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Referat: Arbeitsrecht

Alles zu Arbeit und Beruf

Rbeitsrecht A


rgendwann wurde es der Unternehmensleitung zu viel. Ständig meldete sich Anton C. krank. Seit vier Jahren ging das jetzt so, und im letzten Jahr hatte er an sage und schreibe 107 Arbeitstagen gefehlt. Dabei war der Mitarbeiter der Handelsfirma früher, als er noch in einem inzwischen aufgegebenen Warenlager beschäftigt gewesen war, immer zuverlässig gewesen. Seit er aber als Vorarbeiter im Kühlhaus tätig sei, könne davon ja wohl keine Rede mehr sein, wetterte der Geschäftsführer in einem Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden. Durch die häufigen Krankmeldungen störe er den Arbeitsablauf in der Abteilung und belaste außerdem die Kollegen. Deshalb werde das Unternehmen in einem Personalgespräch die Ursachen klären. Der Betriebsrat wollte an dem Gespräch beteiligt werden. Sie sprachen mit Anton C. ­ und erfuhren: Bei den Krankheiten handelte es sich um Erkältungen und inzwischen chronische Bronchialinfekte. Beides hing offenbar mit seiner Arbeit im Kühlhaus zusammen. Gemeinsam fand man eine Lösung: Anton C. wurde versetzt und arbeitet heute als Vorarbeiter in einer anderen Abteilung. Sein Gesundheitszustand hat sich seither stark gebessert ­ der 46-Jährige ist nun wieder genauso selten krank wie früher.
August 2000
rbeitnehmer sind wirtschaftlich und ­ im Rahmen des Arbeitsvertrags ­ persönlich vom Arbeitgeber abhängig. Deshalb benötigen sie Schutz, den ihnen das Arbeitsrecht gewährt. Dieses Sonderrecht gilt für alle Arbeitnehmer ­ sprich: Arbeiter und Angestellte. Für in Heimarbeit Beschäftigte, die in besonderem Maße wirtschaftlich von ihren Auftraggebern abhängig sind, gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend ­ teilweise kraft besonderer gesetzlicher Regelung, teilweise analog. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Unterformen des Arbeitsrechts: Das Individual-Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das kollektive Arbeitsrecht regelt das Recht der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf betrieblicher und vor allem überbetrieblicher Ebene.
das Entgeltfortzahlungsgesetz, durch das Sie bei Krankheit für bis zu sechs Wochen Anspruch auf finanzielle Absicherung durch Ihren Arbeitgeber haben. Durch den Arbeitsvertrag ­ oder auch durch einen Tarifvertrag (siehe ,TARIFVERTRAGSRECHT") ­ können diese gesetzlichen Mindestrechte verbessert werden. Zum Beispiel können mehr Urlaubstage festgelegt werden.
WAS LEISTET DAS INDIVIDUALARBEITSRECHT?
Im Mittelpunkt des Individual-Arbeitsrechts steht das einzelne Arbeitsverhältnis, das sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, den Sie und Ihr Arbeitgeber miteinander abgeschlossen haben. Der Arbeitsvertrag gibt in erster Linie Antworten auf zwei wichtige Fragen: Welche Arbeitsleistung müssen Sie erbringen, und welches Entgelt steht Ihnen dafür zu? Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag weitere Rechte und Pflichten festlegen, die die Arbeitsbedingungen insgesamt regeln. Diese Rechte und Pflichten können sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihren Arbeitgeber betreffen. Bestimmte Mindestrechte haben Sie als Arbeitnehmer durch verschiedene gesetzliche Regelungen. Dazu gehören beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz und
Gesetzlich geregelt sind auch die Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist ­ die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einhalten müssen ­ beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Je länger ein Arbeitnehmer einem Betrieb angehört, desto länger ist auch die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss. So beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Arbeitnehmer bereits zwei Jahre in einem Betrieb arbeitet. Sie erhöht sich nach 5-, 8-, 10-, 12- und 15-jähriger Betriebszugehörigkeit um jeweils einen Monat. Nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Betriebszugehörigkeit