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Handout zum Thema "Kaufvertrag"

Alles zu Markt und Marktprozesse

- Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft


- Antrag (1. WE) + Annahme (2. WE) = Vertrag (§151BGB)
erste Alternative:
- Verkäufer macht Angebot
- Käufer nimmt Angebot an/bestellt
zweite Alternative:
- Käufer tritt an Verkäufer heran/bestellt
- Verkäufer nimmt Bestellung an
Angebot/Antrag:
- eine an eine bestimmte Person gerichtete Willenserklärung zum Abschluss eines
Kaufvertrages
- Schaufensterauslage/Katalog/Prospekt kein Angebot im rechtlichen Sinne
sondern Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung
- Abgabe eines Angebotes grundsätzlich verbindlich (§145)
- außer bei Freizeichnungsklauseln (unverbindliches Angebot, solange der Vorrat
reicht)
- empfangsbedürftige WE (wirksam ab Zugang)
- muss inhaltlich so erfolgen, sodass sie durch "Ja" angenommen werden könnte
- Lieferung unbestellter Sachen -> kein Anspruch von Firma an Verbraucher begründet
(§241a.1)
- außer Lieferung erfolgte an falsche Adresse und Empfänger hätte dies bei
erforderlicher Sorgfalt erkennen können
Annahme:
- muss nicht ausdrücklich erklärt werden, kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen
(Bezahlung/Gebrauch)
- muss immer fristgerecht (§147.2) und grundsätzlich unverzüglich (§147.1) erfolgen
- empfangsbedürftige WE (wirksam ab Zugang)
- inhaltliche Übereinstimmung von Antrag und Angebot müssen zur Annahme vorliegen
- verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§150.1)
- Annahme unter Erweiterungen/Einschränkungen/Änderungen gilt als Ablehnung mit
einem neuen Antrag
Kaufvertrag

Inhalt
Eine Übersicht zum Thema Kaufverträge

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