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Kündigung

Frage: Kündigung
(2 Antworten)


Autor
Beiträge 175
0
hier in diesem Brief:
was ist den eine konjunkturellen Lage?

Aufg.1
Fr: Welcher Kündigungsgrund?
= emh.....
fristlose Kündigung ?
also ich zaehle die Punkte auf:

Aufg. 2
Fr: Welche sozialen Kriterien muss der AG prüfen ,wenn er aus diesem Grunde eine Kündigung ausspricht?
Antwort (ist meine Antwort richtig? fehlt noch was?
Herr Lenz hat erst 3 Jahre gearbeitet:
--> also ist es die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
--> der Alter

Aufg. 3
Fr.: Prüfen sie, ob die Kündigungsfrist für Günther Lenz eingehalten wurde?
= keine Ahnung



Eine Kündigung zählt darüber hinaus zu den einseitigen , empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
= bedeutet das
empfangsbedürftigen Willenserklärung (WE) bedeutet nicht nur WE setzt einen Empfänger notaus (Kündigung).
--> bin mir nicht sicher.

1) personenbedingte Kündigung= ist, wegen des Arbeitsverhätnisses vom AN nicht mehr richtig arbeiten kann, weil er zum Bsp. am Dacharbeit immer schwinderlich wird oder beim LKW fahren auf Grund auf seiner schlechte Sehkraft.
Und die Krankheit immer oft wiederholt.

Zitat:
gibt es noch weitere Beispiele?
2) verhaltensbedingte Kündigung
= ist, dass der AN auf Grund des schlechten Arbeitsverhältnisses also durch sein Verhalten schadet.od. häufig spät zur Arbeit kommt.
nicht genug Arbeitsleistung, und unentschuldigt fehlt.

3) betriebsbedingete Kündigung
= was ist denn eine Rationalisierung?
was ist denn eine konjunkturell schwierigen Phasen?
was ist ein Absatzproblem?





--> es gibt auch die sozialen Kriterien :
= wenn man diese viele Punkte hat, wird man nicht gekündigt, oder?
wenn man weniger Punkte hat, darf der AG den AN nicht künidgen, sondern weiterarbeiten lassen.?
Was ist denn ein Unterhaltspflichten des ANs?



fristgerecht zu kündigen darf nur bei einem wichtigen Grund.

Hier die Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz gehörern: was ist damit? :o
Frage von kodachen91 | am 29.10.2015 - 00:08


Autor
Beiträge 40243
2101
Antwort von matata | 29.10.2015 - 01:09
Diese Aufgabe ist sehr umfangreich, deshalb versuche ich die Antworten aufzuteilen:

Konjunktur ist die Bezeichnung für den Geschäftsgang und die wirtschaftliche Lage eines Betriebes in Bezug auf Preise und Beschäftigung.

Ein Beispiel für eine schlechte konjunkturelle Lage:
Nachfrage- oder Umsatzeinbussen führen zu einer schwierigen konjunkturellen Lage.
Die Maschinen können nicht mehr ausgelastet werden, und es ist zu wenig Arbeit vorhanden für die beschäftigten Mitarbeiter. Durch den Umsatzeinbruch entstehen finanzielle Probleme, die Lohnzahlungen geraten in Gefahr. Also muss Kurzarbeit eingeführt werden, oder es werden Mitarbeiter entlassen.

1. Im Kündigungsschreiben steht, dass in dieser Firma zu wenig Arbeit vorhanden ist, es gehen zu wenig Aufträge ein. Es ist also ein betriebsbedingter Kündigungsgrund.

2. Zu überlegen ist bei einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber:
-Wie lange ist der Angestellte schon in der Firma beschäftigt? (die AN mit der kürzeren Betriebszugehörigkeit werden in der Regel zuerst entlassen)
- Wie alt ist der AN?
- Hat der AN noch eine Familie zu unterstützen / hat er noch jüngere Kinder?
- Ist der AN ein Schwerbehinderter?

3. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten ---> siehe Seite 328 , Punkt 1
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Antwort von cleosulz | 29.10.2015 - 12:50
Aufgabe 1)
falsch =>
Es ist eine fristgerechte Kündigung.
=> Zu einem bestimmten Termin.
=> Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.
=> Der Kündigungsgrund wurde auch angegeben (s. matata)

Die Kündigung wurde auch "formgerecht" ausgesprochen => schriftlich!
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam.

Aufgabe 2)
Soziale Kriterien: => Antwort von matata => S. 328 oben

Unterhaltspflicht:
Zitat:
Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern

Es ist zu prüfen:
Verheiratet? Ehepartner berufstätig oder nicht?
Kinder? Alter der Kinder? Sind die Kinder erwachsen/leben sie im Haushalt des AN? Verdienen sie selbst Geld oder sind sie vom Einkommen des AN abhängig?
Wie viele Menschen sind vom Einkommen des AN abhängig?

Aufgabe 3) => Antwort von matata

Kündigung => einseitig + empfangsbedürftig

Einseitig heißt:
AG oder AN spricht die Kündigung (schriftlich) gegenüber dem anderen Vertragspartner aus.
Der andere Vertragspartner muss nicht zustimmen, damit die Kündigung wirksam wird.
Sie kann "einseitig" (ohne Zustimmungspflicht) ausgesprochen werden.

Aber:
Sie muss dem anderen Vertragspartner zugegangen sein.
Er muss sie auch erhalten haben, damit sie wirksam ausgesprochen werden kann.
Es genügt nicht, eine Kündigung zu schreiben und in der Schublade liegen zu lassen.
Eine Kündigung, die dem Vertragspartner nicht zugeht, wird nicht wirksam.

