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urlaubsanspruch

Frage: urlaubsanspruch
(6 Antworten)


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hallo an alle,

ich bin seit märz in einem betrieb angestellt und möchte im september kündigen.
laut gesetz hat man anspruch auf den gesamten jahresurlaub, wenn man im zweiten halbjahr des jahres den betrieb verlässt.

habe ich auch anspruch auf meinen gesamten jahresurlaub, obwohl ich erst im märz angefangen habe?
weiß dazu jemand was und kann mir quellen dazu schicken? habe leider nichts dazu gefunden.

ich bin übrigens bis einschließlich august in der probezeit,falls das noch wichtig ist.
schonmal vielen dank.
Frage von birnengelee (ehem. Mitglied) | am 31.07.2013 - 23:34


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Antwort von cleosulz | 01.08.2013 - 11:22
Hallo Birnengelee,

die Quelle wäre einmal das Bundesurlaubsgesetz = BUrlG

Zitat:
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


Anspruch auf den gesetzlichen Mindest-Urlaub (4 Wochen = 24 Tage bei einer 6-Tagewoche bzw. 20 Tage bei einer 5-Tagewoche,
oder den vertraglich vereinbarten Urlaub) hat ein Arbeitnehmer (AN), wenn er 6 Monate in einem Betrieb gearbeitet hat. = Wartezeit

Danach hat ein AN vollen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Kündigt ein AN im ersten Halbjahr eines Jahres, so steht ihm nur ein Teilurlaub = Anzahl der Monate, die er gearbeitet hat /12 zu.

Kündigt der AN im zweiten Halbjahr (also ab dem 1.7.) eines Jahres, so steht ihm - sofern er die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt hat - der volle Jahresurlaub zu.

Bei dir ist es jetz so:
Du hast (ich gehe jetzt einfach mal so davon aus) am 1.3.2013 die Arbeit begonnen und die 6-monatige Wartezeit endet also am 31.08.2013.

Dir steht also erst ab 1. September Jahresurlaub zu.

Was hast du Januar + Februar 2013 gemacht? Arbeitslos ? Beschäftigt bei einer anderen Firma? - Dort schon Urlaub für Januar + Februar 2013 erhalten? (Wichtige Frage!).

Streng genommen muss dir dein Betrieb derzeit keinen Urlaub bewilligen (Wartezeit noch nicht erfüllt) - wenn die jedoch dann erfüllt ist = ab 1.9., dann stehen dir jedoch die vollen bisherigen Urlaubstage ab März 2013 (ggf. auch ab Januar + Februar, wenn dein alter Betrieb dir den damaligen Urlaub noch nicht gewährt hatte und dies dir schriftlich bescheinigt wurde) zu.

Zitat:
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
§ 5 Teilurlaub

(1)

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;


b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2)

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3)

Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.



Für die Zeit 1.3. bis einschließlich 31.08.2013 steht dir ein Teil-Urlaub zu von
x Jahresurlaub / 12 Monate x Anzahl der Monate.
==> du hast für die Zeit ja keinen vollen Urlaubsanspruch erworben.

Ab 1.9.2013 hast du aber Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub === aber auch nur, wenn du am 1.9. dort noch arbeitest.

Kündigst du jedoch zum 1.9. (scheidest du also mit Ablauf des 31.08. aus dem Betrieb aus), dann hast du nur Anspruch auf diesen Teileurlaub.

Verwirrend?

Scheidest du vor dem 1.9. aus dem Betrieb aus, dann hast du so oder so nur Teil-Anspruch,
da die Wartezeit erst ab 1.9. beendet ist.
Ab dem 1.9. hast du Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (abzüglich des Urlaubs, den dein alter Arbeitgeber dir für Januar und Februar 2013 bewilligt hatte = den muss der neue Arbeitgeber nicht "leiden". Hattest du jedoch im Januar + Februar 2013 keinen Urlaub, was dein alter Arbeitgeber dir schriftlich bestätigen müsste, dann kann dein neuer Arbeitgeber dir dafür nichts abziehen.

Ganz einfach:

Kündigst du nun z.B. zum 30.9., dann hast du vollen Urlaubsanspruch.

