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Probleme mit dem Gutachtenstil

Frage: Probleme mit dem Gutachtenstil
(2 Antworten)


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Hallo zusammen,
ich bin leider nicht mit dem Gutachtenstil befreundet.
Ich habe einige Übungsfälle gelöst, aber fern vom Gutachtenstil. Ich bitte euch, zumindest einbißchen die Lösungen zum Gutachtenstil anzunähern, zumindest richtig Anspruchsgrundlagen zu formulieren.

Danke schon mal.

1.Klaus möchte seiner neuen Freundin imponieren und mit ihr die Oper La Traviata besuchen; er hat auch schon die Opernkarten gekauft, die teuer sind, obwohl dieVorstellung an einem gewöhnlichen Wochentag stattfindet. Als er zufällig ein Gespräch seiner Freundin mit einer Bekannten anhört, in dem sie klagt, sie werde demnächst in eine sterbenslangweilige Oper gehen, möchte er die Karten zurückgeben. Der Kartenservice weigert sich, da für Karten für eine Aufführung mitten in der Woche sowieso keine Interessenten zu finden seien. Prüfen Sie, ob Klaus die Karten zurückgeben kann.
Lösung:
Laut Sachverhalt ist zwischen Klaus und de Oper ein Kaufvertrag i.S.v. 433 zustandegekommen.
Klaus könnte von diesem loskommen, wenn er ein Anfechtungsrecht hätte.
1)Klaus könnte den Vertrag nach 119 I wegen Erklärungsirrtum anfechten. Laut Sachverhalt wollte Klaus genau die Karten; er hat sich weder versprechen noch verschrieben. daher liegt kein Erklärungsirrtum vor und Klaus kann nicht aus diesem Grund den Vertrag anfechten.
2)Klaus könnte den Vertrag nach 119 II wegen Inhaltsirrtum anfechten. Er aber kennt den Begriff Opernkarte für die Oper „La Traviata“. Es liegt also auch kein Inhaltsirrtum vor.
3) Klaus könnte den Vertrag nach 119 II wegen falscher Übermittlung anfechten. Aus dem Sachverhalt folgen keine Zeichen einer falscher Übermittlung seitens des Oper. 119 II findet hier also ebenfalls keine Anwendung.
4)Klaus könnte den Vertrag nach 123 wegen Täuschung oder Drohung anfechten. Er wollte die Karten aber selber kaufen und zwar eben die, die er wirklich gekauft hat.
Klaus kann den Vertrag also nicht anfechten und somit nicht davon loskommen.



2.Der 13-jährige Kevin möchte sich von seinen Ersparnissen und seinem Taschengeld einen Laptop kaufen. Sein Großvater gibt ihm auch noch 50 EUR dazu. Seine Eltern sagen, dass er statt am Laptop sitzen besser in einen Sportverein gehen soll, in dem sie beide begeisterte Mitglieder sind. Kann sich Kevin den Laptop kaufen?
Lösung:
Mit 13 Jahren ist K nach §2 nicht volljährig und somit nicht unbeschränkt geschäftsfähig, jedoch nach 106 beschränkt geschäftsfähig, daher benötigt er laut 107 die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass eine vorherige oder nachträgliche Zustimmung der Eltern erfolgte.
a)Laut 107 wäre so eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn Kevin einen rechtlichen Vorteil erlangen würde, durch den Kaufvertrag ist Kevin aber verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen, was ja ein rechtlicher Nachteil ist. 107 findet also bei so einem Sachverhalt keine Anwendung.
b)Laut 110 wäre die Zustimmung ebenfalls nicht erforderlich, wenn ihm das Geld zum Zweck des Kaufs eines Laptops, freier Verfügung oder mit Zustimmung seiner Eltern vom Großvater überlassen worden sind. Weder aber wollen die Eltern, dass Kevin einen Laptop erwirbt noch geben keine Zustimmung, dass das vom Großvater überlasenes Geld zum Erwerb eines Laptops dient. Vom Zweck des Kaufs eines Laptops kann überhaupt keine Rede sein.
Kevin kann sich den Laptop nicht kaufen.


