Grundsätze der Vertragsfreiheit
Grundsatz der Vertragsfreiheit
(Staatsinteresse ist nicht vorhanden)
freie Wahl des Vertragspartners
Ausnahme : z.B. Taxifahrer (können nur bei Unzumutbarkeit Mitfahrt verweigern)
Formfreiheit
mündlich (Beweisführung gestaltet sich schwierig) oder schriftlich
Ausnahmen : Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Beurkundung), Ehe, Testament, Mietverträge und Kündigung
freie Gestaltung des Inhalts
Ausnahmen : Verletzung von Menschenrechten, arglistige Täuschungen, Gesetzesverstöße
Hinweis : an gestohlenen Sachen kann man kein eigentum erlangen (nicht mal gutgläubig)
Inhalt
Erläuterung der drei Grundsätze, aber auch Ausnahmen werden ausführlich genannt. (67 Wörter)
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von unbekannt
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