Zahlungsverzug
Frage: Zahlungsverzug(3 Antworten)
Pruefung Sommer 2014 Die Apotheke belieferte am 15.02 die Seniorenresidenz "Maingarten mit 10 Blutdruckmessgeraeten ohne Angabe eines Zahlungsziel. Aufg. 7.1 Wann kommt die Seniorenresisdenz "Maingarten" in Zahlungsverzug? = 17.03? so hab ich die Aufgabe geloest : Februar hat nur 28 Tage der 15.02, also sind noch 13 Tage bis zu 28 Tage. also rechne ich, Maerz hat 31 Tage. Zahlungsverzug immer 30 Tage. daher 30-13 = 17.03. oder? was denkt ihr? Aufg. 7.2 Welche Rechte kann das Geschaeft im Falle eines Zahlungsverzugs geltend machen? 1. Zahlung verlangen und zusätzlich Schadensersatz 2. Schadensersatz statt Leistung / Ersatz vergeblicher Aufwendungen 3. Rücktritt vom Kaufvertrag |
Frage von kodachen91 | am 16.04.2017 - 18:29 |
Antwort von Ratgeber | 16.04.2017 - 22:56 |
da ich von der Materie keine Ahnung habe, habe ich mal gegoogelt und bin mir sicher:
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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 18.04.2017 - 14:57 |
hallo Kodachen, wenn kein kalendermässig bestimmbarer Zahlungstermin angegeben ist, gilt als Zahlungsfrist immer die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungserhalt! Februar hat 28 Tage, wenn nichts gesagt ist, 2014 (Prüfungsjahr) war auch kein Schaltjahr. 15.02. Belieferung, und wohl auch Erhalt der Rechnung. Bis zum 28.02. sind es 13 Tage. 30 Tage - 13 Tage (vom Feb.) =17, also muss spätestens am 17.03. gezahlt werden! Ab dem 18.03. befindet sich die Seniorenresidenz Maingarten in Zahlungsverzug. Der 15.03. zählt doch nicht mit. Also ist Deine Lösung 17.03. falsch, weil Du auch noch am letzten Tag einer Frist zahlen kannst! Ist es ein Samstag, Sonntag, oder Feiertag, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag § 193 BGB. Also Lösung: am 18.03. befindet sich die Residenz im Zahlungsverzug. Ob der März 31 Tage hat, spielt keine Rolle! Du rechnest ja vorwärts, nicht rückwärts. |
Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 18.04.2017 - 16:10 |
hallo Kodachen, zu Aufgabe 7.2 muss ich anmerken, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann sinnvoll ist, wenn die gelieferte Ware beim Schuldner noch da ist und evtl. unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde (z.B. "die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Zahlung Eigentum unserer Apotheke"), macht aber keinen Sinn, wenn die Ware nicht mehr da ist, z.B. eine Getreidemühle liefert 10 Tonnen Mehl und die Bäckerei hat das Mehl zu Kuchen und Brot verarbeitet, das kann dann nicht zurückverlangt werden. Davon ist auch hier auszgehen, die Residenz hat die Medikamente längst an die Senioren verteilt. Dann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag sinnlos. Besonders aber bei wertvollen Waren ist es sinnvoll, z.B. Auto, dann würde im Falle des Rücktritts das Auto zurückverlangt werden, oder bei Schmuck. Schadensersatz, sofern ein Schaden entstanden ist, z.B. entgangener Gewinn, wenn jemand anders diese Ware gekauft hätte und jetzt woanders gekauft hat und Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtskosten, Mahnkosten, Zinsen kommen auch noch dazu. Damit macht aber Dein Punkt 2 keinen Sinn mehr. zu Punkt 2: Klar, Zahlung verlangen und als Schadensersatz Verzugszinsen und Mahnkosten (Porto, oft auch fester Betrag, weil ja auch jemand die Mahnung schreiben muss, Briefumschlag, der Brief muss von jemandem zur Post gebracht werden, oft kostet eine Mahnung zwischen 5 und 10 ¤). Ausserdem hat die Apotheke schon geleistet (geliefert) und auf die Gegenleistung wird sie nicht verzichten. |
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