3.In seinen Lieferbedingungen verspricht Autohändler Viktor, den VW-Gorf an Klaus innerhalb der branchenüblichen Lieferfristen auszuliefern. Als Klaus das Auto nach 6 Wochen immer noch nicht hat, fragt er, ob er weiter warten muss oder ob er von dem Vertrag loskommen und sich das Auto woanders besorgen kann. Welche Rechte hat Klaus?
Lösung:
Laut Sachverhalt hat V mit K einen Kaufvertrag nach 433 abgeschlossen. Nach 433 I ist V zur Übergabe und Überreignung des Autos verpflichtet. Wenn keine Leistungszeit bestimmt ist, ist laut 271 I die Leistung nach Verlangen des Gläubigers sofort zu erbringen. Hier konnten die allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart werden. Diese haben bei Vertragsschluss vorgelegen und sind Vertragsinhalt geworden. Sind diese AGB wirksam vereinbart worden? K kann nicht wissen, was die branchenüblichen Lieferfristen für Autos sind, also ist die Klausel nicht hinreichend bestimmt und somit unwirksam. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach 306 I aber wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nach 306 II die gesetzliche Regelung, also 271. K kann also nach 323 zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung nach 281 fordern, wenn V nicht sofort leistet. Für beide Ansprüche ist es laut 323 I bzw. 281 I erforderlich, dass der Anspruch fällig ist und eine angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

4.Karola kauft im Laden des Thomas nach Ladenschluss ein teures Teegeschirr. Als ihre Freundin das Geschirr als kitschig bezeichnet, gefällt es Karola auch nicht mehr. Sie überlegt, dass der Kauf doch wohl nichtig sein könnte, weil sie nach Ladenschluss eingekauft hat. Prüfen Sie, ob Karola Recht hat.
Lösung:
Laut Sachverhalt ist zwischen K und T ein Kaufvertrag nach 433 zustandegekommen.
Ist dieser nichtig, da er nach dem Ladenschluss abgeschlossen wurde?
Nach 134 ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt.
Das Ladenschlussgesetz ist ein Gesetz, was nicht den einzelnen Vertrag nichtig machen soll, sondern aus Wettbewerbs- und Erholungsgründen für gleiche Bedingungen auf dem Markt sorgen soll. Also ergibt sich aus dem Gesetz etwas anderes als Nichtigkeit und 132 2. Halbsatz findet hier Anwendung.
Der Kauf nach dem Ladenschluss ist auch weder ein Anfechtungsgrund nach 119 noch nach 120 noch nach 123.
Der Kauf ist also nicht nichtig.



5.Klempner Karl hat mit Hauseigentümer Hans vereinbart, dass er bei ihm am 20.1.14 eine defekte Abwasserleitung repariert. Als er erfahrt, dass seine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert worden ist, erklärt der Hans, er müsse jetzt täglich seine Mutter besuchen; es sei ihm deshalb unmöglich, die Leitung zu reparieren. Prüfen Sie, ob Karl sich darauf berufen kann.
Lösung:
Aus dem Sachverhalt geht ein Werkvertrag nach 631 zwischen Karl und Hans hervor.
Karl könnte ein Leistungsverweigerungsrecht nach 275 III haben. Unzumutbar könnte die Reparatur für K sein, wenn seine Mutter lebensgefährlich krank wäre und der Wasserschaden nicht zu gravierend wäre. Leistungsverweigerungsrecht von Karl wäre hier auf keinen Fall dauerhaft, eventuell müsste Karl den Besuch verschieben.
Frage von Marned (ehem. Mitglied) | am 02.02.2014 - 02:36


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Antwort von John_Connor | 02.02.2014 - 03:12
Hi

Der Gutachtenstil ist auch nicht gerade leicht.
Vielleicht hilft dir folgender Artikel weiter:

http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/seminarhinweise/der_gutachtenstil_mit_beispielen.pdf

Er beinhaltet die Regeln (Subsumtion etc.) und möglicherweise hilfreiche Beispiele.


