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ermächtigungsgesetz

Frage: ermächtigungsgesetz
(10 Antworten)

 
hättet ihr vielleicht für mich einen kurzen inhalt zu der "verordnung des reichspräsidenten zum schutz von volk und staat" und dem "ermächtigungsgesetz"? nicht die
paragraphen bzw. artikel selbst sondern zusammen gefasst. versteh das nicht so ganz. und welche haltung die reichstagsfraktion zum ermächtigungsgesetz? vielen dank schonma
GAST stellte diese Frage am 28.04.2005 - 19:15

 
Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:24
hab
schon im i-net geschaut aber nur die artikel sind zum inhalt zu finden die ich net versteh - bitte, brauche es dringend

 
Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:25
ich schreib jetz mal nix....weil irgendwer weiß es immer besser....

 
Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:26
Zu der zeit vor Hitler ?

 
Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:30
das war kurze zeit später als er reichskanzler wurde ca. 2 monate oder so

 
Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:35
asso ok jetzt erinner ich mich wieder, also hitler hat das ermächtigungs gesetzt (welches die grundrechte ausschalten kann) dazu benutzt um seine parteigegner zu eleminieren, dieses gesetz kann nur im notfall angewandt werden(Aber bei hitler war es natürlich was anderes)um Staat und Bevölkerung "ANGEBLICH"zu "BESCHÜTZEN"(is natürlich völliger schwachsinn.
Mit diesem Gesetz konnte hitler all seine Ziele verfolgen und somit ist das Ermächtigungs gesetz ein dominierender grund für den Erfolg hitlers ;D

Noch was ?

 
Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:40
Ermächtigungsgesetz, Gesetz, durch das die Legislative (Parlament) der Exekutive (Regierung) vorübergehend oder auf Dauer die Befugnis erteilt, Gesetze oder gesetzesartige Verordnungen zu erlassen; das Prinzip der Gewaltenteilung wird dadurch aufgehoben.

Durch die Ermächtigung zur Gesetzgebung soll es der Exekutive in (tatsächlichen oder vorgeblichen) Notsituationen ermöglicht werden, unter Umgehung des normalerweise langwierigen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens rasch und wirksam handeln zu können. In den USA, in Großbritannien, Frankreich und in der Schweiz z. B. sind die Parlamente zum Erlass von Ermächtigungsgesetzen befugt; in der Bundesrepublik Deutschland ist die Exekutive nur dann zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, wenn sie von der Legislative durch ein entsprechendes Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung klar festlegt, beauftragt wird (Grundgesetz Artikel 80 I).

Dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ein generelles Ermächtigungsgesetz nicht vorsieht, liegt an der leidvollen Erfahrung, die Deutschland mit diesem Gesetzesinstrument machte: Mit dem am 23. März 1933 verabschiedeten Ermächtigungsgesetz, dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich”, erteilte der Deutsche Reichstag der Reichsregierung zunächst auf vier Jahre das Recht, Gesetze ohne Beteiligung von Reichsrat, Reichstag und Reichspräsident zu erlassen und internationale Verträge abzuschließen. Diese Institutionen blieben nur noch als Akklamationsorgane bestehen (nach dem Tod des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zog Adolf Hitler dessen Befugnisse als „Führer und Reichskanzler” an sich). Das Ermächtigungsgesetz beseitigte faktisch die Verfassung der Weimarer Republik, etablierte in scheinlegaler Weise die nationalsozialistische Diktatur und öffnete den Weg zur Gleichschaltung von Staat und Gesellschaft. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit zur Verabschiedung durch den Reichstag hatte sich Hitler durch den Wahlsieg seiner NSDAP/DNVP-Koalition am 5. März 1933 (52 Prozent), die Inhaftierung von 81 KPD- und acht SPD-Reichstagsabgeordneten, unverbindliche politische Zusagen gegenüber dem Zentrum und massiven Druck auf die Abgeordneten während der Sitzung (bewaffnete SA und SS vor und im Plenarsaal) sichern können. Allein die SPD erteilte dem Ermächtigungsgesetz eine Absage, die der Parteivorsitzende Otto Wels in einer historischen Rede begründete. 1937 wurde das Ermächtigungsgesetz auf weitere vier Jahre, 1943 auf unbestimmte Zeit verlängert.

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Antwort von GAST | 28.04.2005 - 19:41
sie wollte doch etwas was sie versteht....

 
Antwort von GAST | 29.04.2005 - 16:07
danke nochmals schon für die antworten und wisst ihr auch noch zu dem inhalt der verordnung des reichspräsidenten zum schutz von volk und staat und welche haltung die reichstagsfraktion zum ermächtigungsgesetz hatte?


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Antwort von zelal (ehem. Mitglied) | 19.06.2008 - 19:11
Das Ermächtigungsgesetz 1933

Zwei Tage nach dem von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels erfolgreich inszenierten "Tag von Potsdam" stimmte der Reichstag am 23. März 1933 über das von Reichskanzler Adolf Hitler vorgelegte "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ab. Mit dem Gesetz sollte die Regierung die Ermächtigung erlangen, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen.

Für ein solches, die Weimarer Verfassung änderndes Ermächtigungsgesetz bedurfte es einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments. Nach Hitlers taktisch bedingter Zusicherung einer kontrollierten Anwendung des Gesetzes sowie der Zusage, die Rechte der Verfassungsorgane, der Länder und der Kirche bewahren zu wollen, signalisierten die Parteien der bürgerlichen Mitte ihre Zustimmung. Mit 444 Stimmen der Regierungskoalition aus Nationalsozialistischer Deutscher Arbeiterpartei (NSDAP) und Deutschnationaler Volkspartei (DNVP) sowie von Zentrum, Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei wurde das Gesetz in namentlicher Abstimmung angenommen. Lediglich die 94 Abgeordneten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) ließen sich nicht von den Drohgebärden der im Reichstag aufmarschierten Sturmabteilung (SA) einschüchtern und stimmten gegen die Selbstentmachtung des Parlaments. In seiner Reichstagsrede hatte ihr Parteivorsitzender Otto Wels zuvor ein eindrucksvolles Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie abgelegt.

An der Abstimmung nicht teilnehmen konnten die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Ihre Mandate waren auf Basis der Reichstagsbrandverordnung bereits am 8. März 1933 annulliert worden.

Das zunächst auf vier Jahre verabschiedete Ermächtigungsgesetz wurde 1937, 1939 sowie 1943 verlängert und blieb bis zum Ende des NS-Regimes im Mai 1945 rechtliche Grundlage deutscher Gesetzgebung.

 
Antwort von GAST | 19.06.2008 - 19:19
du solltest vielleicht erst aufs datum schauen, bevor du irgendwas ohne quellenangabe aus dem i-net reinkopierst.

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