Kündigst du zum 1.9. (also Ablauf 31.8.), dann hast du nur Teilurlaubsanspruch == weil die 6-monatige Wartezeit noch nicht beendet war ==> unabhängig davon, dass der August/September im 2. Halbjahr sind oder nicht.


Ach ja: Es geht hier nicht darum, wann du gekündigt wirst/ oder hast:
Sondern darum, wann du aus dem Betrieb ausscheidest.
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Antwort von cleosulz | 01.08.2013 - 11:30
Nachtrag:
Mit der Probezeit hat das nur indirekt was zu tun.
Wenn dein Arbeitnehmer schlau ist - und jetzt erfährt, dass du nach Ablauf der Wartezeit sowieso den Betrieb verlassen willst, dann kann er dir innerhalb der Probezeit problemlos kündigen ==>

Wäre ich Chef und wüsste, dass du sowieso z.B. zum 1.10. ausscheiden willst und bei einer fristgerechten Kündigung zum 1.10. ich dir dann noch z.B. 4 Wochen bezahlten Urlaub bewilligen muss, dann würde ich dir lieber zum Ablauf der 6-monatigen Probezeit (hast du wohl, wenn du heute immer noch in der Probezeit bist)zum 31.08. ohne Angabe von Gründen kündigen.

Dann muss ich dir nämlich nur X/12 x 6 Monate Urlaub bewilligen/bezahlen.

Und noch was:
Was willst du nach dem Verlassen des Betriebes tun?
Schule - Rente ? ( )

Weil, wenn du jetzt in dieser Firma den kompletten Jahresurlaub bezahlt/bewilligt bekommst,
dann muss dir das dein jetztiger Betrieb schriftlich bestätigen.
Diese Bestätigung kann dein neuer Betrieb von dir verlangen.
Hast du z.B. am 30.09. bereits deinen kompletten Jahresurlaub bekommen, dann braucht dir der neue Betrieb für 2013 keinen Urlaub mehr bewilligen, unabhängig ob Wartezeit oder nicht.

Voller Jahresurlaub steht einem Arbeitnehmer nämlich nur 1 x im Kalenderjahr zu, egal bei wie vielen Arbeitgebern er gearbeitet hat.

Hier kannst du auch mal stöbern:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html
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Antwort von cleosulz | 01.08.2013 - 12:12
Hallo Birnengelee .....

lies doch hier bitte ab Seite 5 nach.

Da ist das ganz nett und verständlich formuliert.
Auch mit Quellenangaben usw.

Das ist ein gut gemachtes Info-Blatt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

http://www.zahnaerzte-wl.de/Infocard2013/p2c/h_Urlaubsrecht.pdf

Zitat:
Beschäftigungsbeginn vor dem 30.06.2013:
Voller Jahresurlaub (abzüglich des vom vorherigen Arbeitgeber gewährten oder abgegoltenen Urlaubs ----> aber: Anspruch entsteht erst nach mehr als sechs Beschäftigungsmonaten
(§ 4 BUrlG).

Beschäftigungsende nach dem 30.6.2013 (in der 2. Hälfte des Kalenderjahres):
Voller gesetzlicher Jahresurlaub, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat,sonst Teilurlaub.

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Antwort von birnengelee (ehem. Mitglied) | 01.08.2013 - 23:00
danke schonmal für die antwort. ich hab bis märz im selben betrieb ausbildung gemacht, und will ab oktober studieren.


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Antwort von cleosulz | 02.08.2013 - 00:22
Bist du übernommen worden ? - nahtlos?
Und dann haben die trotzdem eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart?
Komische Firma .... bei eigenen Auszubildenden gibt es bei uns eine abgekürzte Probezeit.

OK - ab Oktober Studium = dann solltest du auf jeden Fall deinen vollen Urlaubsanspruch einfordern.
Er steht dir dann zu, wenn du im September noch beschäftigt bist.

Wie ist das mit der Kündigungsfrist - reicht das bis Oktober?
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Antwort von birnengelee (ehem. Mitglied) | 02.08.2013 - 09:22
jaa, komische firma. deswegen schnell fort und studieren. bin nahtlos übernommen wurden. ja, kündigungsfrist ist ausreichend.
vielen dank!

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