Menu schließen

Sozialversicherung Vorauszahlung

Frage: Sozialversicherung Vorauszahlung
(1 Antwort)


Autor
Beiträge 131
0
Man muss bis zum drittletzten Bankarbeitstag die Sozialversicherungen vorauszahlen.
Ein Beispiel:
Ich bzw.
der Arbeitgeber zahlt also am drittletzten Bankarbeitstag im Mai die Sozialversicherungen für den Monat Mai voraus? Verstehe ich das richtig?


Wo ist denn dabei eine Vorauszahlung?

Bitte um Hilfe.
Danke.
Frage von mamfred | am 06.11.2013 - 20:49


Autor
Beiträge 11943
808
Antwort von cleosulz | 06.11.2013 - 22:47
http://www.stb-scheck.de/service/termine/

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/23.html

Hierbei handelt es sich um keine Vorauszahlung sondern eine Zahlung zum Fälligkeitstermin.
Bei wechselnden bzw. ungenauen Beträgen wird ein "voraussichtlicher Betrag" fällig,
die genaue Restzahlung (aus dem Arbeitsentgelt für den lfd. Monat) wird zum nächsten Monat fällig:

Zitat:
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.


Also quasi => Abschlag für den laufenden Monat .... und den genauen Restbetrag dann im folgenden Monat + dem Abschlag für den folgenden Monat (Abschlag) .....usw.

Bei festem Gehalt ist ja alles klar; der Betrag für die Sozialabgaben bleibt i.d.R. gleich.
=> die Beitragszahlung muss für November 2013 also spätestens am 23.11.2013 bezahlt werden.

Bei wechselndem Arbeitseinkommen (z.B. wechselnder Stundenzahl) steht i.d.R. am 3.letzten Banktag die Lohnabrechnung für den laufenden Monat noch nicht fest. Das Entgelt schwankt in der Höhe.
Der AN bezahlt dann eine "voraussichtliche Höhe" als Abschlag und - sobald die genauen Beträge feststehen, den genauen Restbetrag bis spätestens zum 3.letzten Banktag des Folgemonats. Für den November 2013 gilt also: spätestens am 27.11.2013 muss der Abschlag für November 2013 und der Restbetrag für Oktober 2013 bezahlt werden.
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team

Verstoß melden
Hast Du eine eigene Frage an unsere Wirtschaft & Recht-Experten?

12 ähnliche Fragen im Forum: 0 passende Dokumente zum Thema:
> Du befindest dich hier: Support-Forum - Wirtschaft & Recht
ÄHNLICHE FRAGEN:
  • Sozialversicherung
    Im Zusammenhang mit den Problemen der Sozialversicherung ist oft von Grenzen der Belastbarkeit die Rede. Was ist damit gemeint?
  • An alle politiker^^
    Wer muss Sozialversicherung entrichten?
  • Finanzbuchhaltung: Februargehalt berechnen
    Aufgabe 1: erreichbare Punkte: 8 erreichte Punkte: ___ Der Arbeitnehmer Fuchs mit einem monatlichem Bargehalt von 2.700,00 ¤ ..
  • Sozialversicherungsnummer
    MAl ne Frage, was ist der "Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung"? Wo kriege ich den Ausweis her? ..
  • Krankenkassen: Unterschiede?
    Hallo Freunde, wollte was wissen... Was ist eig. der Unterschied zw. Gebietskrankenkasse/ Krankenversicherungsträger und ..
  • Wirtschaft und Sozialkunde
    Sozialversicherung: Was ist denn eine Rentenform und Gesundheitsreform? im Google gibt keine gescheite Erklärungen. Ich ..
  • mehr ...