Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
Frage: Erwachsenen- und Jugendstrafrecht(7 Antworten)
Hi Leute. Könnt ihr mir einige Unterschiede zwischen dem Erwachsenen- und Jugendstrafrecht darstellen? Eventuell auch noch den Unterschied zwischen Zivil- und Strafrecht. Komm damit absoLut nicht klar. -.-` Danke |
Frage von JESSiLi (ehem. Mitglied) | am 06.05.2010 - 21:00 |
Antwort von newface_94 | 06.05.2010 - 21:06 |
Das Zivilrecht (Privatrecht) ist z.B. Scheidung, Erbschaft, Schulden, Erfindungen und Handel. |
Antwort von newface_94 | 06.05.2010 - 21:12 |
Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Erwachsenenstrafrecht ist ein anderer Begriff für das Allgemeine Strafrecht im Gegensatz zum Jugendstrafrecht. Seine Anwendung dient oftmals der bewussten Abgrenzung zwischen dem allgemeinen und dem Jugendstrafrecht und findet sich daher in der Literatur oft nah zusammenliegend. Zum Beispiel wenn fraglich ist, ob bei einem straffällig gewordenen Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. |
Antwort von GAST | 06.05.2010 - 21:31 |
kann ich dir sagen...den unterschied zwischen JGG und StGB...müsstest dich nur a bisschen gedulden |
Antwort von GAST | 06.05.2010 - 21:43 |
Iat aber sehr allgemein gefasst und bezieht sich vorrangig auf das Strafverfahren...Müsstest du dir dann womöglich auch noch die entsprechenden Paragrafen ansehen... Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens (JStrVerf.) gegenüber dem Erwachsenenstrafverfahren (EStrVerf.): 1. Ermittlungs- oder Vorverfahren: Die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" zusammen mit der Polizei als Vollzugsorgan haben bei einem Anfangsverdacht gegen den Beschuldigen zu ermitteln. Strafanzeige/Strafantrag gem. § 158 StPO (identisch in beiden StrVerf) Soziale "Ermittlungen" zur Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart gem. § 43 JGG Einstellung gem. $ 45 JGG (über die §§ 153 StPO hinaus) Vorläufige Anordnungen über die Erziehung bzw. bei Erlass eines Haftbefehls bzw. Anordnung von Untersuchungshaft gem. § 112 StPO gelten für Jugendlichen die §§ 72,72a JGG zur Vermeidung von Untersuchungshaft Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters gem. § 67 JGG Erweiterte notwendige Verteidigung gem. § 68 JGG und Beistand gem. § 69 JGG Antrag auf vereinfachtes Verfahren gem. § 76 JGG Kein Beschleunigtes Verfahren ( §§ 79 Abs.2 JGG, 417 ff StPO) Kein Strafbefehlsverfahren (§§ 79 Abs.1 JGG, 407 ff StPO) keine Privatklage (§§ 80 Abs. 1 JGG, 374 ff StPO) Keine Nebenklage (§§ 80 Abs. 3 JGG, 395 ff StPO) |
Antwort von GAST | 06.05.2010 - 21:47 |
2. Zwischenverfahren: Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist und mit welchem Inhalt die Anklage zuzulassen ist (Kontroll- und Schutzfunktion) Richterliche Einstellung gem. § 47 JGG 3. Haupverfahren Das erkennende Gericht untersucht im Rahmen der durch den Eröffnungsbeschluss festgestellten Grenzen, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 107 JGG) gilt die Jugendgerichtsverfassung mit Jugendgerichten (§§ 33 ff JGG), Jugendschöffen (§ 35 JGG), Jugendstaatsanwälten (§ 36 JGG) und der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42 JGG) gilt auch bei Verfehlungen Heranwachsender (§ 108 Abs. 1 JGG) Jugendliche im Ausnahmefall vor Gerichten, die für allgemeine Straftaten zuständig sind (§§ 102 JGG) |
Antwort von GAST | 06.05.2010 - 21:50 |
4. Rechtsmittelverfahren: Das Urteil wird im Rechtsmittelverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft (=Berufung), nur in rechtlicher Hinsicht geprüft (=Revision), oder bei Vorliegen von sehr begrenzten Wideraufnahmegründen wird die Hauptverhandlung erneut durchgeführt Das Rechtsmittelverfahren ist bei Jugendlichen gem. § 55 JGG eingeschränkt 5. Vollstreckungsverfahren Im Vollstreckungsverfahren wird die im Urteil ausgesprochene Strafe vollstreckt Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter (§82 JGG) bzw. der Arrestleiter (§ 85 JGG) Die aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach anderen Fristen als im EStrVerf erfolgt durch den Jugendrichter (§ 88 JGG) Quelle: Rechts-Reader aus einem Modul |
Antwort von GAST | 06.05.2010 - 21:55 |
hoffe, dass du da irgendwas brauchbares für dich rausfiltern kannst |
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