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Handout zum Jugendarbeitsschutzgesetz

Alles zu Soziale Gerechtigkeit und Gleicheit

Geltungsbereich (§1)


1. Gesetz gilt für Personen unter 18:
a. in der Ausbildung
b. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter
c. mit sonstigen Dienstleistungen ähnlich der Heimarbeit/des Arbeitnehmers
d. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Verhältnis stehen
2. Gilt nicht für:
a. geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich:
i. aus Gefälligkeit
ii. auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
iii. in Einrichtungen der Jugendhilfe
iv.in Einrichtung zur Eingliederung Behinderter erbracht werden
b. Beschäftigung durch Personenberechtigten im Familienhaushalt
Dauer der Arbeitszeit (§8)
1. Jugendliche dürfen nur 8h täglich/40h wöchentlich arbeiten
2. 8,5h täglich nur erlaubt, wenn Durchschnitt von 5 Wochen nicht über 40h liegt
a. durch Verkürzung eines Arbeitstages in der Woche
b. durch ausfallende Arbeitszeit in Verbindung mit Feiertagen für längere Freizeit
3. Jugendliche dürfen an Feiertagen nicht arbeiten
Berufsschule (§9)
1. Jugendlicher muss für Berufsschule freigestellt werden
a. wenn Unterricht vor 9 Uhr beginnt gilt dies auch für Personen mit Berufsschulpflicht
über 18
2. betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 2 Sunden wöchentlich zulässig
3. Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:
a. Berufsschultage mit 8 Stunden (Berufsschultag= mehr als 5h á 45min.)
b. Berufsschulwochen mit 40h (Berufsschulwoche= mind. 25h an 5 Tagen)
c. übrige Unterrichtszeit einschliesslich Pausen
4. Entgeltausfall durch Berufsschule verboten
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§10)
1. Arbeitgeber muss Jugendlichen Freistellen für:
a. Teilname an Prüfungen
b. Ausbildungsmaßnahmen aufgrund öffentlich rechtlicher/vertraglicher Bestimmungen
außerhalb der Ausbildungszeit liegen
c. den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
2. Auf Arbeitszeit werden angerechnet:
a. Freistellung mit Zeit der Teilnahme nach a und b (einschließlich Pausen)
b. Freistellung nach c mit 8 Stunden
3. Entgeltausfall durch Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
verboten
Jugendarbeitschutzgesetz
Ruhepausen und Aufenthaltsräume (§11)
1. Ruhepausen (mind. 15min) müssen vorher Festgesetzt sein:
a. 4-6h -> 30min
b. mehr als 6h -> 60min
2. müssen zw. 1 Stunde nach Beginn und 1 Stunde vor Ende sein
3. Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5h ohne Ruhepause arbeiten
Nachtruhe (§14)
1. Jugendliche dürfen nur von 6 bis 20 Uhr arbeiten
2. Jugendliche über 16 Jahre dürfen:
a. im Gaststätten und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
b. im mehrschichtigen Betrieb bis 23 Uhr
c. in der LW ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr
d. in Bäckereien/Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden
3. Jugendliche ab 17 Jahren dürfen in Bäckereien/Konditoreien ab 4 Uhr arbeiten
4. an dem Tag vor der Berufsschule dürfen Jugendliche nur bin 20 Uhr arbeiten, wenn der
Unterricht vor 9 Uhr beginnt
5. Wenn der Aufsichtsbehörde Angezeigt, dürfen Jugendliche:
a. bis 21 Uhr in betrieben arbeiten, wo die Arbeitszeit aus verkehrstechnischen
Gründen nach 20.00 Uhr endet, soweit unnötige Wartezeiten hierdurch vermieden
werden
b. über 16 Jahren in mehrschichtigen Betrieben ab 5.30/bis 23.30 arbeiten soweit
dadurch unnötige Wartezeiten vermieden werden können
Samstagsruhe (§16)
1. Jugendliche dürfen Samstags nicht beschäftigt werden
2. zulässig ist die Beschäftigung nur
a. in Krankenhäusern/Alten-/Pflege-/Kinderheimen
b. in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, Bäckereien/Konditoreien, im
Friseurhandwerk und im Marktverkehr
c. im Verkehrswesen
d. in der Landwirtschaft/Tierhaltung
e. im Familienhaushalt
f. im Gaststätten/Schaustellergewerbe
g. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
h. Aufführungen im Radio/Fernsehen, auf Ton-/Bildträger, Film-/Fotoaufnahmen
i. außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
j. beim Sport
k. im ärztlichen Notdienst
l. in der Kfz-Werkstatt sollen mind. 2 Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben
3. Jugendliche brauchen einen Ausgleichstag in der Woche, an dem keine Berufsschule ist
4. Können Jugendliche an einem Samstag keine 8 Stunden arbeiten, so darf dies am
Ausgleichstag bis 13 Uhr ausgeglichen werden
Jugendarbeitschutzgesetz
Urlaub (§19)
1. Jugendlicher hat ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub
2. Urlaub beträgt jährlich
a. mind. 30 Werktage, wenn noch keine 16
b. mind. 27 Werktage, wenn noch keine 17
c. mind. 25 Werktage, wenn noch keine 18
d. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage arbeiten bekommen zusätzlich 3
Urlaubstage in jeder Altersgruppe
3. Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden, wenn
nicht muss für jeden Berufsschultag im Urlaub ein weiterer Urlaubstag gewährt werden
Gefährliche Arbeiten (§22)
1. Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden:
a. mit Arbeiten, die physische/psychische Leistungsfähigkeit überschreiten
b. mit arbeiten mit sittlichen Gefahren
c. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, bei denen nicht anzunehmen
ist, dass Jugendliche genug Gefahrenbewusstsein/Erfahrung haben um dies zu
erkennen
d. mit Arbeiten, bei denen Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze/Kälte/Nässe
gefährdet ist
e. Arbeiten, wo Sie gefährlicher Strahlung/Lärm/Erschütterung ausgesetzt sind
f. Arbeiten mit Gefahren im Sinne des Chemikaliengesetzes
g. Arbeiten mit Einwirkung schädlicher biologischer Stoffe
2. genannte Punkte gelten nicht, soweit
a. Sie zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind
b. Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
c. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird
Erstuntersuchung (§32)
1. Jugendlicher nur Arbeiten, wenn:
a. innerhalb der letzten 14Monate von Arzt untersucht worden ist
b. dem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung vorliegt
2. gilt nicht für geringfügig beschäftigte oder Beschäftigungen mit Dauer unter 2 Monaten
mit leichten Arbeiten ohne gesundheitsgefährdende Folgen
Jugendarbeitschutzgesetz
Inhalt
Eine Übersicht zum Jugendarbeitsschutzgesetz.
Auszüge aus den Gesetzestexten, Gültigkeitsbereich und Ausnahmeregelungen,
Hinweise auf die betreffenden Paragraphen und Artikel (808 Wörter)
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