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Sozialversicherung Vorauszahlung

Frage: Sozialversicherung Vorauszahlung
(1 Antwort)


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Man muss bis zum drittletzten Bankarbeitstag die Sozialversicherungen vorauszahlen.
Ein Beispiel:
Ich bzw.
der Arbeitgeber zahlt also am drittletzten Bankarbeitstag im Mai die Sozialversicherungen für den Monat Mai voraus? Verstehe ich das richtig?


Wo ist denn dabei eine Vorauszahlung?

Bitte um Hilfe.
Danke.
Frage von mamfred | am 06.11.2013 - 20:49


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Beiträge 11937
808
Antwort von cleosulz | 06.11.2013 - 22:47
http://www.stb-scheck.de/service/termine/

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/23.html

Hierbei handelt es sich um keine Vorauszahlung sondern eine Zahlung zum Fälligkeitstermin.
Bei wechselnden bzw. ungenauen Beträgen wird ein "voraussichtlicher Betrag" fällig,
die genaue Restzahlung (aus dem Arbeitsentgelt für den lfd. Monat) wird zum nächsten Monat fällig:

Zitat:
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.


Also quasi => Abschlag für den laufenden Monat .... und den genauen Restbetrag dann im folgenden Monat + dem Abschlag für den folgenden Monat (Abschlag) .....usw.

Bei festem Gehalt ist ja alles klar; der Betrag für die Sozialabgaben bleibt i.d.R. gleich.
=> die Beitragszahlung muss für November 2013 also spätestens am 23.11.2013 bezahlt werden.

Bei wechselndem Arbeitseinkommen (z.B. wechselnder Stundenzahl) steht i.d.R. am 3.letzten Banktag die Lohnabrechnung für den laufenden Monat noch nicht fest. Das Entgelt schwankt in der Höhe.
Der AN bezahlt dann eine "voraussichtliche Höhe" als Abschlag und - sobald die genauen Beträge feststehen, den genauen Restbetrag bis spätestens zum 3.letzten Banktag des Folgemonats. Für den November 2013 gilt also: spätestens am 27.11.2013 muss der Abschlag für November 2013 und der Restbetrag für Oktober 2013 bezahlt werden.
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