Zitat:
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung erfordert neben der Abgabe noch den
Zugang beim Erklärungsempfänger oder seinem Vertreter, um wirksam zu werden.

Wer die Willenserklärung abgibt, trägt die Beweislast für den Zugang.
Ein einfacher Brief ist da ungeeignet.
Deswegen macht es Sinn, solch eine Willenserklärung gegen Empfangsbescheinigung abzugeben (z.B. persönliche Übergabe gegen Unterschrift, per Einschreiben mit Rückschein).
Dabei gilt die Kündigung als zugegangen, wenn der AN den Brief bekommt, ihn aber nicht liest.

Personenbedingte Kündigungen (Der Grund liegt in der Person des AN):
Mögiche Gründe können sein:
- krankheitsbedingt (AN fehlt ständig und auch eine berufliche Eingliederung schlägt fehl).
- schlechte Leistung, die auch künftig nicht besser werden wird
- bei studentischen Hilfskräften => wenn sie mit dem Studium aufhören (wenn die Immatrikullation vorgeschrieben ist)
- wenn Voraussetzungen wegfallen, die für die Beschäftigung wichtig sind
=> wenn ein Kraftfahrer z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt den Führerschein abgeben muss.
Dann kann er ja nicht mehr als Fahrer beschäftigt werden!
=> Oder wenn ein Lehrer wegen Mißbrauchs von Kindern verurteilt wurde und nicht mehr mit Kindern arbeiten darf (Berufsverbot).
=> fehlende Arbeitserlaubnis bei Ausländern

Verhaltensbedingte Kündigung (Grund liegt im Verhalten des AN):
Beispiele:
- Beleidigungen / Tätlichkeiten gegenüber Kollegen/Chef usw.
- Arbeitsverweigerung
- Minderleistung (zu wenig/zu langsam, Qualität der Arbeit (häufige Fehler)
- Unpünktlichkeit, Nichtanzeigen von Krankheit/unerlaubte Fehlzeiten
==> (muss schuldhaft sein! - Wenn jemand zu spät zur Arbeit kommt, weil der Bus einen Unfall hatte, dann ist das kein Kündigungsgrund. Aber: Kommt jemand immer 5 Minuten zu spät, weil der Bus immer unpünktlich ist, dann muss er notfalls einen früheren Bus nehmen.
Unpünktlichkeit ist ein Abmahnungsgrund!)
- Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung) im Betrieb
- Nichtbeachtung eines Alkoholverbots während der Arbeit

Betriebsbedingte Kündigung => s. matata
Hier muss der AG prüfen, ob der den AN nicht in einer anderen Abteilung mit einer vergleichbaren Arbeit einsetzen kann.
Er muss ferner die "Sozialverträglichkeit" prüfen.

Bei der Sozialauswahl muss der AG bestimmte Kriterien berücksichtigen:
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter des AN
  • Unterhaltspflichten des AN
  • mögliche Schwerbehinderung

Wenn von 10 gleichen Stellen 1 Stelle wegfällt, muss der AG jede dieser Stellen prüfen.
Er kann nicht sagen:
Ich habe nur noch Arbeit für 9 Mitarbeiter. Die Nase von Nr. 8 gefällt mir nicht. Den kündige ich jetzt.

Er muss die Sozialauswahl zwischen den 10 gleichgelagerten Arbeitsplätzen durchführen.
AN 1: Wie lange ist er da, wie alt ist er, ist er verheiratet - hat er Kinder, arbeitet seine Frau oder ist er Alleinverdiener? Ist er schwerbehindert ja/nein?
Antwort: .....
AN 2: Wie lange ist er da, wie alt ist er, ist er verheiratet - hat er Kinder, arbeitet seine Frau oder ist er Alleinverdiener? Ist er schwerbehindert ja/nein?
Antwort: .....
AN 3: ........ (bis AN 10).

Sozialverträglich gekündigt wird dann derjenige, der am wenigsten durch die Kündigung beeinträchtigt wird.
=> AN 7:jung, ledig, keine Kinder, nicht schwerbehindert und erst seit kurzer Zeit im Betrieb. (Weil dieser AN wird am ehesten wieder eine neue Arbeitsstelle finden).

Es gibt auch Personen, die einen "besonderen Kündigungsschutz" haben.

Die nicht (ordentlich) oder nur ganz schwer (außerordentlich) gekündigt werden können:

Dazu zählen:

  • Mit­glie­der des Be­triebs­rats
  • Schwan­ge­re
  • schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer

ergänzende Hinweise:

Schwangere:
(Keine Kündigung durch den AG ab dem 1. Tag der Schwangerschaft, auch nicht in der Probezeit.)

  • Eltern in der Erziehungszeit (ihr Arbeitsverhältnis ist ja nicht aufgehoben, während der Elternzeit darf weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt werden.
Eine in der Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Der Kündigungsschutz beginnt schon 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit.)

  • Auszubildende
(Eine Kündigung während der Probezeit ist möglich.
Nach der Probezeit nur aus "wichtigem Grund". Prüfung des Einzelfalles ist nötig, es muss bei allen Abwägungen eine Fortsetzung bis zum Ende der Ausbildung "unzumutbar" sein.)

  • Zivildienstleistende/freiwillig Wehrdienstleistende (=> Allgemeiner Grundwehrdienst ist abgeschafft worden)
Ordentliche Kündigung geht nicht (auch nicht bei Kleinbetrieben); außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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