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§4 Absatz 1 EStG

Frage: §4 Absatz 1 EStG
(2 Antworten)


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14
Zitat:
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.


aus §4 Absatz 1 EStG

meine frage warum werden Entnahmen dazuaddiert , eigentlich reduzieren entahmen noch das Vermögen und somit auch den Gewinn?
Frage von bombi (ehem. Mitglied) | am 27.11.2012 - 09:57


Autor
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808
Antwort von cleosulz | 27.11.2012 - 10:37
Bin kein BWLer aber: bitte genau lesen: .... die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke .... entnommen hat.


Beispiel:
Ich habe 2011 - 100.000 EUR Betriebsvermögen angehäuft.
Habe ich von diesem Vermögen nichts entnommen (weil ich einen reichen Vater habe, der mir alles finanziert), muss ich 100.000 EUR versteuern.

Habe ich jedoch 2011 regelmäßig 1000 EUR im Monat entnommen (Lustreise oder Party für meine Arbeitnehmer), dann beträgt das Betriebsvermögen nur noch 88.000 EUR.

Deiner Meinung nach, müsste dieses Geld (88.000) versteuert werden?

Wäre echt schön, dann würde jeder Unternehmer diese Entnahmen erhöhen und damit die Steuerschuld des Unternehmens erheblich reduzieren.

Es ist doch ausdrücklich die Rede von Entnahmen die privat oder betriebsfremd sind.
Entnahmen die betrieblich veranlasst sind, sind hier nicht genannt.
=> die schmälern das Betriebsvermögen

Also:
Zum versteuernden Betriebsvermögen gehören auch die privaten und betriebsfrfemden Entnahmen, die der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres getätigt hat.
Sie mindern nicht die Steuerpflicht und sind daher zur Schluss-Summe des Betriebsvermögens dazu zu addieren.
________________________
 e-Hausaufgaben.de - Team


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Beiträge 11945
808
Antwort von cleosulz | 27.11.2012 - 10:45
Ohne § 4 EStG und den Anwendungsbereich jetzt genau nachgelesen zu haben:

Hier handelt es sich um eine Privatperson mit einem Unternehmen / bzw. einen Selbständigen - (Einzelunternehmen) und nicht wohl um eine Kapitalgesellschaft (GmbH usw.).

Hier dürfte dir dieses Beitrag einiges klar machen:

http://www.helpster.de/unternehmerlohn-als-betriebsausgaben-das-sollten-sie-beachten_105633
________________________
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