Menu schließen

Vergleich: Weimarer Verfassung <=> Grundgesetz

Frage: Vergleich: Weimarer Verfassung <=> Grundgesetz
(1 Antwort)

 
hi

ich muss die Weimarer Verfassung mit dem Grundgestz in folgenden Punkten vergleichen:
-Grundrechte
-Parlament
-plebiszitäre Elemente
-Wahlrechtgestaltung (wer)
-Länderkammer (welche/funktion)
-Parteien (rechte/welche)
-Verfassungsschutz (wie/wodurch)


danke
GAST stellte diese Frage am 30.01.2008 - 10:20

 
Antwort von GAST | 30.01.2008 - 10:23
Vergleich mit dem heutigen Grundgesetz [Bearbeiten]Beim Vergleich der Weimarer Verfassung mit dem Grundgesetz von 1949 darf man sich nicht von Äußerlichkeiten irreführen lassen, wie etwa der Tatsache, dass die Grundrechte in der Weimarer Verfassung nicht am Anfang des Textes standen.

Die Macht des Bundespräsidenten wurde vom Grundgesetz sehr stark eingeschränkt, zugunsten des Bundestags und des Bundeskanzlers.
Heute hat der deutsche Bundespräsident vor allem eine repräsentative Funktion. Normalerweise bestätigt er mit seiner Unterschrift nur bereits getroffene Entscheidungen, z. B. vom Parlament beschlossene Gesetze.

Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Sie ist nur vom Deutschen Bundestag abhängig, und nicht wie früher, vom Reichstag und dem Reichspräsidenten. Der Bundestag kann einen Kanzler nur dadurch absetzen, dass er gleichzeitig einen neuen wählt ("konstruktives Misstrauensvotum"). Dieses Verfahren sorgt für mehr Stabilität, da sich in der Weimarer Zeit politische Gruppierungen zu einer Abwahl des Kanzlers vereinen konnten, ohne jedoch einen eigenen Kandidaten vorschlagen zu müssen. In der Weimarer Republik konnte man übrigens auch den Reichsministern das Vertrauen entziehen. Heute steht und fällt die Regierung mit dem Kanzler.

Verfassungsänderungen müssen – anders als in Weimarer Zeit – jetzt explizit sein. Verfassungsdurchbrechende Gesetze, die mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zustandekommen, ändern nicht die Verfassung, notwendig ist eine Verfassungstextänderung. Art. 79 Abs. 3 GG besagt ferner, dass die Art. 1 und Art. 20 sowie Artikel, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, nicht verändert werden dürfen. Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die im Artikel 20 GG festgeschriebene Gewaltenteilung kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Die "Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG bindet den pouvoir constitué. Ob sie auch den pouvoir constituant bindet ist umstritten.

Die Bundesländer sind durch den Bundesrat stärker in die Gesetzgebung eingebunden als früher durch den Reichsrat. Der Reichsrat besaß zwar ein Vetorecht, jedoch war dies eher schwach.

Den Oberbefehl über die Armee hatte der Reichspräsident, heute der Bundesverteidigungsminister, im Verteidigungsfall der Bundeskanzler. Auch dies sollte man nicht überbewerten; so hat der österreichische Bundespräsident ebenfalls den Oberbefehl, das hat für die Verfassungspraxis aber kaum Bedeutung. Was es in einer ernsten innenpolitischen Krise bedeuten könnte ist nicht vorhersehbar.

Das Grundgesetz spricht zwar von "Wahlen und Abstimmungen", allerdings sind Volksentscheide, außer zur Neugliederung der Länder, abgeschafft. Verzichtet wurde auf diese Partizipationsmöglichkeit, da sie in der Weimarer Zeit von den Kommunisten, Nationalsozialisten und anderen Parteien zur Propaganda genutzt wurde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung#Einfluss_auf_das_Grundgesetz

Verstoß melden
Hast Du eine eigene Frage an unsere Geschichte-Experten?

> Du befindest dich hier: Support-Forum - Geschichte
ÄHNLICHE FRAGEN:
BELIEBTE DOWNLOADS: