Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Frage: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(8 Antworten)
VI. Die Bundesregierung Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Artikel 63 (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. Artikel 64 (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. Artikel 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Artikel 65a Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Artikel 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Artikel 67 (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 68 (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 69 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. könnt ihr mir bitte helfen ich muss das zusammenfassen ich kriege das aber nicht hin. hilfe. bitteeee |
GAST stellte diese Frage am 13.11.2008 - 19:59 |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:00 |
du |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:08 |
wenn ich es könnte würde ich nicht um hilfe bitten! |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:09 |
doch, du bist zu faul es selbst zu machen... |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:10 |
du kennst mich nicht also mach keine vorurteile über mich yaa! |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:11 |
ich muss keine "vor"urteile über jemanden haben, der von sich behauptet nicht fähig zu sein einen text zusammenzufassen, allein diese tatsache macht es zu einem zutreffenden urteil |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:14 |
das ist deine meinung aber es hat dich keiner nach deiner meinung gefragt! schreib nicht mehr zurück du wirst keine antwort mehr kriegen |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:16 |
nein ehrlich. machs doch einfach :D und jetzt? willst du deine homies holen und mich schlagen lassen? :D |
Antwort von GAST | 13.11.2008 - 20:34 |
kann mir denn niemand helfenn? |
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