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Schwanger mit 14 -Vater ist 19: Strafrechtliche Folgen ?

Frage: Schwanger mit 14 -Vater ist 19: Strafrechtliche Folgen ?
(24 Antworten)

 
Meine beste Freundin ist schwanger von ihrem Freund. Das Problem liegt nur darin, dass der Freund schon 19 ist und sie erst 14.

Ich wollte jetzt wissen, ob es Auswirkungen auf den jungen Mann haben kann bzw. er in den Knast kommen kann, weil er ja schon eine Vorstrafe wegen Körperverletzung hat...

Lieben gruß und danke für die antwort
ANONYM stellte diese Frage am 17.05.2011 - 16:11


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Antwort von auslese | 17.05.2011 - 16:16
Nö,
nö... alles cool :p


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Antwort von xUnikat (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 16:25
also ich denke schon.. da sie ja minderjährig ist und er schon volljährig.. Und die vorstrafe..sieht natürlich auch nich gut aus..
Aber direkt soo jez inen knast..weiß nicht..kenn mich da jez auch ned so richtig aus.. aber ich denke ohne folgen wird das nicht sein.

Lg ;)


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Antwort von matata | 17.05.2011 - 16:38
http://www.planet-liebe.de/beziehung/sex-und-das-gesetz.html

http://www.deine-rechte.de/html/das-darf-ich-4-deine-rechte.html

http://www.planet-schule.de/wissenspool/sexualitaet-aufklaerung/inhalt/hintergrund/minderjaehrige-und-sex.html

https://profamilia.sextra.de/pages/sextra/informatives/faq/sex-basisfragen/darf-ich-mit-13-schon-sex-haben_41.html

Da die junge Frau noch im Schutzalter ist und der werdende Vater bereits volljährig, ist für die Entscheidung, ob sich der junge Mann strafbar gemacht hat, massgebend, ob der Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einvernehmen statt fand. Sollte der Kindsvater Gewalt angewendet haben oder die Unreife oder "Dummheit" des Mädchens ausgenutzt haben, sieht es schlecht aus für ihn gerade auch im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe. Die Eltern des Mädchens können ihn auf jeden Fall anzeigen, so oder so.
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Antwort von *Money* (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 16:47
wie auslese es bereits erwähnt hat,

nö - er muss nichts befürchten. wäre sie unter 14,dann würde es probleme geben!
Tja, das Mädl ist aber ne arme Sau, denn ich glaube kaum, dass der Typ bei ihr bleiben wird - vllt vorerst, aber iwann wird er sie sitzen lassen. Und wer ist schuld? Tjaa, hätte sie doch die Pille genommen.


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Antwort von matata | 17.05.2011 - 16:50
Sie kann sehr gut unter 14 gewesen sein, als sie geschwängert wurde. Und auch wenn sie 14 war, hängt es stark davon ab, ob der Geschlechtsverkehr auf freiwilliger Basis erfolgte.
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Antwort von *Money* (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 16:52
Aus dem Sachverhalt ist zu erschließen, dass es sich um eine freiweillige Aktion gehandelt haben muss, denn es wird "von ihrem Freund" erwähnt.


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Antwort von I.need.money (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 17:15
Zitat:
nö - er muss nichts befürchten. wäre sie unter 14,dann würde es probleme geben!
Tja, das Mädl ist aber ne arme Sau, denn ich glaube kaum, dass der Typ bei ihr bleiben wird - vllt vorerst, aber iwann wird er sie sitzen lassen. Und wer ist schuld? Tjaa, hätte sie doch die Pille genommen.


Nur weil sie über 14 ist, heißt das nicht, dass sie mit jedem schlafen darf.
Solange sie noch unter 16 ist, darf der Freund nicht über 18 sein.
Zwischen 16 und 18 darf er nicht älter als 21 Jahre sein.

In dem Fall ist es glaub ich so, dass die Eltern den Jungen anzeigen müssten. Wenn weder die Eltern noch die Schwangere den anzeigen passiert nix.


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Antwort von Stumpen5 (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 17:19
ich glaube, ich habe da mal etwas gehört wie, dass es er dazu die einverständnis ihrer eltern braucht...bin mir aber nicht sicher...also ich glaube, er hat da ziemlich mist gebaut


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Antwort von juxhurra (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 17:26
Zitat:
Tja, das Mädl ist aber ne arme Sau, denn ich glaube kaum, dass der Typ bei ihr bleiben wird - vllt vorerst, aber iwann wird er sie sitzen lassen. Und wer ist schuld? Tjaa, hätte sie doch die Pille genommen.


Mit 14 schwanger sein ist sicher ziemlich dämlich, aber es muss ja nicht automatisch so sein, dass der Freund abhaut und Mutter samt Kind sitzen lässt. Ich mein, würdest du das denn tun? Ob die 14-jährige ne arme Sau is oder nicht liegt letztenendes an den Eltern der 14-jährigen, je nachdem wie die reagieren ist die dann wirklich ne arme Sau oder eben nicht;)

Zum Strafrechtlichen kann ich nix sagen, dafür gibts sicherlich eh Beratungsstellen oder google;)


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Antwort von auslese | 17.05.2011 - 17:31
...oder "Cleosulz" :-)


Mal zur Knast-Sache..: Wäre doch ziemlich unwahrscheich, wenn das deutsche Rechtssystem dem jungen Mann - sofern er sich doch gerne um seine schwangere 14-Jährige Freundin kümmern möchte - durch eine Freiheitsstrafe Steine in den Weg legen würde. Oder?