wird ab Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers berücksichtigt.Abweichend vom Gesetz können im Arbeitsvertrag längere und im Tarifvertrag längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Ab 1. Mai 2000 ist die Schriftform von Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Vereinbarungen zur Befristung von Arbeitsverträgen Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Eine besondere Möglichkeit haben Sie als Arbeitnehmer, wenn eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist: Dann können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht darauf klagen, dass die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung festgestellt wird. Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf des vereinbarten Termins. Eine Kündigung muss nicht ausgesprochen werden.
Wenn ein wichtiger Grund eingetreten ist, kann ein Arbeitsverhältnis auch fristlos gekündigt werden. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann der Arbeitnehmer durch Klage beim Arbeitsgericht ­ in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ­ geltend machen.
3) Friedensfunktion Solange ein Tarifvertrag gilt, dürfen die Arbeitnehmer nicht streiken, um neue Forderungen hinsichtlich der tarifvertraglich vereinbarten Gegenstände durchzusetzen. Beispiele für tarifvertragliche Regelungen sind: die Höhe des Arbeitsentgeltes, die Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubs, Kündigungsfristen. Einen Anspruch auf die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen, also z. B. auf den tariflichen Lohn, haben Sie nicht automatisch. Er besteht nach dem Tarifvertragsgesetz nur dann, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Verbänden (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) angehören, die den Tarifvertrag miteinander schließen (falls nicht bei einem so genannten Firmentarifvertrag der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei ist), oder wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass das betreffende Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Davon abgesehen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbaren, dass tarifvertragliche Regelungen angewendet werden; dem steht es gleich, wenn die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen betriebsüblich ist.
ist dabei, dass Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen vertrauensvoll zusammenarbeiten ­ zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs. Der Betriebsrat wird von der Belegschaft gewählt. Er nimmt zunächst einmal eine Reihe allgemeiner Aufgaben wahr. Beispielsweise wacht er darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auch eingehalten bzw. durchgeführt werden. Daneben muss der Betriebsrat bei sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten beteiligt werden. Diese Beteiligungsrechte gliedern sich nach ihrer Stärke in Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte. Die Mitbestimmung ist die stärkste Form der Beteiligung. Hat der Betriebsrat ein solches Mitbestimmungsrecht, kann der Arbeitgeber nur dann entscheiden und handeln, wenn der Betriebsrat zustimmt. Aber was geschieht, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert? Dann entscheidet die Einigungsstelle. Sie hat einen neutralen Vorsitzenden und ist je zur Hälfte mit Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrates besetzt. Wenn der Betriebsrat lediglich ein Mitwirkungsrecht hat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat entweder informieren, ihn anhören oder die entsprechenden Angelegenheiten mit ihm beraten. Näheres zum Betriebsverfassungsrecht lesen Sie im Kapitel ,Betriebsverfassung".
WAS LEISTET DAS KOLLEKTIVE ARBEITSRECHT?
Das kollektive Arbeitsrecht gliedert sich in zwei Ebenen: Das Tarifvertragsrecht, auf dessen Ebene sich Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber begegnen. Das Betriebsverfassungsrecht, auf dessen Ebene sich Arbeitgeber und Belegschaft im einzelnen Betrieb treffen.

