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Bitte Text überprüfen: GRAMMATIK etc.

Frage: Bitte Text überprüfen: GRAMMATIK etc.
(3 Antworten)

 
.....Zu Bestimmung der Bevollmächtigen und zu Herr (N) Wünche und Willen haben Sie entschlossen, das er in einem Seniorenzentrum wohnt und dabei mit eine Tagespflege besorgen wird.
Es ist wichtig das er eine Lebensform und den Wünchen von seinem Vater erreicht. Zustimmung zu medizinischen Heilbehandlungen ist der Arzt und der Betreuer zuständig weil Herr (N) nicht mehr einwillungsfähig ist. Sein Sohn (56) Jahre alt ist rechtgeschäftlich gegenüber Behörden, Ämten und Versicherungen für ihn tätig deswegen darf er notwendige Dokumente vorzulegen. Zu Herr (N) ist eine Rehabilitationspflicht und Pflegeversorgung vorhalten, dabei hat der Sohn Anträge auf Sach/Geldlestungen bei Krankenkassen, Pflege/Rentenversichreungen, Sozial/Versogungsäntern zu stellen. Im Altenheim werden Komplette Grundpflege durch Pflegepresonal übernommen weil er wegen seine Körperliche Fähigkeiten eingeschränk ist. Die Vermögenssorge werden von seinem Sohn übernommen, daher schützt er seine finanzielle Interesse und kümmert sich um Kauf und Mietverträgen. Da Herr (N) nicht mehr selbständig Denken kann und seine geistige Fähigkeiten verloren sind, ist dafür sein Sohn zuständig.
ANONYM stellte diese Frage am 03.06.2019 - 18:57


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Antwort von Rikko (ehem. Mitglied) | 03.06.2019 - 20:13
Der bevollmächtigte Sohn und sein Vater (Herr N) haben gemeinsam beschlossen, dass er dauerhaft in einem Seniorenzentrum mit Tagespflege wohnen soll.

Dabei war es wichtig, die richtige Lebensform nach den Wünschen seines Vaters zu gestalten. Für die Zustimmung zu medizinischen Heilbehandlungen ist der Arzt und der Betreuer zuständig, weil Herr (N) nicht mehr einwilligungsfähig ist. Sein 56-jähriger Sohn ist rechtsgeschäftlich gegenüber Behörden, Ämtern und Versicherungen für ihn verantwortlich und darf deswegen die erforderlichen Dokumente einreichen.
Bei Herrn (N) ist eine Rehabilitationspflicht und Pflegeversorgung vorbehalten (vorgesehen/angeordnet), wobei sein Sohn alle Anträge auf Sach- und Geldleistungen bei seiner Krankenkasse, Pflege-und Rentenversicherung, und beim Sozial-/Versorgungsamt stellen muss.
Im Altenheim wird die komplette Grundpflege durch das Pflegepersonal übernommen, weil er wegen seine körperlichen Behinderungen (Beeinträchtigungen) eingeschränkt ist.
Die Vermögenssorge wird von seinem Sohn übernommen, wobei er seine finanzielle Interessen schützt (berücksichtigt) und sich um seinen Hausbesitz (Mietverträge, Kaufverträge) kümmert. Da Herr (N) nicht mehr selbständig denken kann und seine geistigen Fähigkeiten verloren hat, ist dafür jetzt sein Sohn zuständig.


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Antwort von Batsch2 | 06.06.2019 - 06:39
Zu Bestimmung der Bevollmächtigen und zu Herr (N) Wünsche und Willen haben Sie entschlossen, dass er in einem Seniorenzentrum wohnt, und dabei mit eine Tagespflege besorgen wird.
Es ist wichtig,dass er eine Lebensform und den Wünschen von seinem Vater erreicht. Zustimmung zu medizinischen Heilbehandlungen ist der Arzt und der Betreuer zuständig, weil Herr (N) nicht mehr einwillungsfähig ist. Sein Sohn (56) Jahre alt ist rechtgeschäftlich gegenüber Behörden, Ämten und Versicherungen für ihn tätig, deswegen darf er notwendige Dokumente vorzulegen. Zu Herr (N) ist eine Rehabilitationspflicht und Pflegeversorgung vorhalten, dabei hat der Sohn Anträge auf Sach/Geldleistungen bei Krankenkassen, Pflege/Rentenversichereungen, Sozial/Versogungsänitern zu stellen. Im Altenheim wirden komplette Grundpflege durch Pflegepresonal übernommen, weil er in seinen Körperlichen Fähigkeiten eingeschränk ist. Die Vermögenssorge wirden von seinem Sohn übernommen, daher schützt er seine finanzielle Interesse und kümmert sich um Kauf und Mietverträgen. Da Herr (N) nicht mehr selbständig Denken kann, und seine geistige Fähigkeiten verloren sind, ist dafür sein Sohn zuständig.


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Antwort von Rikko (ehem. Mitglied) | 06.06.2019 - 11:51
Hallo Batsch2, schön, dass Du auch korrigieren willst oder Alternativ-Vorschläge machen möchtest. Leider sind aber viele Fehler drin!

Auf Bestimmung des Bevollmächtigten und auf Wunsch und nach dem Willen von Herrn N. haben beide beschlossen, dass er in einem Seniorenzentrum wohnt, und dabei durch eine Tagespflege versorgt wird.
Dabei ist es ist wichtig, dass man eine Lebensform nach den Wünschen seines Vaters erreicht. Für die Zustimmung zu medizinischen Heilbehandlungen ist der Arzt und der Betreuer zuständig, weil Herr N. nicht mehr einwillungsfähig ist.
Sein Sohn, der 56 Jahre alt ist, ist rechtsgeschäftlich gegenüber Behörden, Ämten und Versicherungen für ihn tätig. Deswegen darf er notwendige Dokumente vorzulegen.
Bei Herrn N. ist eine Rehabilitationspflicht und Pflegeversorgung vorbehalten (angeordnet). Dabei hat der Sohn Anträge auf Sach-/Geldleistungen bei Krankenkassen, Pflege-/Rentenversicherungen, Sozial-/Versorgungsämtern zu stellen.
Im Altenheim wirden die komplette Grundpflege durch das Pflegepersonal übernommen, weil er in seinen körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt ist. Die Vermögenssorge wirden von seinem Sohn übernommen, daher schützt er seine finanziellen Interessen und kümmert sich um Kauf- und Mietverträgen. Da Herr N. nicht mehr selbständig Denken kann und seine geistigen Fähigkeiten verloren gegangen sind, ist dafür jetzt sein Sohn zuständig.

Ich habe einfach drüberkorrigiert. Kannst beide Vorschläge mal vergleichen...

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