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Antwort von Schmitzi91 (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 17:53
ne das ist kein problem =)


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Antwort von juxhurra (ehem. Mitglied) | 17.05.2011 - 18:14
Zitat:
Mal zur Knast-Sache..: Wäre doch ziemlich unwahrscheich, wenn das deutsche Rechtssystem dem jungen Mann - sofern er sich doch gerne um seine schwangere 14-Jährige Freundin kümmern möchte - durch eine Freiheitsstrafe Steine in den Weg legen würde. Oder?


das denk ich mir auch^^


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Antwort von cleosulz | 17.05.2011 - 18:20
Zitat:
@ Auslese: Cleo hat nachgeschaut:


Zitat:
.. und muss nachbessern:
Strafrechtlich gibt es nur Schwierigkeiten wenn der ältere Teil über 21 Jahre ist
oder wenn er zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, wenn Gewalt usw. eine Rolle spielte ....
Es gilt hier: Absatz 1, Absatz 4
Vor allem, wenn alles einvernehmlich geschah besteht kein Grund für Panik


Es wurde schon mehr oder weniger richtig festgestellt:

Der fragliche Paragraph ist hier § 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen


(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.



Zitat:
Also Absehen von Strafe möglich.....=> wenn das Mädel wusste was sie tut und damit einverstanden war.

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Antwort von ANONYM | 17.05.2011 - 18:35
Ich mache mir ziemlich große Sorgen um sie. Er war ja auch betrunken als sie es getan haben...


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Antwort von cleosulz | 17.05.2011 - 18:43
inwiefern machst du dir Sorgen?

Deine Freundin sollte sich ihren Eltern anvertrauen bzw. einer erwachsenen Vertrauensperson. Das kann auch ein Vertrauenslehrer oder sonst ein Erwachsener sein.
Wurde die Schwangerschaft von einem Arzt festgestellt?
Es gibt Einrichtungen, die minderjährigen Müttern zur Seite stehen. Ich denke hier auch an das Jugendamt und Mütter-Kind-Einrichtungen.
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Antwort von ANONYM | 17.05.2011 - 19:05
Zitat:
"Dummheit" des Mädchens ausgenutzt haben


schwanger... *HUST* 14... *HUST*

und nicht einvernehmlicher sex ist wohl immer strafbar - egal wie alt die beiden sind.

 
Antwort von ANONYM | 24.05.2011 - 10:28
Ich meine dass der Knackpunkt in Sachen Strafverfolgung (wenn es denn zur Anzeige kommt) das Alter des Mädchens zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ist:

Wenn sie, wo sie von ihm schwanger wurde, erst 13 war:

Er kann wegen sexuellem Missbrauch von Kindern angezeigt werden

Wenn sie schon 14 Jahre alt war:

Man kann ihn wegen Verführung Minderjähriger drankriegen.

Dies unabhängig davon ob sie es auch wollte oder nicht. Ob der Geschlechtsverkehr in beidseitigem Einvernehmen geschah oder nicht, spielt bei der Festsetzung des Strafmaßes eine Rolle.

Wenn sich herausstellen sollte dass er sie vergewaltigt hat (was sich aus dem Thread nicht erschließt):

Da er alkoholisiert war wird die Strafe wahrscheinlich geringer ausfallen da er zum Zeitpunkt der Tat als vermindert zurechnungsfähig einzustufen war. Dies wird wohl unabhängig von seiner Vorstrafe geschehen.


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Antwort von RichardLancelot | 24.05.2011 - 10:40
Wenn sich die Eltern der 14-jährigen beraten lassen sollten kommen sie mit Sicherheit auf den Trichter des §182 Abs. 3:
Zitat:
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1) sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2) diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Eine Verfolgung nach diesem Absatz wird aber, wie erwähnt, nur auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten des Schutzbefohlenen angestrebt.


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Antwort von Mrs.Ely (ehem. Mitglied) | 24.05.2011 - 13:45
Ooouuh:(
Das ist sehr schlecht...
Er macht sich strafbar, weil er eine Minderjährige verführt hat. Also vom Gesetz her, hätten sie nicht einmal eine Beziehung führen dürfen. Und wenn sie dann noch von ihm schwanger ist, dann können ihre Eltern ihn anzeigen, und das werden sie sicher auch.
Strafbar hätte er sich nicht gemacht, wenn sie min. 16 Jahre alt gewesen wäre.


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Antwort von RichardLancelot | 24.05.2011 - 13:55
Zitat:
Also vom Gesetz her, hätten sie nicht einmal eine Beziehung führen dürfen.
Könntest du dazu bitte eine Quelle posten? Mir wäre es neu dass es gesetzliche Einschränkungen für derartige Beziehungen gibt.

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