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Gesetzgebung

Frage: Gesetzgebung
(4 Antworten)

 
Ein großes hallo an alle Helfer(-willigen) ;)


meine schwester soll in der Schule ein Vortrag über das Gesetzgebungsverfahren machen und dabei die Klasse mit einbeziehen. Hat irgendjemand eine Ahnung oder Vorstellung, wie man so etwas vollziehen könnte?

LG @ alle
GAST stellte diese Frage am 01.03.2010 - 18:47

 
Antwort von GAST | 01.03.2010 - 18:50
ja, jeder schüler oder jede schülergruppe übernimmt die aufgaben einer instanz.
um alles deutlich zu machen wird ein erstes ein unglaubliches gesetz vorgeschlagen, z.B. tötung aller engländer. das wird wahrscheinlich :D von der entsprechenden instanz abgelehnt. dann ein vernünftiges gesetz, z.B. die engländer werden nett behandelt. das wird dann genehmigt. so kann man das bestimmt schön verdeutlichen.

 
Antwort von GAST | 01.03.2010 - 18:51
evtl einfach mal vorerst fragen, ob sihc jemand vorstellen könnte, wer das in deutschland ist.

oder evtl ein einfaches quiz ;)

 
Antwort von GAST | 02.03.2010 - 19:15
...hat irgendjemand von euch (oder von allen anderen, die dies gerade lesen) so etwas zufällig schonbmal gemacht?


Autor
Beiträge 8717
33
Antwort von auslese | 03.03.2010 - 00:40
Ich kann dir etwas zum Weg der Gesetzgebung aus juristischer Sicht erzählen..:

Verfahren im Bundestag
1) Initiative – Art. 76 GG
BReg (Art. 76 I GG) - Art. 76 II GG (BRat hat Stellungsnahmerecht)
Mitte des BT (Art. 76 I GG, § 76 GO BT) (Fraktion oder 5% der Mitglieder
des BT)
BRat (Art. 76 I GG) - Art. 76 III 1 GG (BReg hat Stellungn.pflicht)

2) Beratung (Lesungen) (§ 80 ff. GO BT)
3 Lesungen mit Ausschussberatungen nach der ersten Lesung (§ 80 ff.
GO BT)
und Abstimmung nach der dritten (§ 86 GO BT)
ABER: GO BT = Bundessatung = Rang unterhalb einfachen
Bundesrechts ALSO: nur insoweit Verfassungsrecht, als es die
Vorschriften des GG wiederholt.
ERGO: Verfahrenswidrige Beschlüsse nach der GO BT sind nicht
zwangsläufig verfassungswidrig!

3) Gesetzesbeschluss (Art. 77 GG)
Art. 77 I 1 GG: „beschlossen“
Grundsatz: Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. (Art. 42 II GG)
ABER: Bundestag muss auch „beschlussfähig“ sein !
Hierfür ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des BT
erforderlich (§ 45 I GO BT)
ABER: Beschlussunfähigkeit ergibt sich nicht von selbst, sondern muss
in einem besonderen Verfahren festgestellt werden (§ 45 II GO BT)
ABER: Voraussetzung von § 45 II GPO BT: Antrag muss von einer
Fraktion oder min 5 % der MdBT kommen (Fiktion der
Beschlussfähigkeit)
Ausnahme: § 45 IV GO BT – Weniger als 25 % der MdBT anwesend –
Beschlussfähigkeit kann vom PräsBT bezweifelt werden.

Beteiligung des Bundesrates
1) Einspruchsgesetze
Art. 77 I 2 GG - Beschlüsse sind dem BRat zuzuleiten
BRat kann gem. Art. 77 II GG einen Vermittlungsausschuss einberufen
Gegen Entscheidung des VermAuss oder dem ursprünglichen Antrag
(wenn kein VermA einberufen wurde) kann BRat Einspruch einlegen.
Dieser kann vom BT gem. Art. 77 IV GG zurückgewiesen werden.
Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist das Gesetz gescheitert!

2) Zustimmungsgesetze
Nur wenn es das GG vorsieht, ist ein Gesetz ein Zustimmungsgesetz!
Art. 77 I 2 GG - Beschlüsse sind dem BRat zuzuleiten
Dieser muss zustimmen, oder das Gesetz ist gescheitert.
Auch hier kann gem. Art. 77 II GG ein VermA einberufen werden.
Auch dessen Vorschlägen muss der BRat zustimmen

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