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Übertragung von Urlaubsansprüchen

Frage: Übertragung von Urlaubsansprüchen
(10 Antworten)


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Ich habe folgendes Problem: Ich habe zum 01.06.2011 den Betrieb gewechselt.
In beiden Betrieben habe/hatte ich einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. In Betrieb 1 habe ich bisher 3 Tage im KJ 2011 genommen. Im neuen Betrieb meinte man nun der Jahresurlaub würde monatsweise berechnet und ich hätte damit noch 14 Tage in diesem Jahr.
a) Ist das so rechtens, immerhin gehen mir dabei knapp 11 Tage also mehr als 2 Wochen Urlaub flöten?
b) Wenn das so stimmt kann ich in diesem Jahr max. 17 Tage Urlaub machen, was unter den, im BUrlG beschriebenen, 24 Tagen Jahresanspruch liegt. Darf das überhaupt sein?
Ich habe einfach keinen Einblick wie man mit den Urlaubstagen rechnet und ob das Jahr, welches im BUrlG benannt ist, auf ein Kalenderjahr oder das Jahr meiner Anstellung, also 01.06.11 - 01.06.12 bezogen wird.

Hat jemand Einblick und kann mich Erleuchten?
Frage von RichardLancelot | am 29.08.2011 - 17:33


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Antwort von cleosulz | 29.08.2011 - 18:30
Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr!

Das Urlaubsjahr 2011 geht vom 1.1. bis 31.12.2011.



Zitat:
Urlaub ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr,
in dem er entstanden ist, zu nehmen.
In Ausnahmefällen kann eine Übertragung auf das Folgejahr (bis zum 31.3.) erfolgen.
Urlaub kann grundsätzlich nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Der Jahresurlaub steht dem Arbeitnehmer nur einmal zu.
Dies gilt auch beim Arbeitsplatzwechsel.



Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der mit dem 1. April ein Arbeitsverhältnis beginnt, erwirbt am 1. Oktober nach Erfüllung der Wartezeit den vollen Urlaubsanspruch.

Es lässt sich sagen: Mehr als 6 Monate in einem Urlaubsjahr gearbeitet = voller Urlaubsanspruch => nicht nur anteilig.

Zitat:
Er bekommt hier dann den vollen Urlaubsanspruch für das ganze Jahr, auch wenn er keine 12 Monate im Betrieb gearbeitet hat.
Er hat vor dem .... die neue Arbeitsstelle angefangen => gut für den AN, schlecht für den Chef :-)


Von daher ist von einem vorherigen Arbeitgeber im laufenden Arbeitsjahr gewährter Urlaub auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber wirksam.
Der Arbeitnehmer kann dann vom neuen Arbeitgeber keinen weiteren, oder nur den verbliebenen Resturlaub verlangen (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
Daher hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Beschäftigungsdauer auch den bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub zu bescheinigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Ein übertragener Vorjahresurlaub bleibt dabei außer Betracht, da er für die Berechnung des Resturlaubs für das laufende Kalenderjahr keine Rolle spielt.
Es obliegt dem Arbeitnehmer, durch Vorlage der Urlaubsbescheinigung des Vorarbeitgebers seinen Urlaubs- bzw. Urlaubsrestanspruch beim neuen Arbeitgeber nachzuweisen.

http://wirtschaft.t-online.de/arbeitsrecht-urlaubsanspruch-bei-kuendigung/id_47700208/index


Zitat:
Hat der Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Jahres gekündigt, wird sein Urlaubsanspruch (beim bisherigen Arbeitgeber) anteilig berechnet.
Das heißt: Für jeden vollen Monat, den der Betreffende im Unternehmen beschäftigt war, steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.


Das ist also bei dir der Fall:
Ich würde das jetzt einmal so sehen:


Im alten Betrieb hattest du bis zur Kündigung ja 28/12 x 7 x 5 Monate = 11,67 Tage => 12 Tage Urlaubsanspruch.

