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gemeintschaftlich begangene schwere körperverletzung

Frage: gemeintschaftlich begangene schwere körperverletzung
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Ich wollte mal nachfragen ob man in den § 226 StGB, also schwere körperverletzung auch den Tatbestand gemeintschaftliche körperverletzung des § 224 StGB miteinbeziehen kann.
Frage von Armiya (ehem. Mitglied) | am 17.03.2012 - 17:04


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808
Antwort von cleosulz | 19.03.2012 - 12:05
fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)
gefährliche Körperverletzung (§ 234 StGB) => Merkmal hierbei: u.a. KV, die gemeinschaftlich mit anderen zusammen beg.
wird
schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) => setzt keine Mittäterschaft voraus

Mittäterschaft : § 25 Abs. 2 StGB


Es gibt auch eine schwere Körperverletzung, die zusammen mit Anderen (also gemeinschaftlich) begangen wurde.

Zitat:
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 224,
25 Abs. 2 StGB

wenn mehrere Täter waren;

oder eben eine schwere Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 226, 25 Abs. 2 StGB

wenn die Tat eine besonders schwere Verletzung (die in § 226 StGB aufgezählt ist) zur Folge hatte.




Hier findest du die Erklärung:

http://www.gangway.de/gangway.asp?cat1id=6&cat2id=41&cat3id=&DocID=66&client=gangway

http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/e21440b125a.pdf



Begehen mehrere Straftäter eine KV ohne "Werkzeug" ist es auch eine gefährliche Körperverletzung (in Mittäterschaft, §§ 224, 25 StGB)
Genau so, wie wenn ein Straftäter diese KV z.B. mit einem Werkzeug begeht. => gefährliche KV (§ 224 SGB)

Begehen nun 2 oder mehrere Straftäter eine schwere KV (Opfer wird entsprechend schwer verletzt), dann ist das eine schwere KV in Mittäterschaft.

Es wird meines Erachtens keinen Schuldspruch wegen gefährlicher schwerer Körperverletzung erfolgen
=> eben nur "Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung", die Mittäterschaft ergibt sich aus der Hinzufügung des § 25 II StGB => angewandte Strafvorschriften: §§ 226, 25 II StGB.
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