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Sex: Sie 15 Jahre, er 17 Jahre

Frage: Sex: Sie 15 Jahre, er 17 Jahre
(32 Antworten)

 
Mein freund ist 16... und sie 14... hab ihm gesagt das er noch ein jahr warten soll...

aber dann wäre sie 15 und er 17... wäre das dann ok ``?
ich meine die zwei passen einfach gut zusammen und verstehen sich auch gut --> da sie leider 14 zählt sie noch zum kind.. obwohl frauen schon früher reif sind als jungs...
Also wenn sie 15 er 17 wäre dürften sie dann mit einander sex haben bzw. sich lieben küssen und alles weitere?..
Ohne das er ne anzeige bekäm?
ANONYM stellte diese Frage am 07.08.2007 - 14:14

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:48
14 und 14.. dürfen nur das hinaus net...

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:48
nein, gesetzlich dürfte man ab 12 vögeln

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:51
das glaub ich aber net..^^

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:51
soll ich im kodex nachschaun?

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:53
also darf mann nicht vögeln wenn er 18 und sie 14 ist oder versteh ich das faslsch thesi!?! lg der ego

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:54
also i schau jetz wirklich nach... jetz habts mi verunsichert XD moment

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 14:57
ok habs gefunden... werd das jetz mal abtippen


Autor
Beiträge 40245
2101
Antwort von matata | 07.08.2007 - 14:58
Achtung: http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter

In Österreich, der Schweiz und in Deutschland gibt es unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen, die das Schutzalter betreffen.
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 15:02
§207 (1) Wer außer dem fall des §206 eine geschlechtliche handlung an einer unmündigen person vornimmt oder von einer unmündigen person an sich vornehmen lässt, ist mit einer freiheitsstrafe bla bla bla

(2) ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige person zu einer geschlechtlichen handlung (abs !) mit einer anderen person oder, um sich oder einen dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche handlung an sich slebst vorzunehmen.

(3) bla bla bla

(4) Übersteigt das alter des täters das Alter de runmündigen person nicht um mehr als 4 jahre und ist keine der folgen aus Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs.1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige person jätte das 12. lebensjahr noch nicht vollendet.

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 15:08
* Edit in Österreich halt

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 15:08
ja supi thesi aber leider hat diese jura geschichte meine frege nicht beantwortet oder ich bin zu dum das zu verstehen ich freg einfach nochmal darf ein 18 jähriger mit einer 14 jährigen schlafen oder nicht? lg der ego

 
Antwort von GAST | 07.08.2007 - 17:15
Zitat:
Übersteigt das alter des täters das Alter de runmündigen person nicht um mehr als 4 jahre


-> JA... (20 unmünidge personen)

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