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Rechtslehre/Rechtskunde/Jura?

Frage: Rechtslehre/Rechtskunde/Jura?
(14 Antworten)

 
Kennt sich jmd damit aus?


ich hätt ein paar fragen bzgl eines falls..
ANONYM stellte diese Frage am 28.10.2009 - 00:06


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Antwort von A-Dee | 28.10.2009 - 00:14
mh ...
beschreib mal den fall ! könnte ein kumpel via icq fragen, der das studiert...

 
Antwort von ANONYM | 28.10.2009 - 00:19
gut, dann werde einfach mal die angabe hier rein posten..
mom


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Antwort von A-Dee | 28.10.2009 - 00:23
jep tu das ... (f*ck the 20 signs)

 
Antwort von ANONYM | 28.10.2009 - 00:24
Der 17 Jährige M kauft bei Fahrradhändler H ein Fahrrad für 300€.
Er zahlt von seinem Taschengeld 30€ an, die H separat aufbewahrt und verspricht die restlichen 270€ am anderen Tag nachzubringen.
H gibt M das Fahrrad sofort mit, da er M und seine Eltern kennt.
Zu hause verlangt M von den Eltern das fehlende Geld.
Der Vater erklärt sich ggüber M gegen den Kauf, die Mutter dafür; die Eltern können sich net einigen.

Welche Ansprüche bestehen zwischen H und M?


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Antwort von A-Dee | 28.10.2009 - 00:39
also, fragen ob ein kaufvertrag abgeschlossen wurde?
aber da dich käufer und verkäufer kenn wahrscheinlich nicht oder?

weil wenn das nich der fall is also kein kaufvertrag bestehen da keine großen chancen das restliche geld zu verlangen. ausser es wird eine zivilrechtliche klage eingereicht.
des würde dann unter der rubrik "unterschlagung des wertgegenstandes" oder "unterschlagung einer ausstehenden bezahlung durch privaten handel" .....


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Antwort von A-Dee | 28.10.2009 - 00:40
aber soooo genau ist er sich auch nicht sicher, weil das unter zivilrechtlichen sachen laufen könnte.

es sei denn, ihr habt ein kaufvertrag abgeschlossen^^
aber selbst ich würd bei solch banalen sachen kein vertrag machen >.<

 
Antwort von GAST | 28.10.2009 - 00:43
Wenn M etwas kauft und dabei weiß(!), dass er das Geld selber nicht aufbringen kann, nennt sich das Betrug. Kein Scherz, da Vorsatz.

"Zu Hause verlangt M von den Eltern das fehlende Geld."
Wie bitte: "verlangt"? 270 Euro-Investitionen, die die Eltern für einen leisten sollen, spricht man vorher ab. Und da verlangt man nicht, da fragt man - und sagt "bitte".

H hat gegenüber M den Anspruch, dass M das Fahrrad wieder rausrückt. Dafür kann(!) M seine 30 Euro eventuell zurückbekommen, wenn der Händler ein ganz, ganz netter Mensch ist. H könnte sogar argumentieren, dass er das Fahrrad jetzt nur noch als Gebrauchtrad und damit nur für einen sehr viel geringeren Preis verkaufen kann und die 30 Euro nach Rücksprache mit einem Anwalt einbehalten. Alternativ kann der Kaufvertrag für ungültig erklärt werden, da M erst 17 ist. (Das ist aber entweder ein naiver oder ein ausgesprochener kulanter Händler, der H.....)

Kurz: M kriecht jetzt auf allen Vieren zu H, erklärt die Situation und versucht, eine Ratenzahlung rauszuholen. Wenn H damit einverstanden ist, stottert M das Geld ab. Wenn H nicht einverstanden ist, gibt M das Fahrrad zurück und kauft sich eins, wenn er das Geld insgesamt zusammen hat.

 
Antwort von ANONYM | 28.10.2009 - 00:50
@a-dee: danke für die info.

@gemmson:
Ob er es weiss oder nicht, ist im sachverhalt nicht ersichtlich.
Ja, "verlangt"^^.

