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Schadensersatzvarianten in Tabellenübersicht mit Paragraphen

Alles zu Gesetzgebung und Strafrecht

SchE neben der Leistung



§ 280 I und II
SchE statt der Leistung

§§ 280 I, III mit §§ 281-283 SchE statt der ganzen Leistung

§§ 280 I, III mit §§ 281-283 Ersatz der Aufwendung
"Frustrationsschaden"
§ 284
"einfacher SchE"
"kleiner SchE" "großer SchE" "Aufwendungsersatz"
Tritt neben die Primärleistungspflicht
Anspruch auf Leistung bleibt bestehen
Ersetzt werden die Schäden, die neben der Leistung entstanden sind
Schuldner erbringt die fällige Leistung nicht, oder nicht wie geschuldet + Zutreffender TBM von §280 I
Voraussetzung: Fristsetzung
SchEanspruch tritt ein, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist bzw. entbehrlich war
SchE statt der Leistung tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruchs
Teilleistungen müssen vom Gläubiger akzeptiert werden, sofern diese für ihn verwertbar sind Nur wenn Pflichtverletzung gemäß § 281 I, S.3 erheblich ist (welche Kosten die Beilegung der Pflichtverletzung mit sich bringen, nach Richterrecht 3-4% des Preises
Verursacht die Problembeseitigung höhere Kosten, spricht man von Erheblickeit)
SchE erstezt Primärleistungspflicht Aufwendungsersatz betrifft solche Anwendungen, die im Vertrauen auf korrekte Einbringung der Leistung erbracht wurden und infolge der Pflichtverletzung vergeblich waren
Die Aufwendung an sich stellt keinen Schaden dar
Mangelfolgeschaden
Begleitschaden
Nichtleistungsschaden
Mangelschaden
Teilunmöglichkeit
Teilleistung Nur bei Erheblichkeit
Interessenwegfall
Unzumutbarkeit an Stelle von SchE statt der Leistung
Sonderfall:
Verzögerungsschaden
Rückforderung des Geleisteten nach § 281 V
Kurz vor Anpfiff des Fußballbundesligaspiels BVB- FCB muss das Spiel wegen eines technischen Defekts der Flutlichtanlage abgesagt werden. Der Defekt ist auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen. Einige verärgerte Fußballfans verlangen SchE Großhändler S liefert an den Bäcker K 30kg Butter, die K sofort bezahlt. K bemerkt später, dass 10 kg der Butter verdorben sind. S weigert sich, erneut zu liefern. Wegen der verdorbenen Butter hat K einen Gewinnausfall von 200 €, da er 20 Torten weniger anfertigen kann Erneut bestellt K bei S eine größere Menge Butter. Er will eine Hochzeitstorte backen. Es ist wieder ein Teil der Butter verdorben. Mit der geringen verwertbaren Menge lässt sich die Torte nicht herstellen > Kauf einer Torte für 700€ Oldtimerfan Herbert kauft sich Oldtimer, von dem zugesichert wird, dass der nur aus Originalbauteilen besteht. Er nimmt Darlehen (8%, 4 Jahre) auf. Nach Lieferung & Bezahlung: Teile sind nicht original und die Originalteile sind nicht mehr zu beschaffen. Er will Zinsen zurück, die ihm im Vertrauen auf korrekte Lieferung entstanden sind
TBM:
§ 280 I
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
Schaden
Kausalität
Vertretenmüssen (§§ 276, 278)
TBM:
§ 281, S.1
Fälligkeit
Voraussetzung des § 280, I
erfolglose Fristsetzung
Schuldverhältnis ( Dienstvertrag §§ 145,147, 611)
Pflichtverletzung ( Absagen des Spiels > Schuldner bleibt objektiv hinter seinen Pflichten zurück)
Schaden (z.B. Fahrtkosten, etc.)
Kausalität ( unzureichende Wartungsarbeiten)
Vertretenmüssen (ja)

> SchE neben der Leistung
(Anspruch auf Ersatz z.B. der Fahrtkosten, Anspruch auf Austragung des Spiels bleibt bestehen)
Aus Schuldverhältnis (§§ 145, 147, 433) Leistungspflicht von S > er ist verpflichtet, 30 kg Butter zu liefern
Pflichtverletzung (verdorbene Butter)
Schaden (10 kg Butter> Gewinnausfall von 200 €)
Kausalität (unzureichende Kühlung)
Vertretenmüssen (liegt vor)
Fristsetzung ist entbehrlich (S weigert sich erneut zu liefern)
Fälligkeit (S erbringt die Leistung nicht wie geschuldet)

> SchE statt der Leistung Teilleistung nützt K nichts, da man die Torte nur mit der ganzen Menge herstellen kann
Interessen an SchE statt der ganzen Leistung
Erheblichkeit liegt vor
Anspruch auf 700 € abzüglich der Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er die Torte selbst hergestellt hätte
Rückabwicklung des Vertrags nach § 281 V > S kann von K die Butter zurückfordern Schuldverhältnis (KV, §§ 145, 147, 433)
Pflichtverletzung ( da die Teile nicht original sind, Wertverlust)
Vertretenmüssen (ja)
Fristsetzung( nicht nötig, da es die Bauteile nicht mehr gibt)
> Voraussetzungen für SchE statt der ganzen Leistung sind erfüllt
Herbert kann sich für Ersatz der vergeblichen Aufwendung entscheiden
vergebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung und billigerweise machen durfte
Billigkeit ist anzunehmen
> Erstattung der Zinsen vom Schuldner, denn ohne Oldtimergeschäft wären diese nicht angefallen
Besondere Regelung: §§ 282, 283
SchE satt der Leistung kann auch in Ausnahmefällen beansprucht werden, ohne eine Frist zu setzten (wegen Verletzten der Nebenpflicht § 242 II > Unzumutbarkeit des Gläubigers, z.B. Maler macht anzügliche Bemerkungen geg. der Tochter
Inhalt
Zusammenfassung der 4 Schadensersatzvarianten mit Erklärung und Beispielen sowie mit den passenden Paragraphen des BGB (in Tabellenform) (671 Wörter)
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