Genommen hattest du aber nur 3 Urlaubstage.
Bei deinem alten Arbeitgeber hättest du also noch 9 Tage gut.
Diesen Urlaubsanspruch hättest du entweder bis zum 31 Mai nehmen müssen oder - dein AG hätte ihn dir ausbezahlen müssen, falls eine Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich gewesen wäre (geht nur ausnahmsweise, weil Urlaub nicht abgegolten werden kann).

Zitat:
Kündigt ein Mitarbeiter, muss der Chef Urlaubstage, die dieser bis zu dem Zeitpunkt noch nicht genommen hat, in der Zeit genehmigen, in der der Arbeitnehmer noch im Unternehmen arbeitet.

Kann der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber laut BUrlG den Anspruch auszahlen.

=> das betrifft deinen alten Arbeitgeber


So bei deinem neuen Arbeitgeber sieht das ganz anders aus:
Du hast zum 1.6. angefangen.
Im Urlaubsjahr 2011 arbeitest du also mehr als 6 Monate, nämlich 7 Monate.
Aber:
Du erwirbst erst zum 1.12.2012 den vollen Urlaubsanspruch (Restanspruch) für 2011.

Somit erwirbst du bei deiner neuen Firma (unabhängig davon, dass du da noch kein ganzes Jahr arbeitest)den kompletten Jahresurlaub 2011 (abzüglich der 3 genommenen Urlaubstage bei deiner alten Firma).
Bei Wechseldatum 1.7. sähe es besch.... aus. Dann würde dir tatsächlich nur ein anteiliger Erholungsurlaub zustehen.


Hier ein paar §§:

Zitat:
§ 4
Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


Die sechsmonatige Wartezeit beginnt dabei nicht schon mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst mit dem Tag, an dem die Arbeit aufgenommen werden soll. Selbst wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag z.B. durch Krankheit an der Aufnahme der Arbeit gehindert ist, beginnt das Arbeitsverhältnis und damit auch der Lauf der Wartezeit.
Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, wird die Wartezeit durch Zeiten der Nichtbeschäftigung wie Krankheit, Streik etc. grundsätzlich nicht unterbrochen.

Nach Ablauf der Wartezeit erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Eine anteilige Berechnung nach Beschäftigungsmonaten kommt somit grundsätzlich nicht in Betracht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der mit dem 1. April ein Arbeitsverhältnis beginnt, erwirbt am 1. Oktober nach Erfüllung der Wartezeit den vollen Urlaubsanspruch.


Du erwirbst also am 1.12.2011 -nach Erfüllung der Wartezeit - den vollen Jahresurlaubsanspruch von 28 Tagen.
Die 3 Tage, die beim alten AG genommen wurden, musst du dir anrechnen lassen.
Resturlaub daher: 28 Tage - 3 Tage = 25 Tage.

Zitat:

§ 5

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.


Zitat:
§ 6
Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.



Ganz einfach auf den Nenner gebracht:
Wechselst du vor dem 1.7. so seht dir beim neuen Arbeitgeber der volle Urlaubsanspruch zu, abzüglich der bereits beim alten Arbeitgeber genommenen Urlaubstage.

Wechselst du am/zum oder nach dem 1.7. so steht dir der Urlaubsanspruch anteilsmäßig zu.
Es ist sinnvoll, den Urlaub so rechtzeitig anzutreten, dass der Anspruch beim alten Arbeitgeber auch tatsächlich bewilligt werden kann. Notfalls (z.B. bei fristloser Kündigung) steht dir ein Erstattungsanspruch hinsichtlich deines alten Arbeitgebers zu.

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Antwort von cleosulz | 29.08.2011 - 18:40
Frage:

Du hast zum 1.6. gekündigt.
Warum hast du deinen restlichen Erholungsurlaub (also: 28/12 x 5) nicht genommen?
Das wäre doch "politisch korrekt" gewesen?
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Antwort von cleosulz | 29.08.2011 - 18:51
Ach ja:
Die (restlichen) 25 Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2011 braucht dir dein Chef dann übrigens erst nach dem 1.12. bewilligen. Erst da hast du einen Anspruch auf Urlaub.

