am 01. Dezember 2008.
1. Die Kündigung ist jedoch für beide Partein frühestens zum 31.12.2011 zulässig. (Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden[...]).....Bei Grund der Befristung ist nichts eingetragen. Weiter gehts mit: 2. Der Mieter kann vom Vormieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristigungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§545 BGB findet somit keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.

So steht es in unseren Mietvertrag. Sehe ich es richtig das dieser Paragraph für uns durch demletzten Abschnitt in unseren Vertrag nicht zutrifft?
ANONYM stellte diese Frage am 01.03.2010 - 15:11


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Beiträge 657
3
Antwort von nerva | 01.03.2010 - 15:36
Zuerst sei angemerkt, dass es hierbei um §575 BGB und nicht um §545 BGB geht. (vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html)


Hierbei handelt es sich meiner Ansicht nach um keinen befristeten Mietvertrag im Sinne des §575 BGB sondern um einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit die die Dauer von maximal 4 Jahren nicht überschreitet. Solche Mindestvertragslaufzeiten sind bei Mietverträgen Standard um beiden Parteien eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Wenn du allerdings eine genauere Auskunft möchtest, würde ich dir raten dich an den zuständigen Mieterbund zu wenden.

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