Brief 16 an Annianus
Plinius (der jüngere)
Buch 2 - Brief 16
lateinisch / deutsch
C. PLINIVS ANNIANO SVO S.
Tu quidem pro cetera tua diligentia admones me i codicillos Aciliani, qui me ex parte instituit heredern, pro non scriptis habendos, quia non sunt confirmati testamento. quod ius ne mihi quidem ignotum est, 2 cum sit iis etiam notum, qui nihil aliud sciunt. sed ego propriam quandam legem mihi dixi, ut defunctorum voluntates, etiam si iure deficetentur, quasi perfectas tuerer. Constat autem codicillos istos Aciliani manu scriptos. licet ergo non sint confirmati testamento, a rne 3 tamen ut confirmati observabuntur, praesertim cum delatori locus non sit. nam, si verendum esset, ne, 4 quod ego dedissern, populus eriperet, cunctantior fortasse et cautior esse deberern; cum vero liceat heredi donare, quod in hereditate subsedit, nihil est, quod obstet illi meae legi, cui publicae leges non repugnant. Vale.
Entsprechend Deiner sonstigen Umsicht erinnerst Du mich auch daran, daß das Kodizill des Acilianus, das mich zum Teilerben einsetzt, als ungeschrieben gilt, weil es nicht durch das Testament bestätigt ist. Diese Rechtsanschauung ist auch mir nicht unbekannt, ist sie doch sogar denen bekannt, die sonst nichts andres verstehen. Aber ich habe mit eine Art Eigengesetz gegeben, nämlich: die Willenserklärungen Verstorbener, auch wenn sie juristisch anfechtbar sein sollten, als vollkommen zu betrachten. Fest steht doch, daß jenes Kodizill von der Hand des Acilianus ist. Mag es also auch durch das Testament nicht bestätigt sein, von mir wird es trotzdem als bestätigt angesehen werden, zumal für Angeberei kein Platz ist. ja, wäre zu befürchten, daß konfisziert wird, was ich abgetreten habe, dann müßte ich vielleicht bedächtiger und vorsichtiger sein; da aber der Erbe verschenken darf, was ihm durch Erbschaft zugefallen ist, steht meinem "Eigengesetz", dem die staatlichen Gesetze nicht widersprechen, nichts im Wege. Leb' wohl!
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Brief 16 an Annianus - Lateinischer Orginaltext und Deutsche Übersetzung (299 Wörter)
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