Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutzgesetz (kleine Fragen)
Frage: Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutzgesetz (kleine Fragen)(1 Antwort)
Hallo, ich habe eine Hausaufgabe und die wird benotet, deswegen bräuchte ich Hilfe. Ich bitte um Korrektur meiner Antworten oder auch um schönere/verständlichere Formulierungen. Vielen Dank! 1. Besteht eine Möglichkeit, dass die beiden Arbeitsvertragsparteien die Kündigungsfrist beidseitig verlängern? meine Antwort: Ja, im Rahmen der Vertragsfreiheit können andere Kündigungsfristen vereinbart werden (im Arbeitsvertrag). Der Arbeitgeber muss sich aber genauso lange binden wie der Arbeitnehmer. 2. Könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass die Kündigungsfrist generell 2 Monate zum Monatsende beträgt, also unabhängig von der Beschäftigungsdauer? meine Antwort: Ja, wenn ein gültiger Tarifvertrag eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist vorschreibt. Achtung: Im Arbeitsvertrag können nur längere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden -> für diese Vereinbarung wäre also ein Tarifvertrag notwendig 3. Wann erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung? meine Antwort: - wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist - wenn es im Tarifvertrag vereinbart ist - in Betrieben mit Betriebsrat und Sozialplan - Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Arbeitnehmern bei der Kündigung eine Abfindung anzubieten, wenn diese keine Klage anstreben - Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist, aus bestimmten Gründen ist aber eine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht länger möglich -> Abfindung 4.1. Wie kann die gesetzliche Kündigungsfrist umgangen werden? meine Antwort: durch einen Aufhebungsvertrag, §§ 623 BGB, dann ist das Ende des Arbeitsverhältnisses jederzeit möglich 4.2 Was sollte der Arbeitnehmer dabei beachten? meine Antwort: ich habe keine Ahnung, was der Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten hätte. Eventuell gibt es da Probleme wegen dem Arbeitslosengeld? Weiß ich aber nicht sicher. Bitte um Hilfe |
Frage von zitronenflimmern | am 10.07.2018 - 14:15 |
Antwort von cleosulz | 10.07.2018 - 21:33 |
Meine Anmerkungen zum Thema (bitte nachlesen und ggf. ergänzen): Frage 1: Würde ich so auch beantworten. Verlängern geht, (Es gibt Mindest- und Höchstfristen). Zu Frage 3: www.berufsstrategie.de Zu Frage 4.1: Aufhebungsvertrag fristlose Kündigung mit einem wichtigen Grund (z.B. bei Diebstahl durch den Mitarbeiter) Zu Frage 4.2: Ein Aufhebungsvertrag bedarf beiderseitige Zustimmung. AN und AG müssen dem Aufhebungsvertrag zustimmen. Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden (können gekürzt oder auch verlängert werden). Kündigungsschutz ist beim Aufhebungsvertrag nicht anzuwenden. => Der AN genießt keinen Kündigungsschutz, auch nicht bei Schwangerschaft, als Schwerbehinderte oder als Mitglied des Betriebsrates. Nachteil für den AN: Sperrzeiten beim ALG, in der Regel 12 Wochen, in dem der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld bekommt. Wichtig ist auch, dass ein Aufhebungsvertrag der Schriftform bedarf. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist nicht gültig. Schriftform bedeutet auch: Der Aufhebungsvertrag muss auf Papier festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Der Betriebsrat muss auch nicht angehört werden. ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
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