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Interpretation des Schaubildes der Nationalversammlung von 1849

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Interpretation des Schaubildes der Nationalversammlung von 1849


Das Schaubild, das die mögliche Verfassung der Nationalversammlung von 1849 zeigt, steht für das Deutsche Reich. Die Verfassung wurde von den Mitgliedern der Frankfurter Nationalversammlung am 28.März 1849 verabschiedet. Dies geschah dadurch, dass man neben den langwierigen Debatten zur Erarbeitung der Paulskirchverfassung nach einer endgültigen Gestalt zur Regierung des neu entstehenden Nationalstaates suchte. Jedoch trat sie erst am 28. April 1849 in Kraft. Da die Verfassung nicht durchgesetzt werden konnte, ersetzte man sie wieder durch die alte Verfassung im Sommer 1849.
Man kann in dem Schaubild die einzelnen Verfassungsorgane erkennen wie: den Kaiser der Deutschen, das Heer, die Reichsregierung, den Reichstag, der aus dem Staatenhaus und dem Volkshaus besteht, dem Reichsgericht, der Völkerrechtlichen Vertretung und das Volk mit den Wählern.
Wie die heutige Verfassung bestand die mögliche Verfassung von 1849 aus Judikative, Exekutive und einer Legislativen (Gewaltenteilung). Die Judikative wird von dem Reichsgericht gebildet und ist unabhängig von dem Mitspracherecht des Reichstages und der Reichsregierung. Die Legislative besteht aus der Reichsregierung und dem Reichstag. Die Reichsregierung besteht aus Ministern, die der Kaiser ernennt und auch entlässt. Somit hat der Kaiser die Reichsregierung teilweise unter seiner Macht und dadurch auch die Kontrolle über die neu entstehenden Gesetze, da die Reichsregierung eine Gegenzeichnungspflicht besitzt. Der Reichstag hingegen besteht aus zwei Kammern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. Das Volkshaus wird alle drei Jahre direkt vom Volk gewählt und entscheidet mit bei der Gesetzgebung, wie das Staatenhaus. Dabei werden 38 Landesparlamente, die dann im Landtag vorhanden sind, vom Volk gewählt. Diese ziehen dann gemeinsam mit den Abgeordneten der 38 Landesregierungen in das Staatenhaus ein. Somit besteht dieses dann aus 168 Volksvertretern der 38 Staaten, die alle 6 Jahre neu gewählt werden sollen. Die Exekutive wird vom deutschen Kaiser gebildet. Er nimmt auf viele Verfassungsorgane großen Einfluss. Somit gibt er Oberbefehle an das Heer, übt die völkerrechtliche Vertretung aus, kann die Reichsregierung neu ernennen und auch entlassen, so dass es sie seinen Vorstellungen entspricht. Außerdem kann der Kaiser den Reichstag einberufen oder schließen. Außerdem hat er ein suspensives (aufschiebendes) Veto, das ihm erlaubt, den Reichstag aufzulösen. Jedoch verliert dieses Veto seine Wirkung, wenn der neugewählte Reichstag den gleichen Beschluss wie der vorherige Reichstag fasst. Jedoch hat der Kaiser keinen Einfluss auf das Reichsgericht. !
Bei der Gesetzgebung hat der Reichstag das Recht, neue Gesetze hervorzubringen und abzuschaffen. Hierbei müssen durch beide Kammern (Volkshaus und Staatenhaus) mit einer einfachen Mehrheit die Gesetze beschlossen werden. Dies gilt auch für den Staatenhaushalt. Bevor das Gesetz verabschiedet werden kann, muss die Reichsregierung es noch durch einen Minister gegenzeichnen. Wenn dieses Gesetz dem Kaiser und seinen Vorstellungen nicht entspricht, kann er den Reichstag auflösen. Dadurch besteht die Möglichkeit andere Gesetze oder Beschlüsse zu beschließen. Jedoch kann es auch vorkommen, das der neugewählte Reichstag, den gleichen Beschluss wieder beschließt. Dadurch verliert der Kaiser sein suspensives Veto und kann den Reichstag nicht wieder auflösen. Damit ist eine alleinige Herrschaft durch den Kaiser nicht möglich (keine Monarchie). Trotzdem bleibt er das Staatsoberhaupt. Außerdem bestimmen die Wähler ihre Abgeordneten, die ihre Interessen vertreten um somit bei ihrer eigenen Regierung mitwirken zu können. Wählen dürfen nur Männer über 25 Jahre die Abgeordeneten der Landtage, der Einzelstaaten und das Volkshaus . Das Stimmrecht ist für jeden gleich und allgemein. Dadurch ist die Wahl nicht von den Steuerleistungen abhängig, so wie es früher war. Außerdem sind Frauen und Männer unter 25 Jahren von der Wahl ausgeschlossen.

Geschichte

Die Verfassung sollte Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit der Person, Glaubens- und Meinungsfreiheit, Freizügigkeit, Eigentumsrecht, Versammlungsfreiheit und Pressefreiheit für das Volk gewährleisten.
Die Souveränität bleibt für Einzelstaaten erhalten. Das Staatenhaus ermöglicht eine Beteiligung an der Reichspolitik. Außerdem soll der Gesamtstaat, durch umfangreiche Kompetenzen, eine starke Stellung einnehmen. Dies gleicht einer konstitutionellen Monarchie.
Dies geschah alles zwischen den Epochen des Vormärz und des Realismus. Zuvor kam es dazu, dass sich durch die Märzrevolution Vertreter der Einzelstaaten auf der ersten deutschen Nationalversammlung in Frankfurt trafen, um über die Zukunft, wie die Staatsform und deren neue mögliche Verfassung zu diskutieren. Dies begann am 18. Mai 1848 und dauerte bis zum 31. Mai 1849 an. Am Ende der ersten Nationalversammlung hatte man eine eine Verfassung entworfen, die die bisherige ersetzen sollte. Diese wird in dem Verfassungsschaubild dargestellt und sie enthält auch eine Kaiserdeputation. Das bedeutet, dass Kaiser Friedrich Wilhelm I. durch Friedrich Wilhelm den IV. ersetzt werden sollte, jedoch lehnte der Kaiser von vornherein den Vorschlag ab. Darauf folgten Aufstände im Südwesten und der Dresdner Maiaufstand, der eigentlich dazu führen sollte, dass Kaiser Friedrich Wilhelm I. doch noch die Verfassung annahm. Diese Hoffnung wurde aber durch das Militär im Sommer 1849 nieder geschlagen. Bei genauerer Betrachtung wird dieser Kampf als Militärputsch dargestellt, obwohl die Verfassung zu diesem Zeitpunkt schon rechtskräftig war. Für die Öffentlichkeit stellte sich dieser Kampf als Aufrechterhaltung der Ordnung dar, da der Kaiser die Oberbefehle an der Heer geben konnte. Damit war die Paulskirchenverfassung auf jeden Fall gescheitert.
Das Schaubild ist gut strukturiert und übersichtlich dargestellt. Durch die Beschriftung der Pfeile werden die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Verfassungsorganen dargestellt und wie sie sich gegenseitig beeinflussen. Somit ist die mögliche Verfassung von 1849 gut dargestellt, falls sie umgesetzt werden würde.
Inhalt
In dieser Interpretation des Schaubildes der Nationalversammlung von 1849 wird die Zusammensetzung, die Gewaltenteilung und die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Abteilungen geschildert. (896 Wörter)
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