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Unterschied zwischen Lebenslang und Lebenslänglich ?

Frage: Unterschied zwischen Lebenslang und Lebenslänglich ?
(19 Antworten)


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was ist nun was?

ist lebenslang nun?25jahre?
oder ist lebenslänglich ca 15 jahre,kommt aber auf die schwere der tat an und es kann zur bewährung kommen....

bin verwirrt wer kann helfen?
Frage von sanny (ehem. Mitglied) | am 19.03.2009 - 19:32

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:36
lebenslang oder lebenslänglich ist das gleiche. Wann jemand dann rauskommt,
liegt immer auch an seiner guten oder schlechten Führung im Knast. Lebenslang(...länglich) gibt es in Deutschland nur,wenn jemand auch anschließende Sicherungsverwahrung beim Urteil erhalten hat. Ansonsten kann es schon sein, dass jemand nach 15 Jahren bei Guter Führung bereits auf das Leben nach dem Gefängnis vorbereitet wird.

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:37
Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit – mindestens aber 15 Jahre. Danach kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB). Im Jahre 2004 (Stichtag 31. März) befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 2098 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung.


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Antwort von richmanrec (ehem. Mitglied) | 19.03.2009 - 19:38
wikipedia hilft! (siehe oben) ;)


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Antwort von Blackstar (ehem. Mitglied) | 19.03.2009 - 19:38
lebenslänglich ist eigentlich dasselbe wie lebenslange Freiheitsstrafe und nur eine verkürzte Form.

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:40
15 Jahre ist die maximale Gefängnisstrafe.
Lebenslmag sind die 15 jahre + Sicherheitsverwahrung.
Die 15 Jahre an sich sind nicht lebenslang/-länglich.

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:42
@shattered_Soul
nein, das stimtm so nicht. Mein Dad arbeitet im Knast...
Es gibt dort auch Täter, die länger als 15 Jahre sitzen und dennoch die chance haben, rauszukommen....

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:45
Habe ich irgendwo geschrieben, dass man nach den 15 Jahren nicht mehr rauskommt? Nein, also ruhig sein.

Nach den 15 jahren ist es aber definitiv nicht mehr eine "normale" Gefängnistsrafe, da diese auf maximal 15 jahre festgelegt ist. Man mag danach zwar im gefängnis sein, trotzdem ist das dann Sicherheitsverwahrung.

Und ich will auch mal prahlen: ich habe 3 Freunde die Jura studieren und 2 Bekannte die bereits vollwertige Juristen sind *bäh*

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:49
ich habe nicht geprahlt, also komm wieder runter....
und Sicherungsverwahrung kann man nicht mal einfach so hinten dran hängen, dazu ist ein Urteil erforderlich....

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:51
Bist du so dumm oder kannst du einfach nicht lesen? Ich habe nie gesagt, dass die einfach so hinten dran gehangen wird.
lebelnslang = 15 Jahre + Sicherheitsverwahrung. Mehr habe ich nicht geschrieben.

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 19:52
na das fragt sich noch wer hier so dumm ist......


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Antwort von cleosulz | 19.03.2009 - 20:12
Hallo:
Lebenslänglich bedeutet zunächst... ein Leben lang.
Nach Verbüßung von mind. 15 Jahren kann geprüft werden, ob eine vorzeitige Entlassung (Strafrest auf Bewährung) in Frage kommt.
Christian Klar wurde z. B. auch zu lebenslänglich verurteilt. Er kam nicht nach 15 Jahren frei (auch nicht wegen Sicherheitsverwahrung, das ist etwas anderes). Er wurde erst im Dezember 2008 nach m. W. über 26 Jahren im Gefängnis. Er hatte sich geweigert, ein Gnadengesuch einzureichen. Dann wäre unt. Umständen möglich gewesen, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Da er das nicht tat, saß er nach 15 Jahren weiterhin den Rest zu lebenslänglich ab.
Auch Vera Brühne saß 20 Jahre im Gefängnis.
Hubert Niemann saß 53 Jahre im Knast und sitzt dort immer noch.