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Antwort von cleosulz | 02.02.2014 - 12:14
http://www.juraexamen.info/das-erste-semester-teil-2-der-gutachtenstil/

http://www.jurawelt.com/studenten/hausarbeitentips/2689

Zum Minderjährigenrecht:
http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Minderjaehrigenrecht.htm

Zur Anfechtung eines Kaufvertrags:
http://wandtke.rewi.hu-berlin.de/doc/Gutachtenstil.pdf

Schau dir das mal an:
In deinem 1. Fall wäre die "freudige Erwartung" nicht das Geschlecht des Kindes sondern, dass sich die Freundin von Klaus über die Opernkarte freut - was leider nicht der Fall ist.

Du hast aber richtig erkannt, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt.

Du solltest m.E. noch erwähnen, dass der Kaufvertrag zustande gekommen ist, weil Angebot und Annahme + Übergabe stattgefunden hat.
Klaus ist bereits im Besitz der Eintrittskarten.


Anfechtung eines Kaufvertrags = das ist, was Klaus ja will. = Einwendung gegen Erfüllungsanspruch nach § 433 BGB

Die Anfechtung setzt einen Anfechtungsgrund, eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Anfechtungsfrist voraus.

Zitat:
a) Kaufvertrag geschlossen.
b) Einwendung der Anfechtung:

+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)

c) Kein Anspruch.


Zitat:
Obersatz
Voraussetzung/Definition
Subsumtion
Ergebnis


http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

Dann listest du die jeweilig möglichen Anfechtungsgründe auf.
- Irrtum (auch Eigenschaftsirrtum)
- Arglistische Täuschung/Drohung

und gibst dann dein Ergebnis an.


http://www.gutefrage.net/frage/anfechtung-des-vertrages

Die äußere Form deines Gutachtens gefällt mir übrigens auch nicht.
Hier fehlen die Absätze - schon zur besseren Übersicht:

Zitat:
1.Klaus möchte seiner neuen Freundin imponieren und mit ihr die Oper La Traviata besuchen; er hat auch schon die Opernkarten gekauft, die teuer sind, obwohl die Vorstellung an einem gewöhnlichen Wochentag stattfindet. Als er zufällig ein Gespräch seiner Freundin mit einer Bekannten anhört, in dem sie klagt, sie werde demnächst in eine sterbenslangweilige Oper gehen, möchte er die Karten zurückgeben. Der Kartenservice weigert sich, da für Karten für eine Aufführung mitten in der Woche sowieso keine Interessenten zu finden seien.
Prüfen Sie, ob Klaus die Karten zurückgeben kann.


Lösung:
a)
Laut Sachverhalt ist zwischen Klaus und der Oper ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB zustandegekommen.
Die Oper hat die Eintrittskarten übergeben und den Kaufpreis entgegen genommen.
Klaus hat den Kaufpreis bezahlt und die Karte entgegen genommen.


b)
Klaus könnte von diesem loskommen, wenn er ein Anfechtungsrecht hätte.

Frage===> wie sieht es mit einem Mangel aus = liegt nicht vor.


1)Klaus könnte den Vertrag nach 119 I wegen Erklärungsirrtum anfechten.
Laut Sachverhalt wollte Klaus genau die Karten; er hat sich weder versprochen noch verschrieben.
Ergebnis: Daher liegt kein Erklärungsirrtum vor und Klaus kann nicht aus diesem Grund den Vertrag anfechten.

2)Klaus könnte den Vertrag nach 119 II wegen Inhaltsirrtum anfechten.
Er aber kennt den Begriff Opernkarte für die Oper „La Traviata“.
Ergebnis: Es liegt also auch kein Inhaltsirrtum vor.

3) Klaus könnte den Vertrag nach 119 II wegen falscher Übermittlung anfechten.
Aus dem Sachverhalt folgen keine Zeichen einer falscher Übermittlung seitens des Oper.
Ergebnis: § 119 II BGB findet hier also ebenfalls keine Anwendung.

4)Klaus könnte den Vertrag nach 123 wegen Täuschung oder Drohung anfechten.
Er wollte die Karten aber selber kaufen und zwar eben die, die er wirklich gekauft hat.
Ergebnis: Klaus kann den Vertrag also nicht anfechten und somit nicht davon loskommen.

c)
Abschließendes Ergebnis:
....


http://www.jura-schemata.de/aufbau-im-zivilrecht.htm

Ab Seite 34: http://www.foerste.jura.uni-osnabrueck.de/dateien/bgb-at.pdf
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