Recht am eigenen Bild?
Frage: Recht am eigenen Bild?(27 Antworten)
Hallo, ich hoffe, dass ich das unter der richtigen Rubrik poste. Und zwar geht es darum, dass wir in Kunst zusammen mit einer unserer Flüchtlingsklassen Portraits schießen sollen. Heißt, wir wollen auf diesen Bildern nicht erkennbar sein. Außerdem haben wir ein Problem damit, wenn dann unsere Bilder auf einem fremden Handy sind, da einige von uns nur schlechte Handykameras haben. Wobei das das kleine Problem ist. Es geht grundsätzlich darum, dass wir nicht fotografiert werden möchten. Unsere Lehrkraft meinte dazu, dass wir das machen müssen, aber hat nicht jeder Mensch das Recht selbst zu bestimmen ob er fotografiert werden möchte oder nicht? Zudem sollen die Bilder auch noch ausgestellt werden. Dass unsere Lehrkraft dazu nicht berechtigt ist, das weiß ich. Aber wie sieht es mit dem Fotografieren an sich aus? Weiß da eventuell jemand bescheid? Auf die Alternative Gegenstände zu fotografieren ist unsere Lehrerin nicht eingegangen. Liebe Grüße |
Frage von chesb | am 06.03.2018 - 20:25 |
Antwort von Ritchy (ehem. Mitglied) | 08.03.2018 - 00:32 |
@chesb, ich bewundere Dich und Deine standhafte Haltung. Du wirst es sicher noch weit bringen. Eine klare Linie ist im Leben sehr wichtig. Du hast eine große Überzeugungskraft und ein gutes Überzeugungsvermögen. Damit kannst Du vielen paroli bieten, auch dem "Kampfsemmel(-knödel)" mit seiner umwerfenden Statistik bei ehausi... |
Antwort von DerBerEb | 08.03.2018 - 08:59 |
Abschließend in aller Ausführlichkeit: Das im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201a aufgeführte Vergehen mit der offiziellen Bezeichnung „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ dient dem Schutz der Privatsphäre. Denn dieser Paragraph untersagt unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum – zu dem unter anderem auch das eigene Schlafzimmer zählt. Öffentlicher Raum, Gemäß § 201a StGB machen sich Personen, welche Fotos von anderen aufnehmen, strafbar, wenn diese unerlaubt hergestellt oder verbreitet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt. Strafbar ist zudem auch eine Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet – zum Beispiel auf Facebook oder über einen Livestream – wenn diese Handlung bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person verstößt. Umgangssprachlich wird § 201a StGB auch als Paparazzi-Paragraph bezeichnet. Kann ein strafbares Verhalten im Sinne von § 201a StGB nachgewiesen werden – wurden also unerlaubt Aufnahmen hergestellt oder verbreitet – muss der Täter mit einer Strafe rechnen.Die Höchststrafe liegt in diesem Fall bei zwei Jahren Freiheitsentzug, wohingegen es sich bei der Mindeststrafe um eine Geldstrafe handelt. Welches Strafmaß dabei im Einzelnen droht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei der Strafbemessung fließen zudem weitere Gesichtspunkte – wie vorhandene Vorstrafen oder Reue – ein. Erlangt man Kenntnis über eine Rechtsverletzung gemäß § 201a StGB, ist ein Strafantrag zu stellen. Denn bei einer Straftat nach § 201a StGB handelt es sich um Antragsdelikt, welches ansonsten nicht strafrechtlich verfolgt wird.Aus diesem Grund sollte man auch unbedingt Beweise sichern (Screenshot). Als Geschädigter kann man neben einem Strafantrag bei der Polizei bei einem Vergehen nach § 201a StGB auch Ihren Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Dieser besteht nicht nur gegenüber der Person, welche das Foto gemacht bzw. hochgeladen hat, sondern auch gegen den Betreiber einer entsprechenden Internetplattform. Darüber hinaus können Sie bei einem Vergehen gemäß § 201a StGB auch Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern. Diese Ansprüche können unter anderem vor Gericht anwaltlich durchgesetzt werden. |
Antwort von chesb | 08.03.2018 - 12:30 |
@DerBerEb Danke für die ausführliche Erklärung zu den jeweiligen Paragraphen. Ich muss nämlich zugeben, Gesetztestexte bzw. deren Inahlte zu begreifen ist nicht gerade meine Stärke. |
Antwort von Kampfsemmel | 08.03.2018 - 18:59 |
Hallo DerBerEb, bitte führen Sie den Nachweis, dass ein Schulraum eines staatlichen Trägers ein, gemäß der vorstehenden Themas, besonders geschützter Bereich sein MUSS. Als Antwort würde ich mir ein Fallbeispiel mit entsprechendem Urteil erträumen ! Danke. Zitat: Ich bin übrigens die Kampfsemmel. Also einfach nur Kampfsemmel. |
Antwort von DerBerEb | 08.03.2018 - 20:22 |
Hallo Kampfaemmel, das ist einfach. Gib mal " Schule privat" bei Tante Google ein. Das Zitat ist übrigens nicht von mir. Aber gut, semmel einfach weiter. Von der Fragenstarterin würde ich mir wünsch das Thema als beantwortet zu signieren. |
Antwort von Kampfsemmel | 08.03.2018 - 21:48 |
Nabend, wäre mir jetzt auch peinlich. Keine Frage. |
Antwort von cleosulz | 09.03.2018 - 05:08 |
www.google.co.th => Handreichung für Schulen in Bayern Unter Punkt 10 findest du Hinweise zu Fotografien Die übrigen Gesetzesvorschriften wurden schon genannt. Ohne deine höchstpersönliche Einwilligung darf dich niemand (mit einem Foto) porträtieren. Auch nicht im Rahmen eines Arbeitsauftrages im Kunstunterricht. Ein solches Projekt kann nur mit Einwilligung aller beteiligten Personen durchgeführt werden. Daher hatte die Lehrerin im Vorfeld das mit den Schülern abklären müssen. Da du und einige andere sich quer stellen, ist das Projekt gestorben. Mit 0 Punkten darf das auch nicht bewertet werden. Es handelt sich um keine Arbeitsverweigerung sondern um Geltendmachung deiner Persönlichkeitsrechte. Werden die tangiert und erfolgreich gerügt, darf das keine Nachteile haben. Wenn du also nicht willst, dass ein Bild von dir gemacht wird, dann formulierte das schriftlich und übergib das Schreiben der Lehrkraft und eine Mehrfertigung der Schulleitung. Möglichst mit Hinweis auf das Recht am eigenen Bild und dass man dir/euch doch bitte einen geeigneten Arbeitsauftrag geben möchte, der eure Persönlichkeitsrechte nicht tangiert. Eine Begründung, dass ihr befürchtet, die Bilder könnten ins Internet hochgeladen werden usw. braucht es nicht. Für den Schülerausweis musst du ein Foto übrigens abgeben. Das kann die Schule verlangen. Dieses Bild darf dann auch nur zu diesem Zweck verwendet werden. Und dass du mit deinem (berechtigten) Einspruch gg den Arbeitsauftrag deine Lehrkraft nicht unbedingt zur Busenfreundin machst, sollte dir klar sein. Und dir ist sicher bekannt, das künftige Kunstnoten immer etwas subjektiv gefärbt sein werden bzw lassen sich oftmals nur schwer nachvollziehen. So verstehe verstehe immer noch nicht, warum für manche Werke lebender Künstler so viel Geld bezahlt wird und für meine Kunstwerke nicht, die meiner Meinung nach viel hübscher sind. ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
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