Dann ist der Kaufvertrag doch schwebend-unwirksam, oder?
Und da keine Zustimmung der Eltern vorhanden ist,ist der Vertrag nichtig.
stimmt das dann auch so`?


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Antwort von A-Dee | 28.10.2009 - 01:00
najaaaaaaaaa... die eltern müssten aber dafür gerade stehen für den bockmist, wat dat kind verrichtet hat. is genauso wie mit diesen scheiß handyabos !

 
Antwort von ANONYM | 28.10.2009 - 02:01
dieser "kleine fall" is soo umfangreich..

ich hatte gerade besuch ;) und wir haben des nach dem gutachtenstil durchgenommen..joa, des war ne arbeit..

 
Antwort von GAST | 28.10.2009 - 02:07
vergesst ihr da nicht was? Müdliche verträge sind auch bindende verträge. Verträge sind nur Schriftlich gültig


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Antwort von cleosulz | 28.10.2009 - 08:31
Hallo, ihr verkennt alle da was:
Der Käufer ist minderjährig und kann ohne Zustimmung der Eltern eigentlich nur Kaufverträge abschließen, in Höhe seines Taschengeldes.
Und auch nur, wenn das Taschengeld zur freien Verfügung ist.


Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nur „beschränkt geschäftsfähig“, das bedeutet, dass du , solange du minderjährig bist, für alle Rechtsgeschäfte und damit auch für Bankgeschäfte die Einwilligung deiner gesetzlichen Vertreter, also deiner Eltern (Erziehungsberechtigten) benötigst.
Verträge ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter sind so lange unwirksam, bis die Eltern nachträglich ihre Genehmigung gegeben haben. (Gilt nicht für kleinere Käufe, die noch im Rahmen deines Taschen- oder Geburtstagsgeldes liegen.)

Bei Kreditgeschäften von Minderjährigen reicht nicht nur die Unterschrift der Eltern, es muss auch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen.
Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Kreditformen, also auch für Dispositionskredite, Abzahlungskäufe oder auch für Kunden- und Euroscheckkarten, die eine Kontoüberziehung zulassen.

Also ist der Kaufvertrag für das Fahrrad noch gar nicht wirksam geworden.
Der Vertrag war "bis zur Einwilligung der Eltern schwebend wirksam". Da die Eltern sich nicht einigen können und der Vater ablehnt, wird der Vertrag nicht wirksam.
Der Jugendliche kann - rein theoretisch - eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen (er klagt auf die fehlende Zustimmung seines Vaters beim zuständigen Vormundschaftsgericht).
Da er jedoch das Geld für das Rad überhaupt nicht hat - wird das Vormundschaftsgericht seinem Vater Recht geben.
...............................................................
Noch ein Beispiel:
Julchen bekommt 10 EUR Taschengeld.
Es wird Winter und Julchen bekommt 150 EUR von Mutti. Damit soll sie 1 Hose, 1 Pulli und 1 Paar Stiefel kaufen, aber keine high heels, da Julchen Plattfüße hat und Einlagen trägt.
Julchen kommt zurück.
1 Hose = 10 EUR, 1 Paar Stiefel 139 EUR - 10 cm Absatz.
Mutti tobt, schnappt sich die Stiefel und bringt sie zum Verkäufer zurück. Sie fordert den Kaufpreis.

Der Verkäufer schüttelt den Kopf:
Gekauft ist gekauft, die Stiefel sind in Ordnung, Julchen hatte genügend Geld dabei und theoretisch hätte sie das Geld ja auch vom Taschengeld ansparen können. Er weigert sich den Kauf rückgängig zu machen.

