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13 & Peeting - wie siehts rechtlich aus?

Frage: 13 & Peeting - wie siehts rechtlich aus?
(67 Antworten)

 
Hallo leute. Ich wollte euch mal was fragen. Also:


Ich kenne eine, die 13 ist. Sie darf vom Gesetz kein Geschlechtsverkehr haben, das weiß ich schon. Und wie siehts mit peeting und fingern und so aus?

Danke
GAST stellte diese Frage am 24.04.2005 - 21:12

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 21:54
mach
das so schliess die tür ab und mach das einfach oder wenn die elter weg sind und dann!

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 21:56
Ich habe dir geschrieben, dass es dir rechtlich so ziemlich keine Probleme bereiten dürfte.
Vom Ficken war bisher keine Rede und Petting is für dich noch weniger gefährlich.
Ich wollte nur andeuten, dass du dir nicht den Kopf zerbrechen sollst deswegen, das ist genausoschlimm wie Sex genau vorher zu planen.
Wenn du die ganze Zeit denkst, dass gleich die GSG9 reingestürmt kommen wirds wohl schief gehen und ihr wird das auch nich gefallen.
Mach dir keine Sorgen, du bist nich der Einzige, der sowas macht.
Wie gesagt, solange du nochnicht 16 bist kann man dir rein gesetzlich überhaupt nichts anhaben, denn du könntest sie genausogut anzeigen wie sie dich, da ihr beide nochnicht sechzen seit und egal ob Männlein oder Weiblein vorm Gesetz gleich behandelt werdet.
Das speilt es keine Rolle, ob du zwei Jahre älter bist als sie, solange du nochnich sechzehn bist.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 21:57
Oh Gott, mein Deutsch is ja zum wegwerfen.

PS: Wollte dich nicht beleidigen oder so.

PPS: Nur Mut. Das wird schon.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 21:59
@DJOma du weis ja echt viele wo hast du das her?ß

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:00
hey dj oma

dein Thread war wohl nicht richtig.

ab 14 bist du strafmündig...ihm kann man schon was anhaben..ihr aber
nicht...nur mal so zur Info

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:00
Danke! So was will ich hören! Un net " Du wixxer, geh halt ma ins bett"

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:01
Nennen wirs mal Allgemeinbildung.
Wenn sie dich liebt wird sie dich nicht veraten.
Also ran an den Speck.
Übrigens gegen Oralverkehr hat der Gesetzgeber eigentlich auch nix. Also viel Spaß :o)

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:03
Strafmündig schon, doch beim Geschlechtsverkehr macht es da keinen Unterschied, aber wir können ja alle mal unsren Onkel Google fragen.


 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:03
da kennt sich aber einer ziemlich gut in unserem StGB aus!oder auch nicht!

ich sag dir was: du machst dich zwar strafbar, aber rausbekommen
wirds in der Regel keiner rausbekommen. entscheide für dich was du willst.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:04
bye alle zusammen ich muss weg noch etwas spaß mit meine freund haben wenn wir beim thema sind!
@ DJOma hast du das auch so bei deiner freundin gemacht?ß

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:06
Es ist eigendlich kein Geschlechtsverkehr. Also dürfen wir theoretisch schon. Und wie siehts Praktisch aus ?

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:07
hau einfach rein alter....

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:11
aber unter 13 ist es wieder sone Sache, steht jetzt aber glaub ich nix drin


§ 182 StGB

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:12
DA IST DAS RICHTIGE


§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern (neue Fassung)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder

2. das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 5 Nr. 3.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:14
Ach und übrigens, der Gesetzgeber sieht einen Zungenkuss schon als Sexuelle Handlung und somit isses wenn eh zu spät.
Außerdem könnte man höhstens ihre oder deine Eltern anzeigen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Also machts bei ihr zu Hause ^^
Möglichwese ist es nicht ganz leagl, wenn ihr das macht, aber ihr seid nicht die Einzigen.
Eine Alternative wäre (ich weis, ziemlich blöd) mit ihren Eltern zu reden, ob und was ihr dürft.
Wenn du Angst haben musst, dass sie dich anzeigt, dann isses sowieso die Falsche.
Wie gesagt, wenn ihre Eltern großspurig behaupten sollten, dass sie dich anzeigen können deine Eltern ja damit drohen, ihre Eltern anzuzeigen, wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, obwohls dazu wohl nie kommen wird.
Trau dich.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:17
So, jetz ham wir dir richtig schön Angst eingejagt wa?
Im Grunde genommen ist das aber Schwachsinn, denn wenn sie dich nicht verrät, isses sowieso egal.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:19
Also doch nicht erlaubt. Ich sagte doch, das Gesetz mag mich net, nicht mal das griechische (Wundert mich auch net...) Gut, leute, vielen dank.

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:22
Und was ist, wenn sie dann 14 wird? Dann bin ich 15 und sie 14. Also ist da das volle Programm erlaubt?

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:29
OK, hab mich erkundigt. An alle, die es wissen wollen:

Jetzt noch kein geschlechtsverkehr oder andere sachen, die dazugehören. Wenn wir es beide wollen, dann dürfen wir auch ein bisschen auf´s gas treten. Wenn sie dann 14 ist und ich immernoch 15, dürfen wir das volle Programm haben.


Vielen dank für eure hilfe

 
Antwort von GAST | 24.04.2005 - 22:32
Ok, dieses Thread kann

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