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Schwanger mit 14 -Vater ist 19: Strafrechtliche Folgen ?

Frage: Schwanger mit 14 -Vater ist 19: Strafrechtliche Folgen ?
(24 Antworten)

 
Meine beste Freundin ist schwanger von ihrem Freund. Das Problem liegt nur darin, dass der Freund schon 19 ist und sie erst 14.

Ich wollte jetzt wissen, ob es Auswirkungen auf den jungen Mann haben kann bzw. er in den Knast kommen kann, weil er ja schon eine Vorstrafe wegen Körperverletzung hat...

Lieben gruß und danke für die antwort
ANONYM stellte diese Frage am 17.05.2011 - 16:11


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Antwort von Cyanwasserstoff (ehem. Mitglied) | 24.05.2011 - 14:19
@ I.need.money :
Zitat:
Schutzalter 18 Jahre

Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[1] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.

Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 ist strafbar.

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.

So viel zum Thema 16 und ue18 duerften nicht zusammenkommen ! Sofern kein Abhaengigkeitsverhaeltnis (Arbeit,Schule,Betreuung) vorliegt sind Beziehungen zwischen einem oder einen 16-Jaehrigen Maedchen/Jungen mit einem Erwachsenen erlaubt sofern es auf freiwilliger Basis besteht !
Back to topic :
Zitat:

Über die Vorschriften des § 182 StGB Absätze 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 StGB Absatz 3 bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[2] Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Absatz 3 ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Also ist es nur dann rechtlich untersagt, wenn der Partner ueber 21 Jahre ist oder die oder der Jugendliche eine fehlende Faehigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung hat, d.h. derjenige den oder die Jugendliche/n verfuehrt hat und somit die Unerfahrenheit ausgenutzt wurde !

Dies ist allerdings in jedem Fall schwer einzuschaetzen und die Eltern des Maedchens muessten Anzeige erstatten !

Gruesse
Cyanwasserstoff


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Antwort von Tanji3000 (ehem. Mitglied) | 24.05.2011 - 19:33
Wo kein Kläger, da kein Richter.


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Beiträge 6130
38
Antwort von RichardLancelot | 24.05.2011 - 19:59
Zitat:
Wo kein Kläger, da kein Richter.
5¤ ins Phrasenschwein. Wie wir schon schrieben hat er nach der uns bekannten Rechtslage nur etwas zu befürchten wenn sich die Eltern des Mädchens zur Anzeige entscheiden.
Übrigens: In dubio pro reo


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Beiträge 0
14
Antwort von Tanji3000 (ehem. Mitglied) | 24.05.2011 - 21:05
Zitat:
5¤ ins Phrasenschwein. Wie wir schon schrieben hat er nach der uns bekannten Rechtslage nur etwas zu befürchten wenn sich die Eltern des Mädchens zur Anzeige entscheiden.
Übrigens: In dubio pro reo


Da passt das doch, oder? :D Also wenn keiner eine Anzeige gegen ihn erstattet, dann hat er auch nichts zu befürchten und ob dieser Fall Eintritt oder nicht, kann das Mädel/ ihre Freundin wohl am besten abschätzen.

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