Begründung:
Erst nach einer 6-monatigen Wartezeit kann man den vollen oder einen anteiligen Urlaub beanspruchen.
Gewährt dein neuer Arbeitgeber dir früher schon Urlaub, dann macht er das auf freiwilliger Basis.

Du siehst: bei dir ist das wirklich verwirrend, weil du den Jahresurlaub 2011 ja im Monat Dezember 2011 ja gar nicht allen nehmen kannst.
Und Urlaub ist in der Regel ja in dem Jahr zu nehmen, in dem er anfällt.

Die Übertragbarkeit von Erholungsurlaub in das nächste Urlaubsjahr ist wieder eine ganz andere Sache.
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Antwort von RichardLancelot | 29.08.2011 - 23:02
Zitat:
Warum hast du deinen restlichen Erholungsurlaub (also: 28/12 x 5) nicht genommen?
Dafür war die Zeit zu knapp. Ich wurde zwischen 2 befreundeten Betrieben verschoben und das innerhalb von 2 Wochen. Zudem hab ich auch Mist erzählt, ich hab zum 1.7. im neuen Betrieb angefangen. Ich hoffe jetzt dass ich die 11 übrigen Tage aus dem alten Betrieb ausgezahlt bekomme, immerhin war es, ohne mein Verschulden, eine kurzfristige Sache meiner beiden Chefs.


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Antwort von cleosulz | 30.08.2011 - 08:41
Zitat:
Ich hoffe jetzt dass ich die 11 übrigen Tage aus dem alten Betrieb ausgezahlt bekomme, immerhin war es, ohne mein Verschulden, eine kurzfristige Sache meiner beiden Chefs.


Würd ich auch so machen.

Übrigens eine lustige Sache mit dem vollen Anspruch auf Erholungsurlaub:
Wenn du (nach Ablauf der 6-monatigen Wartefrist) dann im neuen Urlaubsjahr 2012 gleich zu Beginn des Urlaubsjahres deinen vollen Jahresurlaub nimmst (also alle 28 Tage gleich zu Jahresbeginn - und dann kündigst, dann ist das "politisch korrekt".
(vorausgesetzt, es wurde nicht irgendwo (Arbeitsvertrag oder im geltenden TARIFVERTRAG!) vereinbart, dass vorzeitig genommener Erholungsurlaub zurückerstattet werden muss.

Das bringt aber nur was, wenn du danach das ganze Jahr vollens nicht arbeitest (weil sonst ja der Urlaub für den neuen Arbeitgeber angerechnet wird =freut den=) bzw. zur Schule gehst bzw. studierst.

In Bezug auf Erholungsurlaub ist auch interessant zu wissen, dass auch 400-EUR-Jober den selben Anspruch auf Urlaub haben, wie alle anderen Arbeitnehmer (also mindestens 20 Tage bei einer 5-Tagewoche).
Wer also nur an einem Tag in der Woche Zeitungen austrägt, hat genau so Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub wie derjenige, der an 5 Tagen der Woche Brötchen verkauft (also dann mindestens 4 Urlaubstage im Jahr! = 4 freie bezahlte Wochen).
Auf bezahlte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall übrigens auch.
Sowas vergessen leider nur viele Arbeitgeber!
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Antwort von Waldfee1 | 30.08.2011 - 09:55
Zitat:
Im neuen Betrieb meinte man nun der Jahresurlaub würde monatsweise berechnet und ich hätte damit noch 14 Tage in diesem Jahr


Dies kann schon gar nicht sein, da der anteilige Urlaub bei Beginn am 01.06. -- noch 16 Urlaubtage wären (da zur Berechnung des Urlaubsanspruches immer das Kalenderjahr benutzt wird).
Dennoch steht dir bei einem Wechsel in einen neuen Betrieb, während eines Jahres nur anteilig Urlaub zu. Dies steht in deinem neuen Arbeitsvertrag oder in sonstigen Vereinbarungen zwischen deinen AG und dir (könntest du auch stillschweigend, mit deiner Unterschrift unter dem AV akzeptiert haben) geschrieben.

