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BWL: Änderung von Angebot bei Bestellung

Frage: BWL: Änderung von Angebot bei Bestellung
(4 Antworten)

 
Hallo,

ich suche die Bedeutung bei einer Änderung von Angeboten bei Bestellungen.
Über Google habe nichts passendes gefunden.
Wer mir als erstes eine seriöse Quelle mit den passenden Informationen zuschickt, bekommt 30 Credits von mir

Mfg
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GAST stellte diese Frage am 10.05.2010 - 22:14

 
Antwort von GAST | 10.05.2010 - 22:38
Zitat:
Freizeichnungsklausel, freibleibend, solange Vorrat reicht
Angabe in einem Angebot, mit der sich der Anbietende von Teilen des Angebots befreit.
Die Befreiung bezieht sich dabei meist auf die Pflicht zur Lieferung oder zur Einhaltung eines bestimmten Preises.
Freizeichnungsklauseln sind beispielsweise "Solange Vorrat reicht", "Unverbindlich", "Preis freibleibend" etc.
Erfolgt eine Bestellung zu einer als freibleibend gekennzeichneten Bedingung und hat der Verkäufer zwischen Angebot und Bestellung seine Bedingung geändert (z.B. den Preis heraufgesetzt), stimmen die Willenserklärungen von Angebot und Bestellung nicht überein. Es kommt in einem solchen Fall kein wirksamer Vertrag zustande.
Oftmals finden sich Freizeichnungsklauseln auch in Anpreisungen (Prospekten, Katalogen). Obwohl sie hier nicht erforderlich sind (eine Anpreisung ist kein Angebot), sollen sie dem i.A. wirtschaftlich schwächeren Verbraucher darüber informieren, dass er keinen Rechtsanspruch auf Erhalt der angepriesenen Ware hat.


siehe
http://www.schneider-schernsdorf.de/bwl-0a.htm#angeb

Ich hoffe das hilft dir :)


Autor
Beiträge 0
14
Antwort von -max- (ehem. Mitglied) | 10.05.2010 - 22:38
achsoooooooooooooooooooooooooo ^^

 
Antwort von GAST | 10.05.2010 - 22:39
http://www.mmo-online.de/AGB.pdf
Du musst im AGB schauen, da steht es nochmal drin.. lese es dir genau durch
LG

 
Antwort von GAST | 10.05.2010 - 22:58
Zitat:
hat der Verkäufer zwischen Angebot und Bestellung seine Bedingunggeändert (z.B. den Preis heraufgesetzt), stimmen die Willenserklärungen von Angebot und Bestellung nicht überein.


d.h. es kommen zunächst einmal 2 Willenserklärungen zu stande einmal die des Verkäufers, der das Angebot macht und einmal die des Käufers.
Wird aber im Angebot etw. geändert (Inhalt z.b Menge der Ware o. preis), so ist das Angebot des Verkäufers ungültig, weil es dann nicht mehr dem "Willen" des Käufers entspricht. So ist hier dann am Ende nur eine einseitige Willenserklärung da (die des Verkäufers).

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