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kann mir das mal jemand erklären? gesetz zur abtreibung

Frage: kann mir das mal jemand erklären? gesetz zur abtreibung
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§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und

3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Frage von gamze19 (ehem. Mitglied) | am 15.03.2009 - 17:22


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Antwort von ortagol (ehem. Mitglied) | 15.03.2009 - 17:24
willst
du alle 4abschnitte wissen?


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Antwort von gamze19 (ehem. Mitglied) | 15.03.2009 - 17:26
(2), (3) und (4)
der erste ist mir klar...


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Antwort von gamze19 (ehem. Mitglied) | 15.03.2009 - 17:36
also nur grob zusammengefasst wäre schon perfekt...ich wills nur verstehen...


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Antwort von ortagol (ehem. Mitglied) | 15.03.2009 - 17:37
(2) Wenn z.B. eine Person in ein Gefängnis muss will ja niemand das sein Kind in so einer umgebung aufwächst! So ist es erlaubt aus diesem Grunde sein Kind abtreiben zu lassen. (soweit ichs verstanden hab^^ ist ein scheiß juri-text)

(4) Du bist nicht schuld wenn du dein Kind abtreiben lässt obwohl 22Wochen vergangen sind, wenn du dich von deinem Arzt über die folgen Beraten hast. Die Strafe kann auch abgesehen werden wenn du nachweisen kannst das dieses Kind deine Psyche beinflusst!

ich hoff das stimmt so =) wenn nicht verbessern =)

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