Das Tarifvertragsrecht
Die Tarifautonomie gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsrecht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Sie berechtigt die Tarifpartner zum Abschluss von Tarifverträgen in eigener Verantwortung. Für die meisten Arbeitsverhältnisse sind tarifvertragliche Arbeitsbedingungen maßgeblich. Allein diese Tatsache verdeutlicht schon, welche überragende Bedeutung die Tarifautonomie bei uns hat. Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (auch Koalitionen genannt) oder auch zwischen Gewerkschaften und einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Er ist das wichtigste Instrument, das die Tarifpartner haben, um die Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder zu fördern und die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten. Tarifverträge erfüllen drei wesentliche Funktionen: 1) Schutzfunktion Der Tarifvertrag schützt Sie als Arbeitnehmer davor, dass Ihre Arbeitsbedingungen einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt werden ­ denn: Der Arbeitsvertrag darf die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen nicht unterschreiten (Mindestarbeitsbedingungen). 2) Ordnungsfunktion Der Tarifvertrag gibt während seiner Geltungsdauer allen Arbeitsverhältnissen, die von ihm erfasst werden, einen bestimmten Inhalt.

Das Betriebsverfassungsrecht
Das Betriebsverfassungsrecht regelt innerbetrieblich das Verhältnis zwischen Belegschaft und Arbeitgeber. Der Grundgedanke
Anspruch auf Jahresurlaub
1880 1903 1930 1946 1963*) 1974 1995

*)
­ 3 Tage 3­15 Tage 12 Werktage 15­18 Werktage 18 Werktage 24 Werktage nur Metallindustrie, Brauereien nach Dauer der Betriebszugehörigkeit in verschiedenen Branchen gesetzlicher Mindesturlaub gesetzlicher Mindesturlaub gesetzlicher Mindesturlaub gesetzlicher Mindesturlaub
*) In den Altländern der Bundesrepublik

GESETZE
Das Arbeitsrecht ergibt sich aus einer Reihe von Einzelgesetzen. Dazu gehören beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch, Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Nachweisgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sprecherausschussgesetz, Montan-Mitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz.

WAS MÜSSEN SIE TUN?
Zwar dient das Arbeitsrecht vor allem dazu, Sie als Arbeitnehmer zu schützen. Dennoch sind damit auch Pflichten verbunden. Die wichtigste Pflicht (die sich aus dem Individual-Arbeitsrecht ergibt): Sie müssen eine bestimmte Arbeit leisten. Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, Ihnen dafür ein bestimmtes Entgelt zu zahlen. Darüber hinaus können sich aus dem Arbeitsvertrag weitere Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten, müssen Sie sich auch als Arbeitnehmer an bestimmte Fristen halten. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Ein Tarifvertrag kann eine längere oder kürzere Frist festlegen. Im Arbeitsvertrag kann ­ abgesehen von der vereinbarten Anwendung einer tariflichen Kündigungsfrist ­ nur eine längere Kündigungsfrist festgelegt werden. Sie darf jedoch für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
WICHTIG: Für den öffentlichen Dienst gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes.
SONDERREGELUNGEN IN DEN NEUEN BUNDESLÄNDERN
Rationalisierungsschutzabkommen In den neuen Bundesländern gilt im Hinblick auf die vor dem 1. Juli 1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen und registrierten Rationalisierungsschutzabkommen folgende Besonderheit: Diese Rationalisierungsschutzabkommen traten mit Ablauf des Jahres 1990 außer Kraft. Wer als Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt bereits Rechte oder Ansprüche aus diesen Rationalisierungsschutzabkommen erworben hatte, behält sie (= Vertrauensschutz). Für die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst gelten andere Bestimmungen.
Tarifliche Wochenarbeitszeit nach Arbeitszeitklassen
Arbeitszeit in Stunden 35 36 36,5 37 37,5 38 38,5 39 39,5 40 41 41,5 42 42,5 43 44 45 1999 19,8 2,4 0,5 6,3 12,6 10,7 23,2 15,0 0,2 9,1 0,2 ­ ­ ­ ­ ­ ­ % der Arbeitnehmer 1998 1995 19,8 2,3 0,6 6,8 12,7 10,0 21,1 17,0 0,2 9,2 0,2 ­ ­ ­ ­ ­ ­ 18,8 0,9 0,3 9,0 12,6 6,9 20,6 18,3 0,2 12,3 0,1 ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1980 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 94,0 1,4 ­ 3,5 0,4 0,7 2,7 ­ 1975 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 90,6 1,6 0,7 1,5 0,4 1,6 0,9
Durchschnittliche Arbeitszeit (Stunden) 37,65
37,65
37,80
40,12
40,27
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