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VWL/BWL: Fragen zu Mahnverfahren

Frage: VWL/BWL: Fragen zu Mahnverfahren
(7 Antworten)


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1 Frage: Hallo, wann darf ich jemanden Mahnen wenn die Rechnung nicht kalendermäßig bestimmbar ist und wann ist eine Rechnung nicht Kalendermäßig bestimmbar? Und geht jemand automatisch in verzug wenn die Rechnung nicht kalendarmäßig bestimmbar
ist.

2 Frage:

Wenn eine Rechnung z.B am 1.2.2030 bei jemanden eintritt und dort steht zahle am 8.2, wenn er nicht am 8.2 zahlt darf ich ihn dann sofort mahnen? also am 9? und kommt der dann irgendwann von alleine in den verzug wenn er am 8.2 nicht gezahlt hat
Frage von wqdjoiqwjoi21 | am 09.04.2017 - 15:08


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Antwort von matata | 09.04.2017 - 15:13
Hier kannst du das nachlesen:

http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fachgebietid=0&katid=23&opid=1&artikelid=121

Edit:

Der Begriff kalendermässig oder kalendermässig unbestimmt ist für Zahlungen und Lieferungen gleich definiert:

eine kalendermässige Bestimmung liegt vor, wenn ein Termin unmittelbar oder mittelbar bezeichnet ist oder ein Kalenderabschnitt vereinbart wurde:
  • im August / Mitte des Monats / 10.
    Kalenderwoche / 14 Tage ab Bestellung / 2 Wochen nach Lieferung / 4 Wochen nach Beurkundung

oder kürzer gesagt: du kannst den Finger auf das vereinbarte Datum legen oder mit dem Kalender berechnen, bis wann zu bezahlen ist.

kalendermässig unbestimmt wäre
  • Bezahlung sofort nach Eingang der Lieferung / ab dem 1.10. / bis Woche 10/11

oder es steht nichts auf dem Rechnungsformular oder du kannst es aus dem Text nicht ableiten oder nicht mit dem Kalender berechnen
________________________
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Antwort von wqdjoiqwjoi21 | 09.04.2017 - 15:24
danke aber in dem artikel geht es um die lieferung und es wird da auch nicht erklärt wann etwas kalendarmäßig bestimmbar ist und wann nicht und wann man dann mahnendarf also nach wie viel tagen steht auch nicht drinne


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 09.04.2017 - 15:25
Hallo, leider ist der link von matata nicht besonders hilfreich, weil er sich nicht auf den Zahlungsverzug bezieht, sondern auf Lieferverzug. Ich werde später noch was dazu schreiben.
Inzwischen google bitte mal Zahlungsverzug.
Die ersten 3 Einträge scheinen mir schon hilfreich zu sein.


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 09.04.2017 - 15:33
Es geht nicht um die Lieferung, sondern um die Bezahlung einer Rechnung, für eine Lieferung.
So entnehme ich es jedenfalls Deiner Fragestellung.
https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/zahlungsverzug
Da steht fast alles, bitte alles lesen, ausser die blaue Klammer "Zahlungsverzug in der PKV" , das brauchst Du nicht.


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Antwort von wqdjoiqwjoi21 | 09.04.2017 - 15:37
genau aladin geht um die bezahlung


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 09.04.2017 - 16:03
zu 2.) es ist ja ein festes Kalenderdatum bestimmt worden (Zahlungszeitpunkt), zahlt er nicht am 08.02., befindet sich der Schuldner am 09.02. in Verzug, auch ohne Mahnung.
Sinnvoll ist es, erst mal eine Zahlungserinnerung zu senden, um den Schuldner zu erinnern (er kann es ja einfach nur vergessen haben) und die Geschäftsbeziehung nicht zu zerstören. Reagiert er immer noch nicht sollte gemahnt werden! Trotzdem kann man natürlich schon am 09.02. eine Mahnung schicken, vorher nicht.
zu 1.) wenn kein Zahlungsziel angegeben ist, also da nicht steht, wann Du die Rechnung bezahlen sollst, ist sie kalendermässig nicht bestimmt.
Der Webseite ist zu entnehmen, dass Du sie dann innerhalb von 30 Tagen bezahlen musst, sonst bist Du automatisch in Verzug.
Spätestens dann kannst Du auch eine Mahnung verschicken. Vorher, so nach 14 Tagen kann man ja mal eine freundliche Zahlungserinnerung versenden.
Trotzdem gilt: ist nichts besonderes vereinbart, also keine Zahlungsfrist gesetzt, dann muss erst innerhalb 30 Tagen gezahlt werden. Vorher gerät man nicht in Verzug, auch nicht durch Mahnung!


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 09.04.2017 - 18:26
Zusatz: bei bestimmten Zahlungen gelten sogar gesetzliche Fristen wie bei der Miete.
hier ein link:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/faelligkeit-der-miete-1-gesetzliche-regelung-und-formularklauseln_idesk_PI17574_HI3084441.html
Dann gerät man automatisch in Verzug, auch ohne Mahnung, spätestens nach dem 3.Werktag, Samstage zählen mit, Sonn- und Feiertage nicht!

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