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Erörterung nächtliches Ausgangverbot f. Jugendl

Frage: Erörterung nächtliches Ausgangverbot f. Jugendl
(8 Antworten)


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@alle:

Ich steh` grad völlig neben mir.
Auf die Schnelle fällt mir da leider nichts ein:
Pro-Contra für ein nächtliches Ausgangsverbot für Jugendliche
und das in eine kontroverse Eröerterung "verpackt".

Ich habe bereits:
Pro
Jugendkriminalität
nächtlicher Randalismus

Contra zu den obigen Aussagen ...?

Es wäre echt nett, wenn ihr mir helfen könntet.

Danke!

LG Cleosulz
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Frage von cleosulz | am 27.01.2011 - 21:27

 
Antwort von GAST | 27.01.2011 - 21:31
persönliche
freiheiten werden dann doch eingeschränkt oder nicht?

 
Antwort von GAST | 27.01.2011 - 21:32
die jugentlichen sind natürlich erstmal extrem gereitzt, die beziehung zwischen Eltern und Jugendlichen könnte gestört werden, dann wäre noch die erstrechtige wieder holung, also das der jugentliche es trodzaller dem wiederholen würde ... das würde ich jetzt sagen ^^


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Antwort von cleosulz | 27.01.2011 - 21:35
Es geht auch darum, ob wie z. B. in New Orleans, wo ein nächtliches Ausgangsverbot gilt und seither die Jugendkriminalität um 27 % sich verringert hat, angestrebt wird.

sicher werden die persönlichen Freiheiten eingschränkt.
Was spricht dafür, dass man das zulässt, was dagegen?

Jugendliche sind ja auch oft Opfer von Gewalttaten, die nachts begangen werden.
Wenn sie da nicht mehr auf der Straße sind, können sie auch nicht Opfer werden ? -- wäre das ein Pro?
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Antwort von Dominik04 (ehem. Mitglied) | 27.01.2011 - 21:48
klar, das ist auch ein "pro"

noch eine frage: für wen gilt diese ausgangssperre?
für volljährige erwachsene?
denen kann man doch nicht einfach verbieten öffentliche wege zu nutzen, das beschneidet ganz klar persönliche freiheitsrechte.
außerdem gibt es menschen die zu den zeiten auf dem weg zur arbeit sind etc.

außerdem wird das problem so evtl verschoben bis man die straßen nachts nutzen darf, oder die straftaten werden tagsüber begangen...


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Antwort von cleosulz | 27.01.2011 - 21:50
Es geht darum, dass man Jugendliche (14 - 18 Jahre) ein nächtliches Ausgehverbot "anhängt".
In New Orleans z. B. ab 21.00 Uhr mit Ausnahmen (in Begleitung Erwachsener, verheiratete Jugendliche ausgenommen, auf dem Weg zur Kirche usw.).

Bitte weitere Pro - und Kontra Argumente posten.
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Antwort von cleosulz | 27.01.2011 - 21:52
Das mit dem Weg zur Arbeit zählt nicht, da hier das Jugendschutzgesetz vorschreibt, dass Jugendliche keine Nachtarbeit machen dürfen.
(Ausnahmen gibt es vielleicht - fällt mir aber grad nichts ein,
das kann man vergessen).
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Antwort von cleosulz | 27.01.2011 - 22:28
Schluss-Satz gesucht:
Bin eigentlich für Selbstbestimmung der Jugendlichen.
Staatliche Einschränkung nur für auffällige Jugendliche seitens der Gerichte oder des Jugendamts

Wie mache ich jetzt den Schluss-Satz?
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Antwort von algieba (ehem. Mitglied) | 27.01.2011 - 22:38
Ein Ausgehverbot zu verhängen, um damit Jugendkriminalität und Vandalismus einzudämmen, ist schwierig, weil man damit unterstellt, dass alle Jugendlichen ab einer bestimmten Uhrzeit draußen zu Kriminellen und Randalierern werden. Es ist zu vermuten, dass Jugendkriminalität und Vandalismus andere Ursachen haben als allein die Tatsache, dass Jugendliche abends draußen rumgeistern, und wenn man dagegen angehen will, sollte man sich mit diesen Ursachen beschäftigen. Dass sich Jugendliche ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr in Kneipen oder Discos aufhalten dürfen, dient ja dem Jugendschutz und weniger der Prävention von Straftaten.

Außerdem halte ich den Punkt mit der persönlichen Freiheit durchaus für ein Argument gegen das Ausgehverbot. Man muss nicht begründen, warum man jemandem die Auslebung seiner Freiheit einräumt. Man muss es natürlich begründen, wenn man die Freiheit einschränkt. Hier finde ich aber die Kriminalisierung einer ganzen Gruppe zur Begründung ein wenig schwach.

Ok, deinen letzten Post mit den auffälligen Jugendlichen habe ich eben erst gesehen. Machst du das klarer, was die Auffälligkeit mit dem Ausgehverbot zu tun hat bzw. um welche Art der Auffälligkeit es sich handelt? So wie es da steht, lässt sich kaum ein Zusammenhang herstellen.

Der Schlusssatz könnte sich darum drehen, dass es bei Licht besehen keinen Grund für ein Ausgehverbot gibt bzw. sich damit eventuell bestehende Probleme nicht lösen lassen.

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