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Referat / Ordner Zahlungsverzug

Frage: Referat / Ordner Zahlungsverzug
(1 Antwort)


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14
Hey Leute, ich muss nächste Woche einen Ordner abgeben oder ein Referat zu dem Thema Zahlungsverzug halten. Habe mal einiges zusammengefasst und wollte das nun gerne mal von jemanden überprüfen lassen ob das ok ist oder noch etwas fehlt:



Was ist ein Zahlungsverzug?

Zahlungsverzug bedeutet lt. § 286 BGB, dass ein Käufer seine Zahlungspflicht aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag trotz Mahnung nicht erfüllt. Grundsätzlich (soweit nicht anders festgelegt) kommt er auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung Folge leistet.
Im Falle einer Geldforderung spricht man insbesondere außerhalb der Rechtswissenschaft vom "Zahlungsverzug". Dies nennt man auch in der Rechtswissenschaft "Schuldnerverzug".
Die Gesetzlichen Regelungen sind im BGB festgelegt.


I. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs

Grundsätzlich kann eine Vertragspartei dann von der anderen Vertragspartei die Bezahlung der Rechnung verlangen, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde und eine Rechnung gestellt wurde. Die Rechnung muss dabei schriftlich erfolgen, da sie dem Empfänger eine Überprüfung ermöglichen soll. Außerdem ist dem Schuldner eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen.

Wenn der Rechnungsschuldner nach Fälligkeit der Rechnung zu spät oder gar nicht bezahlt, er diese Nichtleistung zu vertreten hat und ihm auch sonst kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht gerät er in Zahlungsverzug. (Ein Verweigerungsrecht würde beispielsweise dann vorliegen, wenn die gelieferte Ware mangelhaft, beschädigt, nicht bestellt etc. war.) Um aber tatsächlich zivilrechtlich von Verzug sprechen zu können, bedarf es einer weiteren Voraussetzung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier drei Alternativen vor:


1. Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner nach Fälligkeit der Rechnung mahnen (§ 286 Abs. 1 BGB).

2. Von dieser Mahnpflicht gibt es aber einige Ausnahmen (§ 286 Abs. 1 BGB):
Der Rechnungsschuldner kommt ohne Mahnung in Verzug,
wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender berechenbar ist, da sie nach einem bestimmten Ereignis erfolgen soll (z. B. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung).
wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert
wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des (Zahlungs-) Verzugs gerechtfertigt ist.

3. Neben den beiden oben genannten Möglichkeiten kommt der Schuldner einer Entgeltforderung auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang die Schuld begleicht (§ 286 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nicht, sofern es sich um einen Fall nach § 286 Abs. 2 BGB, also um eine der unter Punkt 2 genannten Strichaufzählungen handelt.
Der Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen gilt außerdem nur bei Entgeltzahlungen für die Lieferung von Waren und Gütern oder die Entgeltforderung für die Erbringung von Dienstleistungen, nicht für Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Darlehen.
Bei Verbrauchern ist außerdem zu beachten, das der Verzug nur dann eintritt, wenn der Rechnungsgläubiger dem Schuldner auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hinweist. Ein Unternehmer muss im Gegensatz zum Verbraucher auf den Verzug nicht ausdrücklich hingewiesen werden.

Gerade bei der dritten Variante treten oft Missverständnisse auf. Nach der alten Regelung kam der Schuldner einer Geldforderung nämlich grundsätzlich immer erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Mit dem neuen Recht ist der Verzugeintritt nach 30 Tagen nun nur eine weitere Möglichkeit – neben der Mahnung und den Regelungen in denen es keine Mahnung bedarf.



Zudem kann ein Unternehmen auch gerichtlich bei einer Zahlungsforderung vorgehen. Ob sich ein Unternehmer sofort nach Eintreten das Zahlungsverzuges ans Gericht wendet oder erst nach mehrmaliger außergerichtlicher Mahnung, bleibt im Grunde seiner eigenen Entscheidung überlassen. In jedem Fall sollte man die außergerichtlichen Möglichkeiten prüfen, bevor man juristische Schritte einleitet.
Ein gerichtliches Mahnverfahren bedarf einiger formaler und inhaltlicher Voraussetzungen und ist auch nicht ganz kostenfrei


II. Zeitpunkt des Verzugs

Der Verzug beginnt
mit Zugang der Mahnung (beim Verzug nach § 286 Abs.1 BGB),
soweit keine Mahnung erforderlich ist mit dem kalendermäßig festgelegtem oder berechenbarem Leistungszeitpunkt mit Ablauf dieses Tages (beim Verzug gem. § 286 Abs. 2 BGB)
mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung (in den Fällen des § 286 Abs. 3 BGB).




III. Folgen des Verzugs

Generell begründet der Verzug einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens den der Rechnungsgläubiger durch den Verzug erleidet. Bei Geldschulden sind dies insbesondere die Zinsen. Der Rechnungsgläubiger kann so „pauschal“ die gesetzlichen Verzugszinsen als Verzugsschaden geltend machen.

Bei einem Verbraucher beläuft sich der Verzugzins je Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Unternehmer 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Rechnungsgläubiger kann aus einem anderen Grund auch höhere Zinsen geltend machen (wenn er beispielsweise mit Bankkredit arbeitet) oder weitere Schäden geltend machen.

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und 01.07 eines Jahres angepasst. Die Änderungen gibt die Deutsche Bundesbank bekannt und können unter http://www.bundesbank.de abgerufen werden. Derzeit liegt der Basiszinssatz bei 0,38 %.


Hab ne Woche zeit aber solche Dinge regel ich am liebsten gleich das ich`s weg hab.
Würde mich über jede Antwort, jeden Vorschlag oder Berichtigung freuen.
Frage von Goodman (ehem. Mitglied) | am 09.07.2013 - 20:01


Autor
Beiträge 11943
808
Antwort von cleosulz | 09.07.2013 - 20:31
Wenn ich die Seite finde, findet sie dein Lehrer auch:


http://www.germania-inkasso.de/der-zahlungsverzug

1 : 1 übernommen
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