Deshalb kannst du von deinem alten AG verlangen, dass er dir die restlichen Urlaubstage (11 Tage) ausbezahlt. Da du ja keine Möglichkeit hattest diesen Urlaub zu nehmen.


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Antwort von cleosulz | 30.08.2011 - 10:04
@Waldfee1:
Oben hat RL richtig gestellt, dass er erst zum 1.7. gewechselt ist.
Dann hat es schon seine Richtigkeit bzgl. der Auskunft seines neuen Arbeitsgebers.
Er ist dann nicht mehr als 6 Monate im neuen Betrieb.
Dann wird der Urlaubsanspruch anteilsmäßig berechnet:
28 / 12 x 6 = 14 Tage (gerundet).

Den Anspruch auf Auszahlung des restlichen Urlaubs(von restl. 9 Tagen) hat er gegenüber seinem alten Arbeitgeber.
Dieser Anspruch sollte er aber schnellstmöglichst geltend machen (obwohl die Verjährigsfristen ihm da ja noch etwas Zeit lassen ^^).

Meine langatmigen Ausführungen treffen nur für den Fall zu, dass wenn er mehr als 6 Monate im neuen Urlaubsjahr beim neuen Arbeitgeber arbeitet.
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Antwort von Waldfee1 | 30.08.2011 - 10:23
@cleosulz:
Zitat:
Oben hat RL richtig gestellt, dass er erst zum 1.7. gewechselt ist.

ok, habe ich nicht gelesen. Bei einem Beginn am 01.07. ist die Auskunft seines neuen AG dann natürlich korrekt. Welcher er verteilt auf die restlichen sechs Monate des Jahres nehmen muss, da ihm ein voller Urlaubsanspruch (in seinem Fall 14 Tage) erst ab 31.12. zusteht.


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Antwort von cleosulz | 30.08.2011 - 10:42
Ja, wobei das "verteilte nehmen des Urlaubnsanspruchs" in der Regel nicht so eng gesehen wird.
Bei uns im Betrieb bekommen neue Mitarbeiter bereits nach Ablauf der Probezeit meist mehr als den anteiligen Erholungsurlaub => (ist zwar risikoreich, weil es könnte ja sein, dass der Mitarbeiter Urlaub nimmt und dann kündigt - aber der Urlaub muss ja auch betrieblich geplant und eingeteilt werden!).

RL bekommt sonst ja am 1.1.12 Schwierigkeiten, wenn er seinen Urlaub aus dem Jahr 2011 nehmen will (streng genommen darf er da ja erstmals Urlaub nehmen, weil er erst da 6 Monate im Betrieb arbeitet) - und jetzt stellt sich die Frage mit der Übertragbarkeit des Resturlaubs aus 2011 in das neue Urlaubsjahr 2012..... Ja, ja, Personalabteilungen haben es nicht einfach.
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Antwort von Waldfee1 | 30.08.2011 - 12:08
Zitat:
... und jetzt stellt sich die Frage mit der Übertragbarkeit des Resturlaubs aus 2011 in das neue Urlaubsjahr 2012


Die Frage wird sich nicht stellen, da der Fragesteller (AN) die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen (jeden Monat 2 Tage - natürlich nicht ganz so eng gesehen. Kann auch vorkommen, das du mal 1 Woche Urlaub bekommst.).
Und da er mit Sicherheit noch nicht fest in die Planung des Betriebes eingeplant ist (wegen Wechsel innerhalb des Jahres sowie Probezeit) wäre er dumm, wenn er diesen Urlaubsanspruch verstreichen ließe und darauf spekuliert, dass ihm der restliche Urlaub von 2011 im Jahr 2012 angerechnet wird. Obwohl es in der Regel so ist, dass viele Betriebe einer Urlaubsübertragung bis Ende März des Folgejahres zustimmen.

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