Sicherungsverwahrung ist etwas anderes.
Das kommt nach Verbüßung der Freiheitsstrafe.
Das heißt: Du wirst entlassen und doch nicht.
Sicherungsverwahrung i.S.d. § 66 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern. Sie wird neben der zeitigen Freiheitsstrafe im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Sicherungsverwahrung darf nicht mit dem Sicherungsverfahren verwechselt werden.

Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist in Deutschland nur dann zulässig, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch wegen einer weiteren Straftat auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird.
Beispiel: Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und zusätzlich wegen eines an einem anderen Tag begangenen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.

Es gibt drei verschiedene Stufen der Sicherungsverwahrung. Gemeinsame Voraussetzung ist jeweils, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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Antwort von GAST | 19.03.2009 - 20:19
Bei deinen Beispielen musst du bedenken, dass die Verurteilung lange zurückliegt und die Regelung dort noch anders war und die neue Regelung nur bis zu einem gewissen Punkt rückwirkend gilt. Von daher kannst du die Fälle nicht als Beispiele heranziehen.


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Antwort von cleosulz | 19.03.2009 - 20:27
Ist bei den Fällen "lebenslänglich" aber heute auch noch so.
Mind. 15 Jahre absitzen.
Danach kann man ein Gnadengesuch stellen oder das Gericht prüft, ob der Strafrest ....(...bis zum Ende des Lebens) zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Nur wenn man gefährlich ist, gilt jetzt, dass Sicherungsverfahrung in Frage kommt. Sicherungsverfahrung gibt es nur für endliche Strafen, nicht für lebenslänglich.
Ist doch klar, da braucht man sie nicht, man entlässt einfach nicht vor dem Tod.
Geändert hat sich nur was bezüglich der Sicherheitsverwahrung.
Nachträglich geht glaube ich nicht mehr. Muss gleich im Urteil drin stehen, bzw. festgestelt werden? Da bin ich mir aber unsicher. Müsste ich erst noch nachprüfen.
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Antwort von GAST | 19.03.2009 - 20:30
Man muss da schon zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe differenzieren. Mein fehler war, dass ich von einem besonders schweren fall ausgeangen bin. Hätte ich dazu schreiben müssen^^

Ich meine bis zu einem gewissen Zeitpunkt griff die Rückwirkung, müsste ich nochmal recherchieren.

 
Antwort von GAST | 19.03.2009 - 20:31
Sichereungsverwahrung ist nicht befristet.


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Antwort von cleosulz | 19.03.2009 - 20:50
§ 57a StPO : Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Das müsste doch heißen:
Nach erfolgreichem Ablauf seiner Bewährungszeit ist Christian Klar auf Dauer ein freier Mann. Wegen seiner Verurteilung zu lebenslänglich kann er nicht mehr in den Knast kommen - eben nur, wenn die Bewährung widerrufen wird?

Habe ich das richtig verstanden?
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Antwort von GAST | 19.03.2009 - 20:53
Über solche Sachen streiten sich selbst Juristen. Die genaue Auslegung ist alles andere als einfach, erst Recht bei Fällen, die schon so lange zurückliegen.

Aber würde die Bewährungszeit dann auch wirklich nur 5 Jahre betragen? Falls ja erschreckend.


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Antwort von cleosulz | 19.03.2009 - 21:02
Du hast in beiden Fällen recht:
a) Für die genaue Beantwortung bräuchten wir beide einen Kommentar zum StGB und zur StPO und sollten vielleicht Jura studieren.

b) Ich befürchte, dass Klar`s Bewährungszeit wirklich nur 5 Jahre beträgt (länger sieht das Gesetz nicht vor). Hoffentlich ist er bis dahin - wie man so schön sagt: "geläutert" und sieht die Sache mit der RAF heute anders (was ich nicht glaube - aber mein Glaube ist hier ja auch nicht gefragt).
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Antwort von cleosulz | 19.03.2009 - 21:05
Nachtrag:
Ich glaube die Frage, ob er der RAF abschwört oder nicht, war auch die Ursache, dass bis zur Strafaussetzung zur Bewährung so lange gewartet wurde.
Man kann ja jemanden, der das Falsche seiner Tat nicht einsieht und bereut ja nicht den Strafrest zur Bewährung aussetzen. Da fehlt ja die günstige Sozialprognose.
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