Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
Frage: Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht(7 Antworten)
Hallihallo ihr Lieben, Gibt es wirklich nennenswerte Unterschiede zwischen dem Erwachsenen- und Jugendstrafrecht? Falls mir wer weiterhelfen kann, könnte derjenige doch bitte auch noch seine Quellen hierlassen, dass ich zur Not selber noch drüberlesen kann. Danke schonmal :) |
ANONYM stellte diese Frage am 03.03.2017 - 15:17 |
Antwort von cleosulz | 03.03.2017 - 16:45 |
Hier ein paar Unterschiede auf die Schnelle: Höchststrafe Erwachsebenstrafrecht: Lebenslang ( evtl wirklich und nicht Freilassung nach 15 Jahren auf Bewährung) Edit: längste zeitige Freiheitsstrafe: 15 Jahre Jugendstrafrecht: 10 Jahre Mindestfreiheitsstrafe Erwachsene: Edit: 1 Monat Jugendstrafrecht: 6 Monate Jugendstrafe Beim Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung oder der Sühnegedanke im Vordergrund sondern der Erziehungsgedanke. Die Zuchtmittel und Auflagen sollen erzieherisch wirken. Mehr demnächst ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
Antwort von cleosulz | 04.03.2017 - 10:02 |
Zitat: Hier ist der Wikipedia-Artikel dazu, die entsprechenden Paragrafen findest du dort verlinkt: de.wikipedia.org Das JGG findest du hier: www.gesetze-im-internet.de § 18 JGG Zitat: Freiheitsstrafe nach dem (allgemeinen/Erwachsenenen) Strafrecht: de.wikipedia.org Kurze Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten nur in Einzelfällen => § 47 StGB Zitat: Aber: Dauer zwischen einem Monat und 15 Jahren (§ 38 II StGB – sog. „zeitige Freiheitsstrafe“) oder lebenslänglich (§ 38 I StGB). Mindestfreiheitsstrafe 1 Monat. Zitat: Das waren jetzt einmal ein paar Quellen zu dem Unterschied: Freiheitsstrafe ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
Antwort von cleosulz | 04.03.2017 - 12:08 |
Was mir noch einfällt: Im Jugendstrafrecht gibt es keine Geldstrafe! (Aber natürlich kann einem Jugendlichen im Rahmen von Zuchtmitteln und Auflagen eine finanzielle Auflage erteilt werden => so z.B. einem Jugendlichen/Heranwachsenden eine Schadenswiedergutmachtung oder die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung. Aber eine Geldstrafe als eigenständige Strafe gibt es nicht.) Und: Die Strafrahmen im StGB gelten für Täter, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, nicht. Google mal die §§ 105, 1, 2, 3, JGG www.123recht.net Im Jugendstrafrecht ist noch besonders, dass die Verfahrensbeteiligten "besonders geschulte Sachbearbeiter sind". Es fängt bei der Polizei an: => Jugendsachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft: => es muss mindestens 1 geeigneter Sachbearbeiter bei der StA geben = Jugendstaatsanwalt => die Sitzungsvertretung bei Gericht kann nur durch einen Staatsanwalt erfolgen (keine Zulassung von Rechtsreferendaren als Sitzungsvertreter!) => das Verfahren findet vor dem Jugendgericht statt (Jugendrichter sollen über die juristische Ausbildung hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Jugendschöffengerichte sollen paritäisch = 1 Mann, 1 Frau besetzt sein. => § 33 a JGG) de.wikipedia.org Beim "normalen" Schöffengericht (Erwachsenenstrafrecht) gibt es diesen Hinweis nicht: Es müssen nur "2 Schöffen" sein, egal ob Mann oder Frau => § 29 GVG ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
Antwort von Jenska | 04.03.2017 - 12:21 |
Vielen lieben Dank dir! Und wie ist es mit der Anwendung des JGG bei Heranwachsenden? Hab §105 da, aber wirklich weiterhelfen tuts mir nicht Also vielleicht an einem konkreten Beispiel, wie das da berücksichtigt wird und welche Paragraphen noch "wichtig" wären dafür. |
Antwort von cleosulz | 04.03.2017 - 17:01 |
Was versteht du an 105 JGG nicht? Grundsätzlich gilt: Volljährig = StGB Volljährig = ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Anwendung bei Jugendstrafrecht nach dem 18. Lebensjahr ist eigentlich eine Ausnahme! Aber 105 JGG regelt diese Ausnahme: Es gibt in 105 JGG die Ausnahme, dass bei Tätern im Alter von 18 bis vollendetem 21. Lebensjahr zu prüfen ist, ob nicht bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die noch Anwendung von Jugendstrafrecht erforderlich machen. In 105 JGG ist das aufgezählt. Jungendtypische Tat wäre ( Beispiele): Mutprobe eine Flasche Schnaps zu klauen, Roller frisieren, Schlägerei wegen Freundin, Protestgrafitti an der Schule, spontane Tat, ohne über die Folgen nachzudenken Oder sogenannte Reifeverzögerung: Durch Scheidung/Trennung der Eltern oder Wiederholung von Schulklassen, Krankheiten, Schicksalsschlag, spätpupertäres Verhalten ( auch ein 20 Jähriger kann sich noch wie ein 16 Jähriger verhalten = entwicklungsverzögert ), Eltern kümmern sich nach wie vor um alles, der Heranwachsende ist unselbständig. Dann wird ein Volljähriger bis 21 J so behandelt, als ob er minderjährig ist. Dann gelten die Strafrahmen des StGB nicht. ==> Der Erziehungsgedanke ist das Ziel, nicht die Strafe. Ein 20jähriger Mörder mit Entwicklungsverzögerungen kommt nicht lebenslang ins Gefängnis, wenn er unter Anwendung des JGG verurteilt wird. Mit seinem 21. Geburtstag - und danach ist es nicht mehr möglich (auch wenn er reifedefizitär wäre). Ist er mit 20 jedoch gut integriert, mit tollem Lebenslauf, wohnt alleine, verdient Geld, kann sein Leben eigenverantwortlich meistern + ist die Tat nicht jugentypisch dann gilt auch: StGB ==> lebenslang ist drin. ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
Antwort von cleosulz | 04.03.2017 - 18:54 |
www.bag-s.de www.google.de www.planet-schule.de www.jurawiki.de www.polizei.bayern.de ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
Antwort von cleosulz | 04.03.2017 - 21:34 |
Zitat: www.destatis.de Die Zahlen für Hamburg und die Jahre 2012 und 2013 kannst du hier nachlesen: www.buergerschaft-hh.de Und übrigens: Die Zahlen der Jugendlichen und Heranwachsenden als Straftäter gehen in den letzten Jahren bundesweit zurück. ________________________ e-Hausaufgaben.de - Team |
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