Hier irrt aber der Verkäufer:
Der Kauf war nur "schwebend wirksam". Die Mutter hatte ihre fehlende Einwilligung ja deutlich gemacht, indem sie die Schuhe zurück bringt.
Also kam der Kauf der Schuhe gar nicht wirksam zustande.
Wo kein Kaufvertrag da auch keine Verpflichtung zu bezahlen.
Fazit:
Die Schuhe gehen zurück und Mutti bekommt ihr Geld wieder.
Der Verkäufer wollte zunächst versuchen, sie mit einem Gutschein in Höhe des Kaufpreises abzuspeisen.
Aber auch das ist nicht zulässig --- er muss ihr den Kaufpreis in bar zurückgeben.
................................................................
Hättet ihr alle nicht gedacht!
§§ 107, 110 BGB

Und noch was:
Eltern haften nicht für die Schulden ihrer Kinder.
Die Schulden der Kinder sind Schulden der Kinder.
Für einen Handyvertrag, der mit einem 17-jährigen abgeschlossen wurde, müssen z. B. nicht die Eltern haften. Auch nicht für Verträge, die der Jugendliche z. B. im Internet abgeschlossen hat.
Genauso wenig haften Eltern für Schulden aus unerlaubter Handlung ihrer Kinder (z. B. Schmerzengeld, Sachbeschädigung, Rot-Kreuz-Einsatz oder so).
Diese Schulden werden in der Regel titutliert und mit einem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger dann 30 Jahre lang in Deutschland vollstrecken.
Aus 50 EUR Handy-Schulden gegen einen 17 Jährigen können im Laufe kurzer Zeit 1000 EUR werden (Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten). Die Eltern sind nicht verpflichtet diese Schulden zu bezahlen!

.................................................................
Letztendlich:

Guckt euch alle mal die Verträge mit der Fahrschule an (sofern ihr welche habt).
Da steht ausdrücklich drin, dass die Eltern mit unterschreiben und in meinem stand sogar drin, dass die Eltern sich verpflichten für den Fall, dass der jugendliche Fahrschüler nicht bezahlt, für die Fahrschulkosten aufzukommen. (Der Vertrag ist daher quasi mit der Fahrschule und dem Fahrschüler wegen der Leistungspflicht hinsichtlich der Unterrichtung zustande gekommen.
Gleichzeitig ist wegen der Bezahlung noch ein weiterer Vertragspartner dazu gekommen: die Eltern. Sie sind hier sozusagen "Ausfallbürgen". Das heißt, zahlt der Schüler nicht, müssen die Eltern den Betrag bezahlen, obwohl sie von der Fahrausbildung ja nichts haben.
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


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Antwort von cleosulz | 28.10.2009 - 08:44
Nochmals auf die Frage des Treadstellers zurückzukommen:

Zitat:
Der 17 Jährige M kauft bei Fahrradhändler H ein Fahrrad für 300€.
Er zahlt von seinem Taschengeld 30€ an, die H separat aufbewahrt und verspricht die restlichen 270€ am anderen Tag nachzubringen.
H gibt M das Fahrrad sofort mit, da er M und seine Eltern kennt.
Zu hause verlangt M von den Eltern das fehlende Geld.
Der Vater erklärt sich ggüber M gegen den Kauf, die Mutter dafür; die Eltern können sich net einigen.


Welche Ansprüche bestehen zwischen H und M?
- H und M haben einen Kaufvertrag geschlossen.
Dieser ist jedoch bis zur Einwilligung durch die Eltern nur "schwebend wirksam".
Da der Vater nicht einwilligt - die Mutter jedoch schon, wird dieser Kaufvertrag nicht nachträglich genehmigt. Er bleibt letztendlich unwirksam.
H muss das Rad zurückgeben und M das Geld.
Der Kaufvertrag kam nicht wirksam zustande. Hier greift auch nicht der Taschengeldparagraf, weil H ja überhaupt nicht über den Kaufpreis verfügt.

Strafrechtlich gesehen wäre sogar noch zu prüfen, ob nicht sogar der Tatbestand eines Betruges gegeben ist (wusste M dass H minderjährig ist und den restlichen Kaufpreis gar nicht hatte - warum gab er sich mit der Anzahlung von 30 EUR zufrieden usw.?... = dazu hattest du nichts geschrieben.)

............................................................
hier gibt es Auskunft über Verträge:
http://www.kanzlei-laumann.com/infos/vertragsrecht/
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team

 
Antwort von GAST | 28.10.2009 - 15:32
nein aber ich will mal jura studiern :)

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