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Facharbeit: Private Haftpflichtversicherung Leistungen/Merkmale

Alles zu Versicherungen

Private Haftpflichtversicherung



Gliederung

1. Definition
2. Leistungsdetails
3. Versicherte Personen
4. Beispiele
5. Rechtliche Rahmenbestimmungen

1. Definition

- Freiwillige Versicherung
- Schutz von privaten Versicherungsnehmern (Versicherer + Familie)
- vor Schadensersatzforderungen des Geschädigten
- Abdeckung von Schäden an fremdem Eigentum

Die Private Haftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung, die
den Versicherungsnehmer und seine Familie gegen Schadensansprüche
"Dritter" absichert. Allgemein ist eine Haftpflichtversicherung nicht gesetzlich
vorgeschrieben. Der Begriff "Pflicht" ist vielmehr aus der gesetzlichen
Verpflichtung nach §823 BGB (1) zur Schadensersatzpflicht zurückzuführen.

§823 BGB (1) Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die private Haftpflichtversicherung ist die wohl wichtigste Versicherung für eine
Privatperson. Denn für die durch versehentlich oder auch fahrlässig (auch grobe Fahrlässigkeit) verursachten Schäden muss man mit seinem gesamten Vermögen
für den Schaden aufkommen.

2. Leistungsdetails

Greift bei:
- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensschäden
- Mietsachschäden

Greift nicht bei:
- Schäden, die mit Absicht verursacht wurden
- Schäden die laut Gesetz ohne Verschulden des Versicherungsnehmers zustande gekommen sind
- Versehentlich selbst beigebrachten Körperschäden
- Schäden am eigenen Eigentum


3. Versicherte Personen

Grundsätzlich ist in einer privaten Haftpflichtversicherung die ganze Familie
mitversichert. Kinder sind bis zu ihrer Volljährigkeit automatisch mitversichert,
außer sie haben vor dem 18. Lebensjahr eine abgeschlossene Berufsausbildung,
dann müssen sie sich selbst versichern. Selbst nach der Volljährigkeit sind die
Kinder mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden. Es wird nicht unterschieden zwischen Adoptivkind, Stiefkind oder
einem Pflegekind. Sie sind alle gleichgestellt.

4. Beispiele

- Ein 5 Jahre altes Kind spielt unbeaufsichtigt zu Hause mit einem
Nachbarskind. Beim Zündeln mit Streichhölzern entsteht ein Wohnungsbrand.

Durch die Verletzung der Aufsichtspflicht übernimmt die private Haftpflicht
den Schaden nicht.

- Ein 12jähriger Junge prallte auf dem Gehweg mit seinem Skateboard
gegen eine mit Einkaufstaschen bepackte ältere Dame. Die Frau stürzte zu
Boden und bricht sich das linke Hüftgelenk sowie den rechten Unterarm.

Die Versicherung übernimmt den dadurch entstandenen Personenschaden,
da der Junge bei den Eltern mitversichert ist.

5. Rechtliche Rahmenbestimmungen des VVG

Ist es zu einem Vertrag zwischen zwei Parteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) gekommen, so sind beide dazu verpflichtet
den Pflichten und Leistungen des Versicherungsvertrags nachzukommen.
Dies ist zu entnehmen aus dem VVG §1

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die gesamten Informationen
des Vertrags sowie einen Versicherungsschein in Textform zu übermitteln.
VVG §3 , VVG §4, VVG §5, VVG §6, VVG §7

Der Versicherer ist dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer verständlich
zu beraten. Die Wünsche und Bedürfnisse so wie die zu zahlende Prämie
müssen im angebotenen Versicherungsvertrag dokumentiert werden.
VVG §6

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, Rechtsfolgen des Widerrufs,
Beginn und Ende der Versicherung sowie Verlängerung und die
Kündigung des Versicherungsverhätnis ist aus dem VVG §§ 8 bis 11
zu entnehmen.

Abweichende Vereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
vereinbart werden. VVG §18

Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. VVG §33
Inhalt
Vertragsmerkmale und Leistungen einer privaten Haftpflichtversicherungen, gesetzl. Grundlagen, Regelungen zwischen 2 Parteien, eingeschlossene und ausgeschlossene Leistungen (514 Wörter)
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